Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1107-L/04
Einbeziehung der Errichtungskosten für ein Reihenhaus in die Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1107-L/04vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CW, H, vom 9. Jänner 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
11. Dezember 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und
Grunderwerbsteuer entschieden:
Betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Betreffend die
Grunderwerbsteuer wird der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid wie folgt abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Gegenleistung
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1,011.210,00 S
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Grunderwerbsteuer
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29.050,35 S das
entspricht 2.111,17 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe ist der Begründung zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 13. Februar 1995 haben die
Ehegatten CW und MW das Grundstück 57/37 aus der Liegenschaft EZ 1,
KG Hg, im Ausmaß von 338 m² von den Ehegatten S um einen
vereinbarten Kaufpreis von 362.421,00 S je zur Hälfte gekauft, wobei
in Punkt I dritter Absatz des Vertrages ausdrücklich auf die
Eigenschaft des Grundstückes als Bauplatz hingewiesen wurde.
Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt CW und MW
aufgrund ihrer Abgabenerklärung gemäß
§ 10
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (Gre 1), beim Finanzamt eingelangt am
22. Februar 1995, mit Bescheiden vom 23. März 1995 jeweils
Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.342,00 S vorgeschrieben.
Aufgrund amtlicher Ermittlungen hat das Finanzamt sodann
Kenntnis davon erlangt, dass für die Grundstücke 57/34-37 der
Liegenschaft EZ 1, KG Hg, somit auch für die von den Ehegatten W
erworbene Parzelle, der Firma C GmbH (im Folgenden nur mehr kurz C genannt) am
2. November 1994 eine Baubewilligung im Rahmen der Errichtung einer
Gruppenhausanlage erteilt wurde.
Aus diesem Grund hat das Finanzamt in der Folge
ergänzende Erhebungen betreffend die Bauherreneigenschaft der jeweiligen
Grundstückserwerber durchgeführt.
Im Zuge dieser Erhebungen hat das Finanzamt die Ehegatten W
mit Vorhalt vom 1 Juni 1995 (im Bemessungsakt nicht enthalten) um
Beantwortung eines Fragenkataloges bezüglich ihrer Bauherreneigenschaft und
um Vorlage zweckdienlicher Unterlagen ersucht.
Daraufhin haben die Ehegatten W am 16. Juni 1995
bekannt gegeben, dass sie von Freunden von dem Projekt erfahren, den
Planvorschlag jedoch nicht angenommen hätten. Das Gebäude werde erst
geplant, sie würden entscheidenden Einfluss auf die Planung nehmen und
selbst um Baubewilligung ansuchen. Ergänzend haben die Ehegatten W ihrem
Schreiben Kopien des Planvorschlages C, sowie eine Leistungsbeschreibung
für das Bauvorhaben Hg beigelegt.
Überdies hat das Finanzamt mit Erhebungsauftrag vom
10. Juni 1996 gemäß
§ 143 BAO
Bauakteneinsicht bei der Gemeinde Hg
angeordnet, welche von einem zuständigen Erhebungsorgan am 11. Juni
1996 (und weiters am 21. Oktober 1998) vorgenommen wurde. Im
Bericht vom 23. Jänner 2001 über das Ergebnis der Erhebungen
(Bemessungsakt OZ 18) ist als Gegenstand der Amtshandlung "Erhebungen
für Zwecke der Grunderwerbsteuer, Bauherrenmodell C, Hg II,
Bauakteneinsicht" angeführt und wird zusammenfassend festgehalten, das
Reihenhausprojekt Hg II sei in mehreren Bauabschnitten bei der
Baubehörde eingereicht worden, die Grundeigentümer hätten C einen
Vermittlungsauftrag erteilt, die gegenständlichen Grundstücke seien in
den Jahren 1996 bis 2000 verkauft worden. Als Beilagen werden diverse Kopien aus
den Bauakten der Baubehörde und der Vermittlungsauftrag der Ehegatten S an
C (vom 4. März 1994) genannt. Im gegenständlichen
Bemessungsakt finden sich unter OZ 19 jeweils die erste Seite von
Baubewilligungsbescheid, -ansuchen und Einreichplan betreffend das Reihenhaus
der Ehegatten W .
Mit einem weiteren Ergänzungsvorhalt vom
14. März 2001 hat das Finanzamt die Ehegatten W sodann neuerlich
ersucht, betreffend die Bebauung ihres Grundstückes Auskunft zu erteilen
und Unterlagen, insbesondere Projektierungsbroschüre, Vereinbarungen mit C,
Bauvertrag und Schlussrechnung, vorzulegen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes haben die Ehegatten W
vorgelegt:
Vermittlungsauftrag mit welchem C den Ehegatten W das Grundstück Parzelle 57/37, KG Hg,
zum Kauf angeboten hat. C erklärt das Grundstück vermitteln zu
dürfen, Verfügungsberechtigter der Liegenschaft sei der
Verkäufer. Unter "besondere Vereinbarungen" findet sich in diesem
Schriftstück folgende handschriftliche Ergänzung: Familie W ist an die
Eigenplanung nicht gebunden. Eigene neue Bauverhandlung wird durchgeführt.
Es gibt keine Bindung an ausführende Firmen. Verhandlungen können in
Eigenregie geführt werden.
Baubewilligung Bescheid
der Gemeinde Hg, mit welchem aufgrund eines Ansuchens vom 22. Juni 1995 den
Ehegatten W für den Neubau eines Reihenhauses, entsprechend dem Bauplan des
Planverfassers Firma Baumeister Hh GesmbH (im Folgenden nur mehr kurz H
genannt), die Baubewilligung erteilt wird.
Schlussrechnung
H
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Pauschalpreis lt. Bauvertrag
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1,383.333,30 S
|
Zusatzauftrag für Mehrunterkellerung lt.
Bauvertrag
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215.429,00 S
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Indexaufrechnung
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1.692,25 S
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Zusatzauftrag vom 22. Februar 1995
Minirolladen
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3.997,00 S
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Diverse Zusatzaufträge ab August 1995
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24.309,15 S
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Summe
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1,628.760,70 S
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+ 20% MwSt
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325.752,14 S
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Schlussrechnungssumme
|
1,954.512,80 S
Über Ersuchen des Finanzamtes hat
darüber hinaus H am 9. Juli 2001 eine Kopie des mit den Ehegatten W
abgeschlossenen Bauvertrages vom 14. Juli 1995 vorgelegt.
Dieser Bauvertrag
enthält folgende entscheidungswesentliche Regelungen:
Seite 1) H wird von den Ehegatten W aufgrund der
Verkaufsmappe C, samt Leistungsbeschreibung, die Errichtung eines Reihenhauses
Haustyp B1 jedoch lt. Planabänderung, mit Garage angebaut, zu einem
Pauschalpreis von 1,660.000,00 S inkl. MwSt übertragen. Darin sind
neben reinen Baumeisterarbeiten auch Leistungen wie Stiegen, Fenster und
Außentüren, Außenverputz, Zimmerer, Dachdecker und
Spenglerarbeiten der Baustufe I enthalten.
Seite 2) Als Sonderleistung zur Baustufe I
werden insbesondere die Mehrunterkellerung und die Terrassenausbildung
angeführt. Kostenaufkommen für diese Terrassenausführung durch C
lt. Zusage (siehe auch Vereinbarung C - H vom 5. Mai 1995). Letztere
Vereinbarung ist im Bemessungsakt nicht vorhanden.
Seite 3) Als Auftragsgrundlage wird unter anderem
noch einmal ausdrücklich die Verkaufsmappe C bzw. Vereinbarung C vom
8. Februar 1995 angeführt. H verpflichtet sich, sämtliche
Arbeiten und Lieferungen nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der
Technik, unter Verwendung einwandfreier und zweckmäßiger Materialien
herzustellen. Die Fertigstellung ist hinsichtlich Rohbau ohne Außenputz
für XII/95 zugesagt. H haftet voll verantwortlich für den Vollzug der
gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und für die statisch
einwandfreie Erstellung des Bauwerks.
Seite 4) Die Pauschalpreise für die
Baustufe I und für Sonderwünsche sind Fixpreise bis
30. April 1996. Danach gelten die Preiserhöhungen gemäß
Index des Bautenministeriums. Der Pauschalpreis für Baustufe I wird in
Leistungsprozente der Gesamtsumme aufgegliedert, was lediglich zur
ungefähren Leistungsabrechnung dient. Es können jedoch einzelne
Schritte bzw. deren Preise daraus nicht abgeleitet werden. Die Zahlung erfolgt
in Teilrechnungen, welche sich nach Baufortschritt und Leistungsprozente
gemäß Anbotspreise ergeben.
Seite 5) Die bei C geleistete Anzahlung wird bei
der Rohbauabrechnung in Abzug gebracht. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird
eine Schlussrechnung gelegt. Es entfällt eine Abrechnung nach Leistung, da
es sich beim vereinbarten Preis um eine Pauschale handelt.
Aufgrund dieser Aktenlage hat das Finanzamt mit Bescheid
vom 11. Dezember 2001 das gegenständliche Abgabenverfahren
gemäß
§ 303 BAO wieder aufgenommen und für den
Kaufvertrag vom 21. Februar 1995 die Grunderwerbsteuer neu in Höhe von
40.511,00 S festgesetzt. Bei der Berechnung wurden zum bisherigen Kaufpreis
für das Grundstück die Baukosten lt. Schlussrechnung (abzüglich
Indexaufrechnung) für das von H errichtete Reihenhaus
hinzugerechnet. Zur Wiederaufnahme hat das Finanzamt ausgeführt,
diese sei aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsache, dass der Erwerber nicht
Bauherr sei, gerechtfertigt. Das Fehlen der Bauherreneigenschaft der Erwerber
begründet das Finanzamt wie folgt: die Baubewilligung für die
Errichtung einer Gruppenhausanlage sei C erteilt worden, mit H sei ein
Bauvertrag über die Errichtung eines Reihenhauses basierend auf der
Verkaufsmappe C abgeschlossen worden. Aufgrund von Ermittlungen bei
gleichgelagerten Erwerbsvorgängen habe das Finanzamt überdies in
Erfahrung gebracht, dass jeder Liegenschaftserwerber dieser Reihenhausanlage mit
C einen Vertrag abgeschlossen habe, wonach C die erforderlichen Vorarbeiten in
rechtlicher, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur in Verbindung
mit den damit beauftragten Gewerken in die Wege geleitet habe, um das
Bauvorhaben realisieren zu können. Die Reihenhauserwerber hätten
weiters an C ein Anbot auf Erwerb eines Objektes gestellt und ihr
Einverständnis erklärt, dass die seitens C namhaft gemachte Baufirma
zu den vertraglich bestimmten Preisen und dem Leistungsverhältnis lt.
Informationsmappe, welche dem Erwerber bekannt sei, von C namens und Auftrags
der Erwerber mit der Errichtung des Reihenhauses beauftragt werde. Der
Bauwerber habe daher nur geringen Einfluss nehmen können und sei somit von
einem Erwerbsvorgang eines Grundstückes mit einem darauf zu errichtenden
Haus auszugehen.
Gegen diesen Bescheid hat CW, nunmehriger Berufungswerber,
=Bw, Berufung eingelegt, weil er sehr wohl Bauherr gewesen sei. Im Bauvertrag
mit H werde explizit der Bw und nicht C als Bauherr genannt. Der
ursprüngliche Reihenhaustyp sei grundlegend geändert worden, sodass
eine erneute Bauverhandlung erforderlich gewesen sei. Die Baubewilligung sei dem
Bw erteilt worden. Im Einreichplan werde erneut der Bw als Bauherr genannt. Das
tatsächlich gebaute Haus unterscheide sich sowohl im Grundriss als auch in
der Raumaufteilung grundlegend von dem ursprünglichen Plan C. Die
erhebliche Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung werde auch durch die
Schlussrechnung dokumentiert, worin zahlreiche Zusatzaufträge ausgewiesen
seien, welche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Plan
darstellten.
Diese Berufung hat das Finanzamt dem unabhängigen
Finanzsenat (UFS) am 8. November 2004 ohne vorherige Erlassung einer BVE
zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 23. Jänner 2007
hat die zuständige Referentin des UFS die Ehegatten W ersucht, betreffend
die Bauherreneigenschaft zu folgenden weiteren Fragen Stellung zu
nehmen: Hatte der Bw im Zeitpunkt des Grundkaufs Kenntnis von der
geplanten Reihenhausanlage. Für den Fall, dass eine Bebauung im Sinne des
Gesamtkonzeptes nicht beabsichtigt gewesen sei, sind Alternativpläne
erstellt, mit anderen Baumeistern Verhandlungen geführt und
Kostenvoranschläge eingeholt worden. Welche Änderungen gegenüber
dem Planvorschlag wurden bei der Bauausführung vorgenommen. Warum wurde die
H mit der Bauausführung beauftragt. Wem gegenüber seien Mängel
geltend gemacht worden. Worin habe das finanzielle Risiko bestanden.
In Beantwortung dieses Vorhalts hat der Bw dargelegt, dass
er im Zeitpunkt des Grundkaufes Kenntnis von der geplanten Reihenhausanlage
gehabt habe. Er habe sich auf Grund der günstigen Lage des
Grundstückes für dessen Erwerb entschieden. Die Beteiligung an einem
Reihenhausprojekt oder der Bau einer Doppelhaushälfte sei aus finanziellen
Gründen immer beabsichtigt gewesen. Die von C geplante Form der Bebauung
sei für die Zwecke des Bw jedoch nicht geeignet gewesen, konkret sei die
Zahl der Kinderzimmer zu gering gewesen. Der Bw habe das Grundstück von der
Familie S mit einem eigenständigen Kaufvertrag erworben, um darauf ein
neues und von dem ursprünglich von C geplanten Reihenhaus gänzlich
verschiedenes Reihenhaus zu bauen. Entsprechend sei ein neuer Plan erstellt,
eingereicht und von der Baubehörde genehmigt worden. Nachdem der Bw
von H einen neuen Plan für die Bebauung habe erstellen lassen und dieser
seinen Vorstellungen entsprochen habe, hätte er keinen Grund für einen
Alternativplan gesehen. Darüber hinaus sei H von einem Freund empfohlen
worden, welcher auch den Kostenvoranschlag geprüft und keinen Grund
für weitere Verhandlungen mit alternativen Anbietern gesehen habe.
Natürlich habe der Bw von der Existenz gewisser Einschränkungen durch
Bebauungsvorschriften und Sachzwänge, wie etwa First-Ausrichtung und
Dachform, gewusst. Die verwirklichte Neuplanung unterscheide sich vom
Planvorschlag der C vollständig, sowohl was die verbaute Gesamtfläche,
die Form der Bebauung (Außenansicht), als auch die Innenplanung
(Zimmeraufteilung) anbelange. Der Bw sei gegenüber den
bauausführenden Subunternehmern hinsichtlich Auswahl, Vertragsschluss und
Rechnungslegung als alleiniger Bauherr aufgetreten und habe die Bauaufsicht
geführt. Ein Pauschalpreis sei nur aus
Wirtschaftlichkeitsgründen vereinbart worden und wäre der Bw aus
damaliger Sicht bei jedem Bauprojekt so vorgegangen. Allerdings hätten
ursprünglich im Vertrag unzureichend fixierte Leistungen in etlichen
Fällen gegen Aufpreis modifiziert werden müssen, sodass insofern ein
finanzielles Risiko verblieben sei. Zum Beweis hat der Bw den
Einreichplan vom 2. Juni 1995 für das tatsächlich realisierte
Reihenhaus angeschlossen.
Letztendlich hat die Referentin aus gleichgelagerten
Berufungsakten in Zusammenhang mit der Reihenhausanlage Hg noch die folgenden
Dokumente, welche für den gegenständlichen Fall von Interesse sind,
ausgehoben und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt: Baubewilligung
für C vom 2. November 1994 für eine Gruppenhausanlage auf den
Grundstücken 57/34 bis 37 entsprechend einem Bauplan des Mag. Arch.
D und Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung
hinsichtlich der Bauvorhaben auf ebendiesen Grundstücken vom 10. Juli
1995, wobei ein Vertreter C als Beteiligter anwesend war und der Bw als
Antragsteller aufscheint. Als Planverfasser und Bauführer wird H
genannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Wenn auch der Bw in seiner Berufungsschrift nicht
ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens anficht, so ergeben sich
doch Anhaltspunkte für eine solche Absicht, weil das Finanzamt als neue
Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO die fehlende
Bauherreneigenschaft des Bw gewertet hat und letzterer sich in seiner Berufung
hauptsächlich gegen diesen Umstand wendet.
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und deren Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Bauherr eines Hauses ist eine Eigenschaft, die einer Person
bei der Errichtung eines Bauwerkes zukommt. Ob jemand diese Eigenschaft zukommt,
ist eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage. Somit kommt der Frage nach der
Bauherreneigenschaft eine wesentliche Bedeutung zu, ob ein Wiederaufnahmegrund
im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO vorliegt oder nicht.
Der Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO ist
verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn die Behörde ein Verschulden an
der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren
vorzuwerfen wäre, bildet die spätere Feststellung (der fehlenden
Bauherreneigenschaft) einen Wiederaufnahmegrund.
Nach der Aktenlage wurde die Frage der Bauherreneigenschaft
im Grunderwerbsteuerbescheid vom 23. März 1995 nicht behandelt, es ist
lediglich eine Festsetzung auf Grund der Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG erfolgt. Hinweise auf das Fehlen der Bauherreneigenschaft
haben sich erst später durch diverse Erhebungen des Finanzamtes ergeben
(insbesondere die Bauakteneinsicht am 11. Juni 1996). Die Tatsache der
fehlenden Bauherreneigenschaft ist daher nach Bescheiderlassung neu
hervorgekommen, die Kenntnis der Umstände hätte jedoch einen im Spruch
anders lautenden Bescheid (Einbeziehung des Kaufpreises für das Reihenhaus
in die Bemessungsgrundlage) herbeigeführt. Die Wiederaufnahme des
Verfahrens ist daher zu Recht erfolgt.
Grunderwerbsteuerfestsetzung im wieder aufgenommenen
Verfahren:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge, die
sich auf inländische Grundstücke beziehen. Die Steuer ist vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Nach § 5 Abs. 1 Z1 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Besteht zwischen dem Grundstückskaufvertrag und
weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden
Verträgen mit Dritten ein sachlicher
Zusammenhang, so ist für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung das
Grundstück in bebautem Zustand maßgeblicher Gegenstand des
Erwerbsvorganges.
Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge durch den Willen der Parteien zwar nicht rechtlich
miteinander verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
tatsächlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält.
Es kommt nämlich nicht darauf an, dass über den
Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden mit mehreren Vertragspartnern des Erwerbers abgeschlossen
wurden, weil nicht die äußere Form der Verträge, sondern der
wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd.
§ 21 BAO zu ermitteln ist, maßgebend ist.
Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören in
diesen Fällen Leistungen, die der Erwerber an den
Grundstücksveräußerer oder an Dritte neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in
seinem zukünftigen bebauten Zustand zu erwerben.
Solche Leistungen an Dritte sind insbesondere die an einen
vom Veräußerer des Grundstückes verschiedenen Errichter des
Gebäudes bezahlten Baukosten. Ist daher der Grundstückserwerber -
bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - aufgrund
einer konkreten Vorplanung an ein bestimmtes durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, so ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen.
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, ob der Erwerber bei
objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist dann der Fall, wenn dem
Grundstückserwerber auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller
Hinsicht konkreten Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und
er dieses Angebot annimmt, ohne dass es übrigens darauf ankommt, ob
tatsächlich oder rechtlich auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können.
Im vorliegenden Berufungsfall gilt es zunächst
festzustellen, ob der für die Einbeziehung der Gebäudekosten in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage geforderte enge (rechtliche oder
tatsächliche) sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und
der Errichtung des Reihenhauses tatsächlich besteht.
Treten auf der Veräußererseite mehrere Firmen
als Vertragspartner auf, die untereinander nicht verbunden sind, liegt ein enger
sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen vor, wenn die Personen durch
abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrages und
der auf Bebauung gerichteten Verträge hinwirken.
Ein solches abgestimmtes Verhalten zwischen
Verkäufern, C und H ist aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes
hinsichtlich des Gesamtprojektes Hg im gegenständlichen Fall jedenfalls
anzunehmen. Besonders die Vielzahl gleichartiger Vertragsgestaltungen - mit den
gleichen beteiligten Firmen - bei benachbarten Objekten legen die Vermutung
nahe, dass von einem zufälligen Zusammentreffen von Grund- und Hauskauf
nicht gesprochen werden kann.
Die von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte
Erkennbarkeit eines Vertragsgeflechtes auf der Veräußererseite,
welches dem Erwerber einen Grundstückserwerb in bebautem Zustand
verschaffen soll, ist überdies daraus ersichtlich, dass sowohl zwischen den
Verkäufern S und C ein Vermittlungsauftrag bestand als auch der Bw mit C
einen Vermittlungsauftrag für das Grundstück geschlossen hat und der
mit H abgeschlossene Bauvertrag wiederum auf die Verkaufsmappe C Bezug nimmt.
Nicht zuletzt wurde das gegenständliche
Reihenhausprojekt lt. Verhandlungsschrift vom 10. Juli 1995, ausgehend von
einer bereits mit Bescheid vom 2. November 1994 bewilligten Anlage im
Rahmen des verdichteten Flachbaues, lediglich in abgeänderter Form
(generelle Reduktion um ein Geschoss und in Einzelfällen eine Änderung
der Raumaufteilung) als Gesamtprojekt mit einheitlichem Erscheinungsbild
verwirklicht.
Es liegt aber in der Natur eines Gesamtprojektes, dass
keine vollkommene Freiheit besteht, kein oder ein anderes Gebäude zu
errichten. Im gegenständlichen Fall war der Bw schon alleine wegen der
Kleinheit der erworbenen Grundfläche (338 m²) gezwungen, sich der
Gesamtanlage einzugliedern. Wie der Bw darüber hinaus selbst ausführt,
war er bei Verwirklichung seines Bauvorhabens durch Bebauungsvorschriften und
Sachzwänge an Vorgaben gebunden.
Diesbezüglich hat der Bw jedoch in seiner
Stellungnahme vom 28. Februar 2007 dargelegt, dass er bereits im Zeitpunkt
des Grundkaufes Kenntnis von der geplanten Reihenhausanlage hatte und die
Beteiligung an einem Reihenhausprojekt oder der Bau einer Doppelhaushälfte
aus finanziellen Gründen immer beabsichtigt gewesen sei. Die Existenz von
Einschränkungen sei ihm bei der grundsätzlichen Entscheidung, ein
Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte zu realisieren, bekannt gewesen. Im
gegenständlichen Fall seien jedoch die Rahmenbedingungen akzeptabel
gewesen.
Die tatsächliche Eingliederung des Bw in das
Reihenhausprojekt der C wird aber vor allem dadurch dokumentiert, dass die
Bauverhandlung für alle
Reihenhauserwerber der Parzellen 57/34 bis 39 gleichzeitig am 10. Juli 1995
durchgeführt wurde, dabei alle Baukörper einheitlich befundet wurden
und lt. Verhandlungsschrift der Typenübersichtsplan der Reihenhausanlage
Grundlage jedes Einreichprojektes darstellt!
Weiteres wesentliches Indiz für die Eingliederung des
Bw in das Rahmenprojekt ist auch die Textierung im
Bauvertrag mit H vom
14. Juli 1995, wo der H die Errichtung eines Reihenhauses Haustyp B1 auf
Grund der Verkaufsmappe C, jedoch lt. Planabänderung, übertragen wird.
Unter Auftragsgrundlagen wird darin noch einmal auf die Verkaufsmappe C bzw. auf
eine Vereinbarung C vom 8. Februar 1995 verwiesen. Des Weiteren wird darin
vereinbart, dass für die Terrassenausführung C lt. Zusage aufkomme.
Wenn auch dem Finanzamt die Vereinbarung des Bw mit C vom
8. Februar 1995, auf die der Bauvertrag Bezug nimmt, nicht vorliegt, so ist
aus den Bemessungsakten der Erwerber von Nachbargrundstücken der
Reihenhausanlage der Inhalt gleichartiger Verträge bekannt. Sie enthalten
ein Anbot an C auf Erwerb eines Reihenhausobjektes lt. Informationsmappe und das
Einverständnis, dass die seitens C namhaft gemachte Baufirma mit der
Errichtung des Reihenhauses beauftragt wird.
Es mag dahin gestellt bleiben, ob auch der Bw eine
derartige Vereinbarung mit C getroffen hat, da der Bw in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise ohnedies tatsächlich
in das vorgegebene Reihenhausprojekt eingebunden war. Allerdings spricht
insbesondere der Passus des Bauvertrages, wonach die bei C geleistete Anzahlung
bei der Rohbauabrechnung in Abzug gebracht wird, sehr für das Vorliegen
einer bereits vor Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages eingegangenen
vertraglichen Beziehung zu C.
Hingewiesen sei noch auf ein Detail, welches die
grundsätzliche und frühe Einbindung des Bw in das Gesamtprojekt
dokumentiert: Der Bw hat H bereits am 22. Februar 1995 (drei Monate vor der
Bauverhandlung) einen Zusatzauftrag für Minirolläden erteilt.
Damit ergibt sich aber, dass der Grundstückserwerb und
der Erwerb des Hauses in einem derart engen tatsächlichen, sachlichen
Zusammenhang stehen, dass ein einheitlicher Vorgang anzunehmen ist. Daran
ändert auch die Ergänzung im Vermittlungsauftrag nichts, wo unter
"besondere Vereinbarungen" eine Bindung an die Eigenplanung C und an
ausführende Firmen ausgeschlossen wird.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des
Grundkaufes bereits die Absicht des Bw darauf gerichtet war, ein im Wesentlichen
bereits vorgeplantes, jedoch noch zu errichtendes Wohnhaus, bzw. ein bebautes
Grundstück zu erwerben.
Dem dagegen erhobenen Berufungsvorbringen, der Bw sei
selbst Bauherr des auf dem erworbenen Grundstück zu errichtenden
Gebäudes gewesen, ist entgegenzuhalten:
Ob ein Grundstückserwerber als Bauherr eines darauf zu
errichtenden Gebäudes anzusehen ist, ist an Hand einer Mehrzahl von
Kriterien zu beurteilen. Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn er
1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
2) das Baurisiko zu tragen hat, und
3) das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen.
Ad 1) Bei der Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des
Hauses ist entscheidend, ob dem Abgabepflichtigen das Recht und die
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens
oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden werden.
Bereits mit Bescheid vom 2. November 1994 hat die
zuständige Baubehörde der C aufgrund der Planung durch Architekt Mag.
D die Baubewilligung zur Errichtung einer Gruppenhausanlage erteilt. Der Bw
konnte auf diese Vorplanung keinen Einfluss nehmen, da zum Zeitpunkt des
grunderwerbsteuerlich maßgeblichen Grundstückserwerbes die
Projekterstellung bereits abgeschlossen war, sodass bereits Einreichplan und
eine Baugenehmigung vorlagen. Auch wenn im Zuge der tatsächlichen
Bauausführung teilweise Änderungen des bewilligten Bauvorhabens
vorgenommen wurden und daher eine Planauswechslung und eine neuerliche
Baubewilligung erfolgten, ist zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges ein bereits
fertig konzipiertes und mit einer Baubewilligung ausgestattetes Gesamtbauprojekt
vorgelegen.
Selbst für den Fall, dass dem Bw der
Baubewilligungsbescheid vom 2. November 1994 bzw. der ursprüngliche
Bauplan nicht bekannt gewesen sind, so hatte er dennoch lt. eigenen Angaben
Kenntnis der in der Projektbroschüre der C dargestellten
Bebauungsvariante.
Der Bw bringt in seiner Berufung vor, dass sich der von ihm
verwirklichte Einreichplan vollständig vom ursprünglichen
Planvorschlag der C unterscheide, sowohl was die verbaute Gesamtfläche, die
Außenansicht, als auch die Innenplanung anbelangt.
Diesbezüglich kann auf diverse Judikate des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, in denen er weder Änderungen in
der Raumaufteilung, noch eine Eigengestaltung der Innenräume für
wesentlich erachtet hat (VwGH vom 26. März 1992, 90/16/0211, 0212;
VwGH vom 24. März 1994, 93/16/0168).
Änderungen der
Baustoffe, an Loggien oder Balkonen sind nach Ansicht des VwGH ebenso in Bezug
auf die Bauherreneigenschaft unwesentliche Details (VwGH vom
26. Jänner 1989, 88/16/0132-0137) Auch das Versetzen von
Zwischenwänden, der Ersatz eines Fensters durch eine Tür auf die
Terrasse oder Änderungen der Fensteranzahl sind nicht als wesentlich zu
betrachten (VwGH vom 17. Oktober 2001, 2001/16/0230, 0231). In
einer Vergrößerung des Kellers oder einem Hinzufügen eines
Wintergartens hat der VwGH ebenso wenig eine wesentliche Einflussnahme auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion erblickt (VwGH vom 16. November 1995,
93/16/0017). Nicht zuletzt ist der VwGH davon ausgegangen, dass eine
Einflussnahme des Erwerbers auf die Größe, den Grundriss und die
Auswahl des Baustoffes der Annahme eines Zusammenhanges zwischen
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht entgegen steht (VwGH vom
30. September 2004, 2004/16/0081).
Vergleicht man den Planvorschlag der C für das Haus
Typ B1 (Bemessungsakt OZ 9) mit dem tatsächlich ausgeführten
Bauplan des Bw (vom Bw vorgelegt am 5. März 2007), so ergeben sich
keine Unterschiede in den Außenabmaßen des Erdgeschosses (beide
Projekte 10 mal 10 m). Allerdings wurde der Keller des Hauses gegenüber dem
Planvorschlag ca. verdoppelt. Die Garage ist in beiden Projekten außen
seitlich angebaut. Die Raumaufteilung im Erdgeschoss wurde nur den
Ess-Kochbereich betreffend verändert. Im Dachgeschoss wurde im Wesentlichen
durch Verzicht auf einen Balkon (5,5 m²) ein Abstellraum gewonnen. Im
Übrigen ist die Anzahl der Zimmer je Geschoss gleich geblieben. Die
Nordansicht weist nunmehr gegenüber dem Planvorschlag ein Fenster weniger
auf und es führt eine Tür in die Garage. Die Südansicht
unterscheidet sich ebenfalls nur unwesentlich vom Planvorschlag; ein Fenster
wurde durch eine Tür ersetzt, die Überdachung der Terrasse und der
Balkon über der Eingangstür sind weggefallen.
In Anlehnung an die dargestellte Judikatur war die
Einflussnahme des Bw auf die bauliche Gestaltung demnach nicht ausreichend, um
seine Bauherreneigenschaft zu begründen. Darüber hinaus ist im
vorliegenden Baubewilligungsbescheid lediglich von "Projektänderungen" die
Rede, welche ebenfalls gegen die Planung und Errichtung eines gänzlich
anderen Projektes sprechen.
Soweit der Bw darauf hinweist, dass ausschließlich er
selbst der Baubehörde gegenüber als Bauwerber aufgetreten sei, ist ihm
entgegenzuhalten, dass der Begriff Bauherr im Baurecht nicht ident mit jenem im
Grunderwerbsteuerrecht ist. Daher ist die Abgabenbehörde nicht daran
gebunden, wenn die Baubehörde den Steuerpflichtigen als Bauwerber zur
Kenntnis nimmt.
Ad 2) Das Baurisiko trägt, wer den
bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist. Werden Mängel am Bauwerk ausschließlich
gegenüber dem Generalunternehmer, nicht aber gegenüber den
ausführenden Unternehmen gerügt, und hat der Erwerber keinen Anspruch
auf Aufgliederung und Rechnungslegung, so kann daraus der Schluss gezogen
werden, dass der Erwerber das Baurisiko nicht getragen hat (vgl. VwGH vom
12. November 1997, 95/16/0176).
Wenn auch der Bw in seiner Stellungnahme behauptet,
gegenüber den bauausführenden Subunternehmen als alleiniger Bauherr
aufgetreten zu sein, so mag dies auf die Baustufen II und III zutreffen, welche
aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides waren. Der Leistungsumfang
lt. Bauvertrag mit H hat neben reinen Baumeisterarbeiten jedoch beispielsweise
auch Fenster und Außentüren sowie Dachdecker- und Spenglerarbeiten
umfasst, welche im Pauschalpreis enthalten waren, sodass keine getrennte
Rechnungslegung stattfand und für welche der Bw nach seinen eigenen Angaben
Mängel H gegenüber geltend zu machen hatte.
Ist im Übrigen der Vertragspartner ein Organisator
oder, wie im vorliegenden Fall, die vom Organisator namhaft gemachte Baufirma,
und wird an diese Personen das Risiko der planmäßigen Ausführung
überwälzt, dann spricht das gegen die Bauherreneigenschaft des
Erwerbers. In diesem Sinn hat lt. Bauvertrag sowohl das zeitliche als auch das
qualitative Risiko voll und ganz H getragen.
Ad 3) Gerade eine Fixpreisvereinbarung wird als ein
wesentliches Indiz für das Nichtvorliegen der Bauherrenstellung angesehen.
Auf Grund der vorliegenden Fixpreisvereinbarung gehen Kostensteigerungen
während der vereinbarten Zeit nicht zu Lasten des Bw, auch wenn die Tragung
des Baukostenindexrisikos ab 1. Mai 1996 vereinbart war. Dass sich bei
Abweichungen von der vertraglich vorgesehenen Standardausführung
Preisänderungen ergeben, liegt in der Natur der Sache und ändert
nichts an der grundsätzlichen Kalkulierbarkeit für den Erwerber.
Ausdrücklich war im Bauvertrag vorgesehen, dass eine Abrechnung nach
Leistung entfalle, da es sich beim vereinbarten Preis um ein Pauschale handle.
Da die für die Bauherreneigenschaft sprechenden
Kriterien überdies kumulativ vorliegen müssen, ist es nicht von
Belang, wenn einzelne Indizien weniger stark ausgeprägt sind. In einer
Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Bw nicht Bauherr
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Reihenhauses
war.
Dem Berufungsbegehren kommt daher dem Grunde nach keine
Berechtigung zu, die Berufungsbehörde hat allerdings die Pflicht, den
angefochtenen Bescheid in jede Richtung zu überprüfen und allenfalls
entsprechend abzuändern.
Deshalb ist der bekämpfte Bescheid insofern zu
berichtigen, als bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer die Kosten für
Zusatzaufträge, die im Pauschalpreis lt. Bauvertrag nicht enthalten waren,
in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen worden sind. Gerade weil der Fixpreis
und damit der Ausschluss des Risikos der Preiserhöhung gegenüber der
anlässlich des Grundstückerwerbes vereinbarten Basis als wesentliches
Indiz für den Ausschluss der Bauherrenstellung angesehen wurde, kann nur
der Fixpreis für die Ermittlung der Gegenleistung herangezogen
werden.
Nur dieser vereinbarte Fixpreis ist vom
gegenständlichen Vertragsgeflecht erfasst. Aufwendungen, die der Bw in der
Folge für Veränderungen oder Verbesserungen an dem Haus getätigt
hat und die erst nach der Auftragserteilung gesondert angeboten wurden,
können daher nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage mit
einbezogen werden (vgl. VwGH vom 30. Mai 1994, 92/16/0144).
In die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage sind daher
lediglich die Grundstückskosten (362.421,00 S) und der vereinbarte
Fixpreis (1,660.000, 00 S) einzurechnen; nachträglich entstandene
Mehr- oder Minderkosten für Veränderungen oder Verbesserungen an dem
Haus sind außer Ansatz zu lassen.
Die Bemessungsgrundlage und die Grunderwerbsteuer berechnen
sich daher wie folgt:
|
Grundstückskosten
|
|
362.421,00 S
|
Errichtungskosten Reihenhaus (Pauschalpreis)
|
|
1,660.000,00 S
|
Summe
|
|
2,022.421,00 S
|
Bemessungsgrundlage
|
davon 1/2
|
1,011.210,00 S
|
Grunderwerbsteuer
|
3,5 %
|
35.392.35 S
|
Abzüglich GrESt lt. Erstbescheid vom
23. März 1995
|
|
6.342,00 S
|
Nachforderung
|
|
29.050,35 S
|
|
entspricht
|
2.111,17 €
Nicht zuletzt bleibt noch von Amts wegen zu
prüfen, ob hinsichtlich des Abgabenanspruches nicht zwischenzeitig
Verjährung eingetreten ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung (BAO) enthalten folgende Regelungen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, innerhalb von fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a
BAO).
In § 209 Abs. 1 BAO in der derzeit
anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2004/180 wird bestimmt, dass sich
die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der
Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen
werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres
Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen
Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Gemäß
Abs. 3 dieser Bestimmung verjährt das Recht auf Festsetzung einer
Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
Diese Bestimmung ist grundsätzlich ab
1. Jänner 2005 anzuwenden. Allerdings ist durch die im § 323
Abs. 18 vorletzter Satz BAO enthaltene Übergangsbestimmung
sichergestellt, dass eine Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung
zu erfolgen hat, auch dann noch erfolgen darf, wenn aus der Sicht der neuen
Rechtslage der mit Berufung angefochtene Bescheid nach Verjährungseintritt
erlassen wurde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 209 Tz. 48).
Dies bedeutet, dass die neuen verkürzten
Verjährungsfristen im Berufungsverfahren dann nicht schlagend werden, wenn
die Abgabenfestsetzung des Erstbescheides innerhalb der damaligen gesetzlichen
Bestimmungen zulässig war.
Nach § 209 Abs. 1 BAO in der alten Fassung
wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches
von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, begann die Verjährung neu zu laufen. Nach § 209 Abs. 3
BAO verjährte das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 15
Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
Unterbrechungshandlungen mussten nicht gegen den
Abgabenschuldner selbst gerichtet sein und mussten der schließlich als
Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person auch nicht zur Kenntnis gelangt
sein. Die Amtshandlung konnte eine jedermann gestattete Tätigkeit
sein.
Unzweifelhaft ist der Abgabenanspruch hinsichtlich der
Grunderwerbsteuer durch den Grundstückserwerb des Bw mit Kaufvertrag vom
13. Februar 1995 entstanden und hat daher die Verjährung im
gegenständlichen Fall mit Ablauf des Jahres 1995 zu laufen begonnen.
Nach der Aktenlage hat das Finanzamt sodann innerhalb der
5-jährigen Verjährungsfrist, am 11. Juni 1996 eine
Unterbrechungshandlung (Bauakteneinsicht) gesetzt, sodass die
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung
eingetreten ist (Ende 1996) neu zu laufen begonnen hat und am 31. Dezember
2001 geendet hätte. Der Bescheid vom 11. Dezember 2001 ist daher noch
rechtzeitig vor Eintritt sowohl der fünfjährigen als auch der
absoluten Verjährung ergangen und war nach der damaligen Rechtslage
zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1107-L/04
- Stammnummer
- 29136
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF