Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0433-G/04
Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachrtungsweise zu ermitteln ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-G/04vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36,
vom 23. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
19. Juni 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 8. Februar 2001 hat die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten von TS das entsprechend einem
Teilungsplan neu vermessene Grundstück 418/14 GB P im Ausmaß von 493
m² um den Kaufpreis von ATS 493.000 erworben. Der Kaufpreis war binnen
einer Woche nach Vertragsunterfertigung zur Einzahlung zu bringen und bei
Anmerkung einer entsprechenden Rangordnung für die Veräußerung
an die L Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH als Machthaber der
Verkäuferin zur Überweisung zu bringen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2001 wurde der Berufungswerberin
vom anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von € 626,95
vorgeschrieben. Erhebungen des Finanzamtes beim Bauträger und bei
der für Bausachen zuständigen Gemeinde im Jahre 2002 haben Folgendes
ergeben: Im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplanes
erfolgte durch die Gemeinde P die Widmung der gegenständlichen
Grundstücke in Bauland. Auf Grund eines Bebauungsvorschlages der Firma L
Wirtschaftsberatungsgesellschaft m.b.H. wurde von der Gemeinde P ein
Teilbebauungsplan erstellt. Diese Firma trat gegenüber der Gemeinde als
Bauträger bzw. Organisator des Projektes WP auf. Mit Eintragung vom 13.
Oktober 2000 wurde die L Wirtschaftsberatungsgesellschaft m.b.H . laut
Firmenbuch in L Haus Bauträger und Immobiliengesellschaft m.b.H. (kurz
Bauträger) geändert.
Der Bauträger hat die Grundstücke in einem
Prospekt mit angeschlossenem Lageplan und einer Kostenübersicht für
einen Haustyp mit Stand 20. Dezember 1999 unter der Bezeichnung "W."
vorgestellt. Das Bauansuchen für die Errichtung eines Reihen-Wohnhauses auf
dem Grundstück 418/14 in x wurde von der L Haus Bauträger und
Immobilien GesmbH am 22. November 2000 gestellt. Auf dem Einreichplan scheint
als Bauwerber die L Haus Bauträger und Immobilien GesmbH auf und wurde der
Vermerk BV: XX angebracht.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2001 wurde der
Berufungswerberin die Baubewilligung erteilt.
Am 8. Jänner 2001 wurde zwischen der Berufungswerberin
und der L Haus Bauträger und Immobilien GesmbH ein Bauträgervertrag
mit auszugsweise folgendem Inhalt abgeschlossen:
1.
"Die
L Haus Bauträger und Immobilien
GesmbH. schuldet auf Grund dieses Vertrages den Vertragspartnern die Lieferung
und Herstellung des nachstehend genau bezeichneten Vertragsgegenstandes. Die
Lieferung und Herstellung des Vertragsobjektes hat auf dem von den
Vertragspartnern mit gesondertem Kaufvertrag von einer dritten Person erworbenen
Grundstück in x zu
erfolgen.
Einvernehmlich wird
festgestellt, dass vorliegender Vertrag in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem gesondert errichteten Kaufvertrag über das Grundstück steht,
jedoch der Vertragspartner gemäß
§ 1 Abs. 1 BTVG vor
Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als ATS 2.000 je
m² Nutzfläche zu leisten hat.
2.
Gegenstand
dieses Vertrages ist die Lieferung und Herstellung eines
"L -Baumeisterhauses". Mit
Unterfertigung dieses Vertrages erklären die Vertragspartner
den
Erhalt der bezughabenden
Pläne und Beschreibungen spätestens eine Woche vor schriftlicher
Vertragsannahmeerklärung.
3.
Für den
vorliegenden Vertragsgegenstand ist ein Gesamtfixpreis von ATS 1.854.462
vereinbart. Der Kaufpreis für die mit gesondertem Kaufvertrag erworbene
Liegenschaft ist nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses
gesonderten Kaufvertrages fällig. Der Werklohn gemäß
vorliegendem Vertrag ist wie folgt fällig: Vom vereinbarten Fixkaufpreis
verpflichten sich die Vertragspartner 30 % binnen 14 Tagen ab
Vertragsunterfertigung beim namhaft gemachten Treuhänder zu erlegen. Zur
Sicherstellung des Restkaufpreises verpflichten sich die Vertragspartner zur
Vorlage einer Bankgarantie.
Als
spätester Übergabetermin wird ehestmöglich vereinbart.
VII.
In
Erfüllung der Aufklärungspflicht werden die Vertragspartner
ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass nach jüngeren
Erkenntnissen des VwGH nicht auszuschließen ist, dass unter Anwendung
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörde der
Erwerb des Grundstückes von einem Dritten in Zusammenhang mit dem von
L herzustellenden Gebäude als
wirtschaftliche Einheit betrachtet und der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
zu Grunde gelegt wird. Die Vertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass eine
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf der Basis des Kaufpreises für das
Grundstück und des Werklohnes für die Errichtung des Gebäudes
erfolgen kann."
Am 19. Juni 2002 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer
mit Bescheid im wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid -
mit € 2.985,40 fest. Die Festsetzung wurde mit dem Abschluss des
Bauträgervertrages vor dem Grundstückskaufvertrag
begründet.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann
von einer finalen Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob entweder
die Grundstücksverkäuferin oder die L Haus Bauträger GmbH als
Organisator angesehen werden könne. Die Verkäuferin der
gegenständlichen Liegenschaft sei eine vom Bauträger völlig
unterschiedliche Person. Diese sei nicht an der Bauträgerfirma als
Gesellschafterin beteiligt und würde diese durch die Bebauung der
Liegenschaft keinerlei Vorteile erzielen. Im Zeitpunkt des
Grundstückskaufvertrages habe sich das Grundstück in unbebautem
Zustand befunden. Die Abgabenbehörde ziehe allein aus dem Abschluss des
Bauträgervertrages vor dem Grundstückskaufvertrag den Schluss, dass im
Zeitpunkt des Grundstückserwerbes die Absicht bestanden habe, ein mit dem
ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden sei.
Bei dieser Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass der
Bauträger häufig Häuser auf Grundstücken errichte, welche
bereits länger im Besitz der Auftraggeber stehen würden. Die
Sichtweise eines Gesamtkonzeptes sei daher nicht gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für die Berufungswerberin
sei seit mehreren Monaten festgestanden, ein Grundstück von der
Verkäuferin zu erwerben. Rein aus organisatorischen Gründen sei das
Grundstück erst nach dem Abschluss des Bauträgervertrages erworben
worden. Aus keiner Bestimmung des Grundstückskaufvertrages gehe eine
Verpflichtung der Käuferin, auf dem Grundstück ein Haus der Firma L
errichten zu lassen, hervor. Die genaue Grundstücksbezeichnung im
Bauträgervertrag sei für die beauftragte Firma wichtig.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrages beziehen würde. Die
Käuferin des Grundstückes hätte auch einen anderen Anbieter mit
der Bauausführung beauftragen können. Die Firma L genieße am
Markt einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
deutlich voneinander unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten
Gestaltungsmöglichkeiten der Bauwerberin aufzeigen würde. So seien zB.
sämtliche E-Installationen geändert worden. Die Firma L sei
nicht als Organisator im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen, weshalb
ein vereinbarter Fixpreis auch nicht zur Versagung der Bauherreneigenschaft
führen könne.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
31. März 1999, Zl. 99/16/0066, und vom
15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, mwN, sowie
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich aus
dem oben dargestellten Sachverhalt, dem die Berufung substantiell nicht
entgegengetreten ist, dass die Berufungswerberin durch den Abschluss des
Bauträgervertrages mit genauer Grundstücksbezeichnung rund drei Wochen
vor dem
Grundstückskaufvertrag daran gebunden waren, das von der
Bauträgerfirma bereits im Jahre 1999 erstellte Projekt "WP " zu
übernehmen (VwGH vom 22.2.1997, Zl. 95/16/0116).
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp zu einem Fixpreis bebautes
Grundstück zu erwerben, bereits fest. In diesem Zusammenhang ist
illustrativ auf eine im Verwaltungsakt einliegende Kopie der Vorstellung des
Projektes "WP " zu verweisen, wonach die Firma L
Wirtschaftsberatungsgesellschaft m.b.H. in Wi die Errichtung von
Einfamilienhäusern inkl. der vorgeschriebenen Autoabstellplätze plane.
Diesem Projekt ist eine Kostenübersicht für einen Haustyp
angeschlossen, in welcher der Preis für ein Grundstück mit 1050
m² sowie der Preis für die Errichtung von Häusern in
verschiedenen Ausbaustufen genannt sind, wodurch die finale Verknüpfung von
Grundstückkauf und Errichtung des Gebäudes indiziert wird.
Im vorliegenden Fall ist ausschließlich der konkret
vorliegende Sachverhalt zu beurteilen, weshalb dem allgemeinen Einwand,
Grundstückserwerbe würden in der Regel Erwerbe aus Spekulations- bzw.
aus Investitionsgründen darstellen, keine Bedeutung zukommt. Ohne
Belang ist auch jenes Vorbringen in der Berufung, dass die Firma L häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche schon länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden. Schließlich ist auch der ins Treffen
geführte Umstand, dass die Verkäuferin der Liegenschaft eine von der
Firma L völlig unterschiedliche Personen sei und keinerlei Vorteile aus
einer Bebauung der Liegenschaft erzielen würde, nicht geeignet, die
gegebene Verknüpfung von Grundstückkauf und Errichtung des Hauses in
Abrede zu stellen.
Dass die Berufungswerberin - wie in der Berufung
behauptet - beispielsweise Heizkörper versetzt und sämtliche
E-Installationen geändert hat und das Grundstück lediglich aus
organisatorischen Gründen nach Abschluss des Bauträgervertrages
erworben hat, sowie die behauptete unterschiedliche Gestaltung der einzelnen
Häuser, steht der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückkauf
und Gebäudeerrichtung ebenfalls nicht entgegen.
Dem Berufungseinwand, dass auch ein anderer Anbieter mit
der Bauausführung beauftragt hätte werden können, steht der
Umstand entgegen, dass die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall den
Auftrag zur Errichtung eines L - Baumeisterhauses zu einem Fixpreis unbestritten
vor dem Erwerb des Grundstückes erteilte und damit im Zeitpunkt des
Liegenschaftskaufes die Absicht, ein bebautes Grundstück zu erwerben,
feststand.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend auf den
gemeinsamen Willen der Vertragspartner abzustellen, wonach den Erwerbern das
Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Die Berufungswerberin war von
vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung eines Wohnhauses auf dem
erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden.
Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall
vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt keine Bauherreneigenschaft der
Berufungswerberin vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung neben den
Grundstückskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Graz, am 22.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-G/04
- Stammnummer
- 29094
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF