Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0696-W/05
Beginn eines gewerblichen Grundstückshandels bei § 4 Abs 3 Ermittler;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0696-W/05vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Norbert Pelzer und Wilhelm Böhm in
Anwesenheit der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufung des
Bw., vertreten durch Stb, vom 17. Juli 2003, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 16. Juni 2003 betreffend
Einkommensteuer 1998, 1999, 2000 und 2001 nach der am 12. Juni 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Entscheidungsgründe
Im Bericht über die Betriebsprüfung beim
Berufungswerber (Bw) betreffend die Jahre 1998 - 2001 traf das Finanzamt (FA) ua
folgende Feststellungen:
"Tz 1 Betriebsgegenstand
oder Art der
Tätigkeit
Realitäten,
Wohnungswesen
...
Tz 9 Eigentums- bzw
Beteiligungsverhältnisse J.E. 100%
Tz 10 Ermittlung des
Gewinnes
Zeitraum 1998 - 2001
gem § 4 Abs 1 EStG
...
Tz 12 Beweiskraft der
Buchführung
Infolge der
materiellen Mängel sind die Bücher nicht ordnungsgemäß im
Sinne von § 131 BAO.
...
Tz 16
Verlustvorträge
Betriebsgegenstand
im Prüfungszeitraum war der Handel mit Grundstücken und die Vermietung
von Wohnungen. Das Betriebsergebnis wurde gemäß
§ 4 (3) EStG
ermittelt. In den Jahren 1995 bis 1997 sind Verluste iHv insgesamt ATS
434.507,-- entstanden.
Dieser
Betrag gliedert sich wie
folgt:
Verlust 1995
15.568,--
Verlust 1996
78.412,--
Verlust 1997
340.527,--
gesamt
434.507,--
Im Jahr 1998 wurden
diese Verluste gemäß
§ 18 (7) EStG als "Anlaufverluste"
abgezogen.
Steuerliche
Würdigung:
Unter
Anlaufverlusten versteht man Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen. Der
Beginn des Zeitraumes der vortragsfähigen Anlaufverluste ist mit dem Beginn
der Betätigung, aus der die betrieblichen Einkünfte erzielt werden,
gleichzusetzen.
Mit dem Verkauf
von Grundstücken wurde bereits im Jahr 1992 begonnen. Am 27.5.1992 wurden
115/1662 Anteile an der EZ 1234,
Baufläche S-gasseX,
U-gasseY und am 5.9.1994 115/1662 Anteile an
dieser Liegenschaft verkauft. Der Beginn des Handels mit Grundstücken war
somit bereits im Jahr 1992.
Die
Verluste der Jahre 1995 bis 1997 sind daher nach Ansicht der Bp keine
Anlaufverluste und nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
...
Tz.
20 KFZ-Kosten
Der
KFZ-Privatanteil wurde von der Betriebsprüfung von 20% auf 40% erhöht.
Es ergeben sich nachstehende Erfolgsauswirkungen: ...
..."
Gemäß diesen Feststellungen erließ das FA
am 16.6.2003 Einkommensteuerbescheide 1998 - 2001.
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde iw
vorgebracht.
"Tz
16 Verlustvorträge
Unter Tz
16 des Bp-Berichtes verneint die Behörde den Verlustabzug der Jahre 1995,
1996 und 1997 im Jahr 1998. Die Begründung der Behörde lautete
zusammenfassend, dass die Geltendmachung von Anlaufverlusten nur in den ersten
drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung des Betriebes erfolgen darf.
Die Geltendmachung von
Anlaufverlusten nur der ersten drei Veranlagungszeiträume ist unbestritten.
Bestritten wird jedoch der Zeitpunkt des Beginns des gewerblichen
Grundstückshandels.
...
Im
Bp-Bericht geht die Betriebsprüfung davon aus, dass betriebliche
Einkünfte bereits ab 1992 vorliegen, dass also Hr
J. den gewerblichen
Grundstückshandel bereits seit 1992 ausübt. Dazu wird ausgeführt,
dass im Jahr 1992 und im Jahr 1994 folgende Grundstücksverkäufe
1) 27.5.1992 ... 115/1662
Anteile EZ 1234
...
2)
5.9.1994 ... 115/1662 Anteile EZ 1234
...
stattgefunden
haben.
Bei den oa Verkäufen
handelt es sich um ein und dasselbe Objekt. Herr
J. hat Top 1 mit Kaufvertrag vom 8.
April 1992 von Frau N. erworben. Am 27.
Mail 1992 hat Hr J. die Top 1
weiterverkauft. Herr J. hat das
Gassenlokal erworben, um ein Geschäft zu eröffnen (Textilien). Nach
Erwerb kam Herr D. mit Herrn
J.
überein, gemeinsam dieses
Geschäft unter der Bedingung zu betreiben, dass Herr
J. das Geschäft an Herrn
D. um den gleichen Preis
weiterverkauft. Mit Herrn J. wurde ein
unbefristeter Hauptmietvertrag geschlossen. Da Herr
D. sich jedoch nicht an die
Vereinbarungen gehalten hat, machte Herr
J. den Verkauf rückgängig.
Mit Dissolutionsvertrag vom 21. März 1994 wurde der Verkauf
rückgängig gemacht und beim FA für Gebühren und
Verkehrssteuern ... angezeigt und von diesem auch bewilligt.
Herr
J. hat in der Folge am 5. September
1994 einen Notverkauf getätigt, da das Geschäft bis zu diesem
Zeitpunkt nur Verluste eingebracht hat (1992 iHv - 364.770,13 und 1993
- 21.182,71).
Im Jahr 1995
hat Herr J. die 90/2072tel der
Liegenschaft J-gasse 42 in
Vermietungsabsicht erworben und im selben Jahr verkauft. Die
Veräußerung erfolgte, da eine Vermietung nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich gewesen wäre.
Der Verkaufspreis entsprach iw dem Kaufpreis, wobei ein Verlust iHv ATS 2.496,00
hingenommen werden musste.
Im
Jahr 1996 beschloss Herr J. die
Aufnahme des gewerblichen Grundstückshandels. Dies wurde im Jahr 1996 dem
FA mitgeteilt. In den nachfolgenden Jahren 1996 und 1997 hat Herr
J. Wohnungen zur Vermietung, Sanierung
und zum Weiterverkauf erworben. Bis zur Veräußerung wurden die
Wohnungen teilweise vermietet oder instand gesetzt. Ab dem Jahr 1998 erfolgten
in weiterer Folge sowohl Käufe als auch Verkäufe.
Gewerblicher
Grundstückshandel
Gewerblicher
Grundstückshandel liegt vor, wenn Grundstücke planmäßig
verkauft bzw neue Grundstücke wieder planmäßig angekauft werden.
Die Planmäßigkeit ist das entscheidende Kriterium.
Planmäßigkeit für die Wiederveräußerung liegt vor,
wenn die Anschaffung zum Zwecke der Weiterveräußerung in gleichem
Zustand oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung erfolgt. Gem EStRL ... muss die
Veräußerungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung bzw im
Zeitpunkt der Bebauung des Grundstücks vorhanden
sein.
Herr
J. hat im Lichte dieser
Ausführungen 1992 ein Geschäftslokal angeschafft, um ein
Textilgeschäft zu betreiben. Aufgrund dessen, dass die Geschäfte sich
nicht so entwickelt haben, wie dies von Herrn
J. erwartet wurde, war er gezwungen,
das Geschäftslokal zu verkaufen. Bezüglich dieses Verkaufes ist daher
keinesfalls von einer planmäßigen Anschaffung und
Weiterveräußerung auszugehen, verstärkend wirkt, dass der
seinerzeitige Kaufvertrag rückgängig gemacht wurde. Der Verkauf war
notwendig, damit Herr J. seinen
Geschäftsbetrieb weiter aufrecht zu erhalten imstande war
(...).
Im Jahr 1995 hat Herr
J. die Vermietung einer Wohnung ins
Auge gefasst. Die Anschaffung der Wohnung im Jahr 1995 erfolgte in
Vermietungsabsicht und nicht in Verkaufsabsicht. Die
Weiterveräußerung war wirtschaftlich geboten, da die beabsichtigte
Vermietung hohe Verluste nach sich gezogen hätte. Dem
Grundstückshandel inhärent ist es, bei Verkauf Gewinne zu lukrieren,
bei der Vermietung steht die Fruchtziehung im Vordergrund. Auch in diesem Fall
kann keinesfalls von planmäßiger Weiterveräußerung
gesprochen werden (VwGH 31.5.1983, 82/14/0188), denn es wurde keine
Wertsteigerung realisiert und die Möglichkeit zur Fruchtziehung hat sich
nachträglich in diesem Fall als unwirtschaftlich herausgestellt. Die
Veräußerung des Vermögensgegenstandes war eindeutig nicht der
eigentliche Zweck der Gewinnerzielung sondern die laufende Fruchtziehung
(...).
Im Jahr 1996 wurde der
gewerbliche Grundstückshandel aufgenommen und dem FA angezeigt. In den
Jahren 1996 und 1997 hat Herr J. nur
Objekte gekauft, teilweise vermietet und instand gesetzt, um diese in
späterer Folge nach Möglichkeit zu
verkaufen.
Zusammenfassend kann
gesagt werden, dass Planmäßigkeit erst ab dem Jahr 1996 vorliegt.
Somit wurden die Anlaufverluste aus dem gewerblichen Grundstückshandel
für den Zeitraum 1995 - 1997 zu Recht im Jahr 1998 geltend gemacht. Der
Zeitraum 1992 bis 1995 lässt aufgrund der Ausführungen keinesfalls den
Schluss zu, dass bereits seit 1992 ein gewerblicher Grundstückshandel
vorliegt.
Wir beantragen daher
die Anerkennung folgender Verluste
1995
15.568,00
1996
78.412,00
1997
340.527,00
gesamt
434.507,00
2)
Kfz-Kosten
...Im Anlagenspiegel
wurde das Fahrzeug von Anfang an nur in Höhe von 80% angesetzt...Daher ist
der Privatanteil der AfA nur um 20% für die Jahre 1998 bis 2001 zu
erhöhen...."
In der Stellungnahme der Bp zur Berufung wurde iw folgendes
ausgeführt:
"Sachverhalt:
Herr
J. hat am 22.4.1992 im Fragebogen
anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes (Verf 24) bekannt
gegeben, dass er voraussichtlich mit Ende des dritten Quartals 1992 einen Handel
mit Textilien ausüben wird. Als Betriebsort bzw Ort der Berufsausübung
wurde die Adresse 9999 Wien,
N.-gasseXY angeführt. Laut seinen Angaben
gab es keine Zweigstelle und voraussichtlich auch keine beschäftigten
Arbeitnehmer. Hinsichtlich des Lebensunterhaltes wurde angegeben, dass dieser
von einem Bankkredit bestritten wurde, es wurden auch auf ein Sparbuch mit einer
Einlage iHv ATS 500.000,-- hingewiesen.
Vor der Eröffnung des
Gewerbebetriebes war Herr J. als
Bauleiter tätig. Die Anmeldung des Gewerbes (...) mit Betriebsstandort
9999 Wien,
N.-gasseXY beim Magistrat der Stadt Wien
erfolgte am 13.1.1992.
Für
das Jahr 1992 wurde eine Einnahmen-Ausgabenrechnung erstellt. Die Einnahmen
beliefen sich auf 0, die Betriebsausgaben auf ATS 364.770,13 (davon
Handelswareneinkäufe iHv ATS 169.160,73). Andere Einkünfte wurden im
Jahr 1992 nicht erklärt. Als Büroumbaukosten wurden ATS 113.773,05
aktiviert und auf 10 Jahre
abgeschrieben.
Für das Jahr
1993 wurde eine Einnahmen-Ausgabenrechnung erstellt. Die Einnahmen beliefen sich
wieder auf 0, die Betriebsausgaben (AfA für Büroumbau und Einrichtung)
auf ATS 21.182,71. Laut Mitteilung des Arbeitsamtes ... bestand ab 29.5.1993 der
Anspruch auf Notstandshilfe. Laut Abfrage im AIS-DB 2 wurde bis zum 30.6.1994
Notstandshilfe ausbezahlt.
Für das Jahr 1994 wurde
eine Einnahmen-Ausgabenrechnung erstellt, in der sich die Einnahmen wieder auf
Null beliefen. Die Betriebsausgaben betrugen ATS 28.994,92. Im Jahr 1994 wurde
unter dem Titel "Sonstige Einkünfte" ein Überschuss aus einem
Grundstücksverkauf iHv ATS 642.619,-- erklärt. Laut vorliegender
Abgabenerklärung wurden am 1.9.1994 115/1662 Anteile an der EZ
1234 ... um ATS 1,125.000,-- verkauft.
Bereits am 25.5.1992 erfolgte ein Verkauf von 115/1662 Anteilen an der EZ
1234 . (Käufer war damals Hr.
D.F., ..., Friseur). Herr
J. hatte dafür laut
Abgabenerklärung ATS 430.000,-- in bar erhalten.
Im Jahr 1994 wurden die
Verluste der Jahre 1992 und 1993 als Sonderausgaben geltend gemacht.
Im Jahr 1995 wurden von Herrn
J. laut Kaufvertrag vom 9.2.1995
90/2072 Anteile an der EZ ... N
(Eigentumswohnung) um ATS 480.000,-- gekauft. Der Verlust aus dem Verkauf im
Jahr 1995 beziffert sich mit ATS
2.496,--.
Im Jahr 1996 wurde die
Tätigkeit des gewerblichen Grundstückshandels erstmals in den
Steuererklärungen angeführt. Das Betriebsergebnis wurde gem § 4
(3) EStG ermittelt (Verlust iHv ATS 78.412,--). Auch im Jahr 1997 erfolgte die
Gewinnermittlung gem § 4 (3) EStG (Verlust ATS
340.527,68).
Im Jahr 1998 wurde
der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt.
Im Jahr 1999 war das
Betriebsergebnis positiv. Die Verluste der Jahre 1995, ... 1996 ... und 1997
wurden als Verluste gem § 18 (7) EStG als Sonderausgaben in Abzug gebracht.
Von der Bp wurden diese
Verluste nicht anerkannt
...
Dagegen wurde ... Berufung
eingebracht ...
Stellungnahme
der Bp
Nach Ansicht der Bp wurde
bereits ... im Jahr 1992 der Anfang für den gewerblichen
Grundstückshandel gesetzt. Der Ankauf des Grundstückes in der
S-gasse
/U-gasse
erfolgte am 8.4.1992.
Am
22.4.1992 wurde beim FA ein Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines
Gewerbebetriebes ... abgegeben, wo als Betriebsort die Adresse
9999 Wien, ..., angegeben wurde. Auch
beim Magistrat der Stadt Wien wurde diese Adresse als Betriebsstandort gemeldet.
Das Vorhandensein bzw die Nutzung des Gassenlokales in der S-gasse
/U-gasse
für Zwecke der Ausübung eines Handels mit Textilien ist somit nicht
erwiesen. Gegen das Vorliegen und die Nutzung der Räumlichkeiten in der
S-gasse
/U-gasse
für betriebliche Zwecke spricht nach Ansicht der Bp auch deren
Veräußerung am 25.5.1992. Aus dem beabsichtigten aber nicht
nachvollziehbar realisierten Einzelhandel aus Textilien gab es laut
Steuererklärungen weder im Jahr 1992 noch 1993 bzw 1994 Einnahmen.
Die einzigen Einnahmen
außer dem Bezug von Notstandshilfe in den Jahren 1993 und 1994 waren nach
der Berufsausübung als Bauleiter die Erlöse aus den
Immobilienverkäufen und zwar beginnend:
am 27.5.1992 Verkauf der EZ
1234 um ATS
430.000,--
am 1.9.1994 Verkauf
derselben Liegenschaft nachdem erster Verkauf rückgängig gemacht
wurde, um ATS 1,125.000,--. Ab dem 9.2.1995 erfolgte der Kauf von 90/2072
Anteilen an der EZ 0000 ..., die noch
im selben Jahr verkauft wurde (von der EZ
0000 ... wurden in den Folgejahren noch
weitere Wohnungen gekauft und
weiterveräußert).
Nach
Ansicht der Bp wäre das Berufungsbegehren betreffend die Anerkennung der
Verluste aus den Jahren 1995 ..., 1996 ... und 1997 ... abzuweisen, da es sich
bei diesen Verlusten nicht um Anlaufverluste handelt. Die Tätigkeit des
Grundstückshandels wurde bereits wie oben dargestellt im Jahr 1992
aufgenommen.
Hinsichtlich Punkt 2
(Höhe des KFZ Privatanteiles bei der AfA) kann dem Berufungsbegehren nach
Ansicht der Bp vollinhaltlich stattgegeben werden."
Die angesprochenen Unterlagen waren beigelegt.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp
wurde iw ausgeführt.
"...
Sachverhaltsdarstellung
Ende
1991 - Anfang 1992
Herr
E.J. und Herr
F.D. kamen überein, gemeinsam einen
Textilhandel zu eröffnen. Die genauen Einzelheiten sollten aber noch
geklärt werden.
13. Januar
1992
Anmeldung des
Handelsgewerbes mit dem Betriebsstandort
9999 Wien .... Bei dieser Anschrift
handelt es sich um die seinerzeitige Wohnadresse des Herrn
E.J. . Ein Geschäftslokal für
den Betrieb des Handelsgewerbes war zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefunden.
8. April 1992
... kaufte Herr
E.J. von Frau ... die Liegenschaft
U-gasse
/S-gasse Top 1. Der Kaufpreis betrug S
430.000,--. Die erworbenen Räumlichkeiten waren nach Ansicht der Herren
J. und
D. als Geschäftslokal für den
Textilhandel geeignet.
Der
Kaufvertrag liegt als Anlage 1
bei.
13. April
1992
... schlossen Hr
J. und Hr
D. einen Vorvertrag ab. Dieser
Vorvertrag, der am 27. Mai 1992 beglaubigt unterfertigt wurde, enthält
folgende wesentliche Punkte:
-
... dass in der genannten Liegenschaft ein Geschäftslokal der Firma
J. betrieben werden
soll
- um Herrn
D. als Verkaufsleiter zu gewinnen,
musste Hr J. seinem Partner die Zusage
geben, dass er ihm das vorhin angeführte Geschäftslokal zum
Selbstkostenpreis verkauft. Hrn J.
wurde das Hauptmietrecht an diesem Objekt eingeräumt.
Aus diesem Vertrag geht somit
hervor, dass in der Liegenschaft
U-gasse
/S-gasse , Top 1, ein
Geschäftslokal der Firma J.
betrieben wird.
Der notariell
beglaubigte Vorvertrag liegt als Anlage 2 diesem Schreiben bei.
27. Mai 1992
... verkaufte Hr
J. an Hrn
D. das Objekt
U-gasse ... Am selben Tag wurde
zwischen Hrn J. und Hrn
D. ein Mietvertrag betreffend das
Objekt U-gasse ... abgeschlossen. Im
Vertrag wurde ausgeführt, dass der Mietgegenstand aus 2 Verkaufsräumen
ohne Trennwand mit Wasseranschluss
besteht.
Der Kaufvertrag und der
Mietvertrag liegen ...bei.
29.
Mai 1992
... wurde die
Vereinbarung vom 13. April 1992 nochmals
bekräftigt.
Dieser Vertrag
... liegt bei.
Auf Grund von
Differenzen wurden in weiterer Folge die Verträge vom 13. April 1992 und
vom 29. Mai 1992 nicht umgesetzt, sodass die Tätigkeit des Handelsgewerbes
von Hrn J. nicht aufgenommen wurde. So
kam es, dass in den Jahren 1992 bis 1994 keine Betriebseinnahmen erzielt
wurden.
Schlussendlich wurde der
Kaufvertrag betreffend das Grundstück
U-gasse ... mittels Dissolutionsvertrag
im Jahr 1994 aufgehoben, sodass die Liegenschaft wieder an Hrn
J.
fiel.
Der Dissolutionsvertrag
ist ... angeschlossen.
Herr
J. hatte - da er mit seinem
Handelsunternehmen nur Verluste erzielte und ihm sein Partner abhanden gekommen
ist - seine Absichten geändert. Er wollte kein Handelsunternehmen mehr
betreiben. Da er keine Verwendung mehr für die Liegenschaft
U-gasse ... hatte, wurde diese dann mit
dem Kaufvertrag vom 1. September 1994
veräußert.
Der
Sachverhalt ab dem Jahr 1995 wurde in der Stellungnahme der Bp richtig
dargestellt.
Entgegnung
zur Stellungnahme der Bp
Aus der Stellungnahme der
Bp ist zu entnehmen, dass
die
Nutzung des Gassenlokales in der
U-gasse ... für Zwecke ... des
Handels mit Textilien nicht erwiesen ist,
...
Wie bereits oben
ausgeführt, war zum Zeitpunkt der Anmeldung des Handelsgewerbes das
Geschäftslokal noch nicht gefunden sodass von Hrn
J. als Standort seines Betriebes seine
Wohnadresse angegeben wurde.
Weiters ..., dass der Verkauf
der Räumlichkeiten am 25. Mai 1992 gegen die betriebliche Nutzung dieser
Räumlichkeiten spricht.
In
diesem Punkt verweise ich auf den Inhalt des Vertrages vom 13. April 1992, aus
dem hervorgeht, dass in diesen Räumlichkeiten ein Geschäftslokal der
Firma J. errichtet werden
soll.
Damit aber Herr
J. Herrn
D. als Geschäftsführer
gewinnen konnte, musste er Zugeständnisse machen. Er hat dafür Herrn
D. das Eigentum an den
Räumlichkeiten zu seinen Selbstkosten (S 430.000,--) übertragen und
diese von ihm als Verkaufsräume
gemietet.
Der Verkauf im Jahr
1994 erfolgte, da Herr J. nicht mehr
die Absicht hatte, ein Handelsgewerbe zu betreiben. Er benötigte das Objekt
nicht mehr. Aus diesem Grund wurden die Räumlichkeiten im Jahr 1994
veräußert.
Unter den
gegebenen Unständen kann man meines Erachtens nicht davon ausgehen, dass
der Beginn des gewerblichen Grundstückshandels in den Jahren 1992 bis 1994
gelegen ist.
Hr
J. hatte eine Geschäftsidee, der
leider kein Erfolg beschieden war. Der Verkauf der Liegenschaft wird jetzt -
obwohl von Seiten der Finanzverwaltung kein Beweis dafür erbracht wurde -
mit einer Tätigkeit in Zusammenhang gebracht, die Herr
J. erst im Jahr 1995 aufgenommen
hat..."
Die angesprochenen Unterlagen waren beigeschlossen.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
In der am 12. Juni 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von Seiten des Bw iw ergänzend ausgeführt,
er verweise auf das VwGH-Erkenntnis vom 30.11.1993, Zl 93/14/0156, in dem
entschieden wurde, dass die Erweiterung einer Schuhreparaturwerkstätte um
einen Schuhhandel als Umwandlung einer bisher ausgeführten betrieblichen
Tätigkeit mit nachfolgender Fortführung in einer nicht mehr
vergleichbaren Form anzusehen sei. Ein gewerblicher Grundstückshandel
unterscheide sich noch mehr von einem Textilhandel als der vom VwGH beurteilte
Fall. Typisch für einen gewerblichen Grundstückshandel
wäre, eine Liegenschaft zu kaufen und sodann wieder zu verkaufen. Der
vorliegende Sachverhalt des Kaufes, der Vermietung, der Dissolution und dem erst
dann erfolgten Weiterverkauf spreche gegen das Vorliegen eines gewerblichen
Grundstückshandels.
Vorgelegt wurden vom Bw bei der mündlichen
Berufungsverhandlung die Ruhendmeldung des Handelsgewerbes Textilhandel bei der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft ab dem 1.7.1992 sowie die
Wiederbetriebsmeldung ab 1.11.1995.
Von Seiten des FA wurde iw ergänzend vorgebracht, die
ggstdl Transaktionen iZm der behaupteten Eröffnung des Textilhandels
würden gewisse Ungereimtheiten aufweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt steht fest.
Der Berufungswerber (Bw) war bis 1991 als Bauleiter
tätig.
Ende 1991 bis Anfang 1992 kamen der Berufungswerber (Bw)
und Herr F. D. (Friseur) überein, gemeinsam einen Textilhandel zu
eröffnen. Die genauen Einzelheiten sollten aber noch geklärt
werden. Die Anmeldung des Gewerbes mit Betriebsstandort 9999 Wien,
N.-gasse XY (Wohnadresse des Bw) beim Magistrat der Stadt Wien durch den
Berufungswerber (Bw) erfolgte am 13.1.1992. Ein Geschäftslokal für den
Betrieb des Handelsgewerbes war zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefunden.
Der Bw hat 115/1662 Anteile der Liegenschaft in 8888 Wien, S-gasse X
/U-gasse Y , EZ 1234 , Top 1 mit Kaufvertrag vom 8.4.1992 von Fr N. um ATS
430.000,-- erworben. Die erworbenen Räumlichkeiten waren nach Ansicht der
Herren J. und D. als Geschäftslokal für den Textilhandel
geeignet. Am 13.4.1992 schlossen der Bw und Hr D. einen Vorvertrag ab.
Dieser Vorvertrag, der am 27.5.1992 beglaubigt unterfertigt wurde, enthält
folgende wesentliche Punkte: - dass in der genannten Liegenschaft EZ 1234
, Top 1, ein Geschäftslokal der Firma J. betrieben werden soll - um
Herrn D. als Verkaufsleiter zu gewinnen, musste der Bw seinem Partner die Zusage
geben, dass er ihm das vorhin angeführte Geschäftslokal zum
Selbstkostenpreis verkauft. - dem Bw sollte das Hauptmietrecht an dem
Geschäftslokal eingeräumt werden
Der Bw hat beim Finanzamt (FA) am 22.4.1992 im Fragebogen
anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes (Verf 24) bekannt
gegeben, dass er voraussichtlich mit Ende des dritten Quartals 1992 einen Handel
mit Textilien ausüben wird. Als Betriebsort bzw Ort der Berufsausübung
wurde die Adresse 9999 Wien, N.-gasse XY angeführt. Laut seinen Angaben gab
es keine Zweigstelle und voraussichtlich auch keine beschäftigten
Arbeitnehmer.
Am 27.5.1992 verkaufte der Bw an Hrn D. das Objekt EZ 1234
, Top 1, um den Einkaufspreis von ATS 430.000,--. Am selben Tag wurde
zwischen dem Bw und Hrn D. ein Mietvertrag betreffend das Objekt EZ 1234 , Top 1
abgeschlossen. Im Vertrag wurde ausgeführt, dass der Mietgegenstand aus 2
Verkaufsräumen ohne Trennwand mit Wasseranschluss besteht.
Am 29. Mai 1992 wurde die Vereinbarung vom 13. April 1992
nochmals bekräftigt.
Auf Grund von Differenzen wurden in weiterer Folge die
Verträge vom 13. April 1992 und vom 29. Mai 1992 nicht umgesetzt, sodass
die Tätigkeit des Handelsgewerbes in der geplanten Form in der S-gasse
/U-gasse vom Bw nicht aufgenommen wurde.
Der Bw versuchte, das Handelsgewerbe mit dem Ort der
Geschäftsleitung in der N.-gasse (Wohnadresse) allein aufzunehmen und
tätigte Handelswareneinkäufe. Es kam jedoch nie zu Verkäufen.
Für das Jahr 1992 erfolgte die steuerliche
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988. Die Einnahmen aus
dem Textilienhandel beliefen sich auf 0, die Betriebsausgaben auf
ATS 364.770,13 (davon Handelswareneinkäufe iHv ATS 169.160,73). Andere
Einkünfte wurden im Jahr 1992 nicht erklärt. Als Büroumbaukosten
wurden ATS 113.773,05 aktiviert und auf 10 Jahre abgeschrieben. Als Ort der
Geschäftsleitung bzw Betriebsstandort wurde 1992 und in den Folgejahren
immer die Wohnadresse N.-gasse angegeben.
Für das Jahr 1993 erfolgte die steuerliche
Gewinnermittlung wieder gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988. Die Einnahmen
beliefen sich wieder auf 0, die Betriebsausgaben (AfA für Büroumbau
und Einrichtung) auf ATS 21.182,71.
Ab 29.5.1993 bestand Anspruch auf Notstandshilfe, welche
bis zum 30.6.1994 ausbezahlt wurde.
Da Herr D. sich jedoch nicht an die Vereinbarungen gehalten
hat, machte der Bw den Verkauf des Gassenlokals, EZ 1234 , Top 1
rückgängig. Mit Dissolutionsvertrag vom 21. März 1994 wurde
der Verkauf rückgängig gemacht.
Da der Handel mit Textilien erfolglos blieb (Einnahmen von
0), stellte der Bw das Handelsgewerbe ein.
Der Bw war wieder Eigentümer der Liegenschaft EZ 1234,
Top 1. Er beschloss im Jahr 1994 die Aufnahme des gewerblichen
Grundstückshandels und suchte die Liegenschaft mit Gewinn zu
veräußern. Dies gelang ihm und er verkaufte am 1.9.1994 die
Liegenschaft EZ 1234 , Top 1, um ATS 1,125.000,-- (Einkaufspreis ATS
430.000).
Für dieses Jahr erfolgte die steuerliche
Gewinnermittlung aus dem Textilienhandel wieder gemäß
§ 4 Abs 3
EStG 1988. Die Einnahmen beliefen sich wieder auf 0, die Betriebsausgaben
betrugen ATS 28.994,92.
Der Überschuss aus dem Grundstücksverkauf iHv ATS
642.619,-- wurde in der Steuererklärung unter dem Titel "Sonstige
Einkünfte" erklärt.
Die Verluste der Jahre 1992 und 1993 wurden als
Sonderausgaben geltend gemacht und anerkannt.
Im Jahr 1995 wurden vom Bw laut Kaufvertrag vom 9.2.1995
90/2072 Anteile an der EZ 0000 (Eigentumswohnung in Wien N, J-gasse 42) um ATS
480.000,-- im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels gekauft und im
selben Jahr um etwa den gleichen Betrag wieder veräußert. Der Bw
wollte die Wohnung vermieten und anschließend mit Gewinn verkaufen. Es
stellte sich heraus, dass die Vermietung der Wohnung nur mit großem
Aufwand möglich gewesen wäre, sodass sich der Bw aus
Kostengründen zum Verkauf entschloss. Der Verlust aus dem Verkauf
(sonstige Einkünfte) im Jahr 1995 beziffert sich mit ATS
2.496,--. Der geltend gemachte Verlust aus dem de facto bereits
eingestellten Gewerbebetrieb (Textilienhandel) betrug ATS 15.568.
Von der EZ 0000 wurden in den Folgejahren noch weitere
Wohnungen gekauft und weiterveräußert.
Im Jahr 1996 wurde die Tätigkeit des gewerblichen
Grundstückshandels erstmals in den Steuererklärungen angeführt.
Der Bw hat mehrere Wohnungen zur Vermietung, Sanierung und zum Weiterverkauf
erworben. Bis zur Veräußerung wurden die Wohnungen teilweise
vermietet oder instand gesetzt.
Das steuerliche Betriebsergebnis aus dem gewerblichen
Grundstückshandel wurde gem § 4 (3) EStG ermittelt (Verlust
iHv ATS 78.412).
Im Jahr 1997 wurde die Tätigkeit ähnlich wie 1996
ausgeübt. Auch die Gewinnermittlung erfolgte gem § 4 (3) EStG
(Verlust aus gew Grundstückshandel iHv ATS 340.527,68). Im Jahr 1998
wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Bestandsvergleich ermittelt.
Es wurden negative Einkünfte aus gew Grundstückshandel von ATS
126.224,40 erklärt. Gem Bescheid des FA wurde ein Verlust von ATS 63.802
erzielt. Im Jahr 1999 wurden positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Grundstückshandel) von ATS 1,053.645,32 erklärt. Gem den
Feststellungen der Bp wurden positive Einkünfte von ATS 1,463.173,--
erzielt. Die Verlustabzüge 1995, 1996, 1997 und 1998 wurden geltend
gemacht. Im Jahr 2000 wurde lt FA ein Gewinn aus Gw von ATS 56.858,--
erzielt. Im Jahr 2001 wurde lt FA ein Gewinn aus Gw von ATS 273.158,--
der Veranlagung zu Grunde gelegt.
Der festgestellte
Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung.
Der Sachverhalt der Jahre bis inklusive 1993 beruht auf der
Darstellung des Bw und den vorgelegten Unterlagen. Es mögen zwar auf den
ersten Blick einige Ungereimtheiten in der Darstellung des Bw zu finden sein, da
der Sachverhalt unwahrscheinlich erscheint, aber die vorgelegten Verträge
etc lassen den Berufungssenat von der Richtigkeit des vom Bw geschilderten
Ablaufs ausgehen. So wurden der Vorvertrag, der Kaufvertrag, der Mietvertrag,
die Bekräftigung des Vorvertrages und der Dissolutionsvertrag vorgelegt.
Die steuerlichen Ergebnisse sind aktenkundig. Dass der Bw das
Handelsgewerbe 1994 einstellte, wurde von ihm selbst vorgebracht. Dass er
überhaupt keine Einnahmen erzielte, wurde nicht nur von ihm vorgebracht,
sondern ist auch den steuerlichen Ergebnissen entnehmbar.
Der Berufungssenat ist zur Auffassung gelangt, dass der Bw
im Jahr 1994 beschloss, den gewerblichen Grundstückshandel aufzunehmen. Der
Textilienhandel war gescheitert; der Bw hatte ihn aufgegeben und benötigte
nach seinen eigenen Angaben die Liegenschaft EZ 1234 , Top 1, nicht mehr. Er
versuchte, sie gewinnbringend zu verkaufen und sich so durch den Handel mit
Grundstücken eine neue Einnahmequelle zu schaffen. Der Verkauf gelang mit
beträchtlichem Gewinn, was den Bw nur in seinem Entschluss bestärkte,
als Grundstückshändler tätig sein zu wollen. Zu bedenken ist in
diesem Zusammenhang auch, dass der Bw zu diesem Zeitpunkt (Datum des Verkaufs
1.9.1994) keine anderen Einkünfte hatte (die Notstandshilfe war letztmalig
für 30.6.1994 ausgezahlt worden) und Einahmen benötigte. Er sah, dass
mit dem Handel von Liegenschaften hohe Gewinne zu erzielen sind. (Einkaufspreis
ATS 430.000,--; Verkaufspreis ATS 1,125.000). Der Verkauf eines Objekts um mehr
als 2 ½ mal über dem Einkaufspreis wird vom Senat nicht als
Notverkauf gewürdigt, sondern als planmäßiger Beginn des Handels
mit Grundstücken, wobei der Anlass für den Beginn das dem Bw
"zufällig" wieder in die Hände gefallene Objekt iZm dem Scheitern des
Gewerbebetriebs des Textilhandels war. Dass es sich um einen
planmäßigen Abverkauf handelt, ist auch aus dem späteren
Geschehen erkennbar. So hat der Bw 1995 eine Wohnung gekauft, mit der Absicht,
diese zu vermieten und später mit Gewinn zu verkaufen. Der Plan ging jedoch
nicht auf, da die Wohnung nur schwer vermietbar war, sodass sich der Bw
entschloss, die Wohnung zum gleichen Preis zu verkaufen, um sich die laufenden
Kosten zu ersparen. Er ließ sich jedoch nicht entmutigen, sondern kaufte
1996 mehrere Wohnungen, auch im gleichen Haus wie 1995, was ohne Zweifel auch
das planmäßige Vorgehen im Jahr 1995 verdeutlicht. Bemerkt sei, dass
die zwischenzeitige Vermietung von Wohnungen nicht schädlich für den
gewerblichen Grundstückshandel ist. In diesem Zusammenhang sei auf
das widersprüchliche Vorbringen des Bw hingewiesen, wenn er ausführt,
der gewerbliche Grundstückshandel hätte erst 1996 begonnen, die
Verlustabzüge für Anlaufverluste beantrage er aber für 1995, 1996
und 1997. Folgte man seinem Vorbringen, würden Anlaufverluste erst ab 1996
entstehen. Tatsächlich begann der gewerbliche Grundstückshandel
1994 und wurde in den Folgejahren ununterbrochen fortgesetzt.
Maßgeblich für den Beginn des gewerblichen
Grundstückshandels ist nach der Judikatur des VwGH, wann der
Willensentschluss für den planmäßigen Abverkauf der Wohnungen
umgesetzt wird. Es kommt dabei nicht entscheidend auf die ursprüngliche
Absicht an, sondern auf das objektive Gesamtbild. Die Veräußerung von
Grundstücken wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn die
Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen. Ob
Vermögensnutzung oder Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist
eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles
zu beantworten ist. Der Berufungssenat geht davon aus, dass die Wohnung
EZ 1234, Top 1, zwar nicht in der Absicht erworben wurde, einen gewerblichen
Grundstückshandel zu begründen, dass die Veräußerung aber
bereits in dieser Absicht erfolgte und damit der Willensentschluss für den
planmäßigen Abverkauf der Wohnungen umgesetzt wurde. Dass man mit nur
einem Objekt einmal beginnt, ist keineswegs ungewöhnlich. Der innere
Willensentschluss manifestiert sich in objektiven, nach außen sichtbaren
Sachverhalten. Das objektive Gesamtbild unter Betrachtung der Folgejahre
lässt für den Berufungssenat nur den Schluss des Beginns des
gewerblichen Grundstückshandels im Jahre 1994 mit dem Verkauf der EZ 1234,
Top 1, zu. Die Vermögensverwertung stand bereits beim Verkauf im Jahr 1994
im Vordergrund. Dem FA kann insofern nicht gefolgt werden, als die
Wohnung 1992 nach den Sachverhaltsfeststellungen erworben wurde, um einen Handel
mit Textilien darin auszuüben. Dass die Pläne scheitern würden
und der Bw schon 1994 wieder Eigentümer der Wohnung sein würde, konnte
der Bw im Jahre 1992 nicht absehen. Dass die gesamten Verträge,
Beglaubigungen etc. konstruiert waren, um einen gewerblichen
Grundstückshandel zu verschleiern, erscheint dem Berufungssenat wenig
glaubwürdig, zumal es keinen Beweis für eine derartige Feststellung
gibt.
Die weiteren Ausführungen im Sachverhalt, die die
Jahre ab 1996 betreffen, sind unstrittig bzw aktenkundig.
Dass der Bw beim Kfz von Anfang an einen Privatanteil von
20% ausschied, konnte er nachweisen und wurde dies im Laufe des
Berufungsverfahrens auch von der Bp anerkannt. Die Gesamthöhe des
Privatanteils von 40% ist unstrittig.
Aus rechtlicher
Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
"Einkünfte aus einer
selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land-
und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen
ist."
Demgegenüber sind Sonstige Einkünfte iSd §
29 EStG Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften iSd § 30
leg cit.
§ 30 EStG erfasst die Realisierung stiller Reserven im
Privatvermögen. Diese Einkünfte sind subsidiär gegenüber den
betrieblichen Einkünften.
Ob gewerbliche Vermögensverwertung, die zu
Einkünften aus Gewerbebetrieb führt oder private
Vermögensverwaltung, die zur Wertsteigerung von Privatvermögen
führt, was die Anwendung des § 30 EStG bedingt, vorliegt, ist nach der
Judikatur des VwGH eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild
des jeweiligen Falles zu lösen ist.
Nach der Lehre (s Doralt,
EStG, Kommentar, 10. Lieferung, § 23, Tz 125 f) liegt ein
Gewerbebetrieb dann vor, wenn die Betätigung über den Rahmen der
Vermögensverwaltung hinausgeht; dies ist dann der Fall, wenn das
Tätigwerden des Stpfl nach Art und Umfang jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen
Vermögens verbunden ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild der
Tätigkeit. Die Veräußerung von Grundstücken wird zum
Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf
planmäßige Art und Weise erfolgen, also nicht bloß unter
Ausnützung sich zufällig ergebender Möglichkeiten.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Bw
gewerblichen Grundstückshandel betreibt. Strittig ist aber, wann dieser
begann. Maßgebend dafür ist, wann der Willensentschluss,
einen gewerblichen Grundstückshandel zu begründen, etwa durch den
Abverkauf von Wohnungen, in die Tat umgesetzt wurde
(s Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2005, Zl
2001/15/0159).
Nach den Feststellungen im Sachverhalt begann der
gewerbliche Grundstückshandel im Jahr 1994.
§ 18 Abs 6 und 7 EStG idfd Streitjahre gF
lauten:
"Als Sonderausgaben sind
auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind
(Verlustabzug). Dies gilt nur,
-
wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt
worden sind
und
-
soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt
wurden.
Die Höhe des
Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu
ermitteln.
(7) Anlaufverluste,
das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab
Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind auch bei einem Steuerpflichtigen,
der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermittelt, nach
Abs. 6 zu berücksichtigen."
Da der Bw den Gewinn in den Jahren 1994, 1995, 1996 und
1997 gem § 4 Abs 3 EStG ermittelte, sind als Anlaufverluste allfällige
Verluste aus dem gewerblichen Grundstückshandel der Jahre 1994, 1995 und
1996 abzuziehen.
Da 1994 ein Gewinn erzielt wurde, sind die Verluste aus dem
Grundstückshandel 1995 und 1996 im Jahr 1999 als Anlaufverluste abzuziehen.
In diesem Jahr ist auch der durch Bestandsvergleich ermittelte Verlust 1998 iHv
69.509,-- (lt BE s u) abzuziehen.
Der abzugsfähige Verlust aus dem
Grundstückshandel betrug 1995 ATS 2.496,--. Der Verlust aus dem
Textilienhandel ist kein Anlaufverlust und daher nicht abzugsfähig.
Der abzugsfähige Verlust aus dem Grundstückshandel
beträgt 1996 ATS 78.412,--.
Ingesamt beträgt der Verlustabzug im Jahr 1999 somit
ATS 150.417,--.
Der gem § 4 Abs 3 EStG ermittelte Verlust des Jahres
1997 ist, da kein Anlaufverlust mehr, gem § 18 Abs 7 EStG nicht
abzugsfähig.
Der Privatanteil der AfA für das Kfz beträgt
unbestritten 40%. Der Berufung ist in diesem Punkt stattzugeben, da der Bw
bereits 20% Privatanteil ausgeschieden hat.
Es ergeben sich daher in den Berufungsjahren folgende
zahlenmäßige Änderungen (in ATS)
1998 - 2001
Privatanteil AfA Kfz: lt Bp 15.216 Privatanteil AfA
Kfz: lt BE 9.510 (s richtige Berechnung in der Berufung S 4) Differenz
ATS 5.706.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998 lt Bp -
63.803 ,-- lt BE - 69.509,--
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 lt Bp
1,463.173,-- lt BE 1,457.467,--
Verlustabzug lt BE 150.417,-- (s o)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 lt Bp
56.858,-- lt BE 51.152,--
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001 lt Bp
273.158,-- lt BE 267.452,--
Die bekämpften Bescheide waren daher abzuändern.
Die Berechnungsblätter werden in Schilling und Euro
erstellt.
Beilage: 8
Berechnungsblätter
Wien, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0696-W/05
- Stammnummer
- 29101
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF