Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0668-W/02
Besteuerung von Pensionen aus der freiwilligen Weiterversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0668-W/02vom 26.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steigerungsbeträge aus Höherversicherungen bzw. Höherversicherungspensionen werden gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur mit 25 % steuerlich erfasst. Diese Steuerbegünstigung für Pensionen aus freiwilliger Höherversicherung ist nicht auf Pensionen aus der freiwilligen Weiterversicherung analog anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Einkommensteuer 1990 - 1992
(Jahresausgleich)
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) ist
Pensionistin und Erbin ihres am 24. Jänner 1990 verstorbenen Ehegatten Dr
ES (Erblasser).
Der
Erblasser, der bis zum Jahr 1974 als Rechtsanwalt tätig war, leistete ab
dem Jahr 1947 bis zu seiner Emeritierung Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Bis
zu seinem Ableben bezog der Erblasser sowohl eine Pension von der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als auch von der
Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich.
In
einem den Jahresausgleich 1988 die Bw. als Erbin betreffenden Berufungsverfahren
vor der Abgabenbehörde II. Instanz sowie in dem darauffolgenden
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, VwGH vom 24.06.1999, 94/15/0207, war
strittig, ob die von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur
Gänze dem Lohnsteuerabzug unterworfene Pension im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972
idF BGBl. Nr. 251/1985 nur mit 25 % steuerlich zu erfassen
sei.
Ab dem 1. Februar 1990 bis
laufend bezieht nunmehr die Bw. die Pensionen von der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als auch von der
Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich.
Mit Bescheiden vom 7. Oktober
1994 wurde der Jahresausgleich 1990 und 1991 sowie mit Bescheid vom 10. Oktober
1994 der Jahresausgleich 1992 durchgeführt. Dabei wurden beide von der Bw.
bezogenen Pensionen einer gemeinsamen Besteuerung unterzogen.
Mit jeweils gleichlautenden
Schriftsätzen vom 3. November 1994 erhob die Bw. Berufung und führte
im Wesentlichen begründend (wörtlich) aus:
"...
Ich war im Veranlagungszeitraum Bezieherin von
2 Witwenpensionen, jeweils als Witwe nach verstorbenem Dr
ES.
a.) aus der
Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für
Niederösterreich,
b.) nach
dem ASVG aus der Pensionsversicherung meines Mannes, die dieser im Rahmen der
freiwilligen Weiter- und Höherversicherung eingegangen
war.
Die Beiträge zu dieser
ASVG Pension sind bei meinem verstorbenen Mann seinerzeit nicht absetzbar
gewesen, weil nach der damaligen Regelung deren Geltendmachung nur im Rahmen der
Höchstbeträge möglich war, diese aber bereits anderweitig
ausgenützt waren. Die Beiträge wurden ab 1946 bis zur Pensionierung
1973 geleistet. ...
Bei
richtiger rechtlicher Beurteilung ist diese ASVG Pension nur mit 25 %
steuerpflichtig gemäß
§ 25 Abs 1 Z 3 EStG idF BGBl 1985/251.
...
Dies hat jedenfalls für
solche Beitragszahler zu gelten, die vor 1985 ihre Beiträge geleistet
haben, weil sie so nicht in den Genuss der erst ab 1985 geltenden unbegrenzten
Absetzbarkeit für Weiterversicherungsbeiträge kommen konnten.
..."
Die Bw. beantrage neue
Jahresausgleichsbescheide auf Basis des verminderten Bruttobezuges zu erstellen
und der Berufung stattzugeben. Gleichzeitig verwiese die Bw. auf die zum
gleichen Thema - den Jahresausgleich 1988 betreffend - von ihr
eingebrachte und beim Verwaltungsgerichtshof zu 94/15/0207 anhängige
Beschwerde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig
ist im gegenständlichen Berufungsverfahren, ob die gegenständlichen
Pensionsbezüge nicht- bzw. nur teilweise zu erfassende Bezüge aus
einer freiwilligen Weiter- bzw. Höherversicherung im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 beinhalten.
Vorweg
ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall einerseits die zu
beurteilende Rechtsfrage mit jener durch den Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 24.06.1999, 94/15/0207 entschiedenen ident ist, andererseits die
dem Sachverhalt zugrundeliegende Rechtslage der Folgejahre
(§ 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) keine
Änderung erfahren hat.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung
sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen und Pensionen aus einer ausländischen
Sozialversicherung, die einer inländischen Sozialversicherung entspricht.
Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der
Pensionsversicherung bzw. der Höherversicherung sind nur mit 25 % zu
erfassen.
Mit
Erkenntnis vom 24.06.1999, 94/15/0207 wies der Verwaltungsgerichtshof die
Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
"...
Beide Parteien des abgabenbehördlichen Verfahrens gehen davon aus, dass der
Erblasser einerseits Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung
in der gesetzlichen Pensionsversicherung anderseits Pflichtbeiträge zur
Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich
geleistet habe, weswegen er zwei Pensionen bezogen habe, die im Jahresausgleich
zu berücksichtigen seien. ...
§
25 Abs 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972 idF BGBl Nr 251/1985 wurde im Hinblick auf
das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1984,
G 101/84-11 in das EStG 1972 mit Wirkung ab 1. Juli 1985 aufgenommen. In diesem
Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, es
ist verfassungswidrig, eine Pension aus einer freiwilligen
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ab Beginn der
Pensionszahlung steuerlich zur Gänze zu erfassen, weil hiebei keine
Rücksicht darauf genommen wird, dass die hiefür aufgewendeten
Beiträge aus bereits besteuertem Einkommen geleistet worden
sind.
Der
Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, einerseits im Sinn der
Anregung der Beschwerdeführerin nach Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag an den
Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des
§ 25 Abs 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972 idF BGBl Nr 251/1985 zu
stellen, anderseits diese Bestimmung im Weg der Analogie auf eine Pension aus
einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
auszudehnen. Denn mit der Regelung des § 25 Abs 1 Z 3 letzter Satz EStG
1972 in Abschn I Art I des BGBl Nr 312/1985 wurde in dessen Art II die
Übergangsbestimmung geschaffen, dass Beiträge für eine
freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, die in
den Jahren 1978 bis 1984 nachweislich allein oder zusammen mit anderen
Sonderausgaben im Sinn des § 18 Abs 1 Z 2 leg cit geleistet worden sind und
den Höchstbetrag gemäß
§ 18 Abs 2 Z 4 leg cit
überstiegen haben, im Jahr 1985 als Sonderausgabe zu berücksichtigen
sind, wobei auf Antrag ab dem Jahr 1985 ein Zehntel dieses Betrages durch zehn
aufeinander folgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch genommen werden kann.
Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Beiträge
für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen
Pensionsversicherung bis zum Jahr 1985 nicht in unbeschränkter Höhe
steuerlich zu berücksichtigen waren. Zu einer weiter gehenden
Übergangsregelung war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht
gebunden.
In
Ausführung der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften trägt
die Beschwerdeführerin vor, bei richtiger rechtlicher Beurteilung
hätte die belangte Behörde Erhebungen in Richtung freiwilliger
Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung durchführen
müssen.
Mit
diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung von
Verfahrensvorschriften auf. Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war auch
im Administrativverfahren unbestritten, dass der Erblasser Beiträge
für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen
Pensionsversicherung geleistet hat. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt
nicht strittig war, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften
nicht
vor.
"
Der
unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung von der durch den
Verwaltungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht abzuweichen, wonach
die steuerliche Begünstigung für Pensionen aus freiwilliger
Höherversicherung nicht auf Pensionen aus der freiwilligen
Weiterversicherung analog anzuwenden ist.
Es
war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
26. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0668-W/02
- Stammnummer
- 2911
- Gültig
- 26.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF