Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0423-L/07
beschränkte Erbschaftssteuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0423-L/07vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
12. Jänner 2007 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit
2.404,42 €.
Entscheidungsgründe
Aus dem vom Notar Dr. P aufgenommenen Abhandlungsprotokoll
vom 18. April 2006, 1 A 663/05 f, geht Folgendes hervor: Der
Erblasser, Herr FR, war deutscher Staatsbürger, in Deutschland wohnhaft und
besaß die ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ 689 KG S. Diese
Liegenschaft wies laut Auskunft des Finanzamtes Gmunden-Vöcklabruck als
Einfamilienhaus zum Stichtag 1. Jänner 1992 einen Einheitswert
von 30.013,88 € auf und wurde mit dem (anteiligen) 3-fachen
Einheitswert von 45.020,82 € in das eidesstättige
Vermögensbekenntnis aufgenommen.
Die Berufungswerberin ist in M wohnhaft. Mit dem
angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer vom erworbenen
Vermögen nach Abzug der Kosten der Regelung des Nachlasses in Höhe von
1.745,16 € und des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 2 ErbStG in Höhe von 110,00 €
fest. Dagegen wird in der Berufung eingewendet: Die
Berufungswerberin habe von ihren Eltern je 1/4 des Anwesens U-38 geerbt bzw. als
Schenkung erhalten. Weiters beantrage sie den Ansatz von
2 Freibeträgen in der Steuerklasse I in Höhe von je
2.200,00 €, weil der bisherige Freibetrag gegen den
Gleichbehandlungsrundsatz für alle EU-Bürger verstoße, zumal der
gesamte Nachlass in der EU versteuert wurde. Das Finanzamt wies die
Berufung als unbegründet ab. Im Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird
ergänzt: Der Einheitswert für das gesamte Anwesen betrage laut
Angaben des zuständigen Finanzamtes, 22.750,00 €, zu versteuern
wäre daher der anteilige Wert, das seien 33.855,00 € für den
erworbenen Anteil. Außerdem bestehe die Berufungswerberin auf der
Gleichbehandlung betreffend den Freibetrag für EU-Bürger, da das in
der Berufungsvorentscheidung angeführte VwGH-Erkenntnis vom
28. Jänner 1980, 1430/78, überholt sei, weil Österreich
noch nicht EU-Mitglied war. Weiters seien an den Notar
1:745,16 € und an das Bezirksgericht V 136,00 €
(offensichtlich gerichtliche Abhandlungskosten) zu zahlen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verstorbene war in Deutschland wohnhaft und hatte in
Österreich keinen Wohnsitz; die Berufungswerberin ist ebenfalls in
Deutschland wohnhaft und hat dort nach eigenen Angaben ihren Wohnsitz. In
Österreich besteht weder ein Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist daher die
Steuerpflicht für den Erbanfall, soweit er in inländischem
Grundvermögen besteht,
gegeben.
§ 14 Abs. 2 ErbStG bestimmt, dass in
den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2 auf das dort angeführte
Vermögen beschränkt, der Steuerfreibetrag 110,00 €
beträgt.
Für inländisches Grundvermögen ist
gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG für die
Besteuerung das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend. Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber. Vom Erwerb sind nach Abs. 4 des
§ 20 ErbStG unter anderem die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses abzuziehen.
Das von Todes wegen erworbene Vermögen bestand im
Hälfteanteil der Liegenschaft mit der Bezeichnung U-38 ; der von Amts wegen
überprüfte maßgebende Einheitswert beträgt
30.013,88 €. Dieser Erwerb (Hälfteanteil) ist im
gegenständlichen Verfahren der Besteuerung zu unterziehen. Inwiefern
sonstige Erwerbe (wie im Berufungsverfahren vorgebracht wurde) stattgefunden
haben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zutreffend wird in der Berufungsvorentscheidung auf das
Erkenntnis des VwGH vom 28. Jänner 1980, 1430/78, hingewiesen,
wonach eine Differenzierung nach den für die beschränkte und
unbeschränkte Steuerpflicht maßgeblichen Kriterien nicht gegen
zwischenstaatliche Gleichbehandlungsgebote verstößt. Eine
Diskriminierung ist in dieser Unterscheidung nicht gelegen (so auch VwGH v.
1. Dezember 1967, 1367/67) Der Bereich der direkten Steuern -
wozu auch die Erbschaftssteuer zu zählen ist - fällt als solcher beim
gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechtes nicht in die
Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Mitgliedsstaaten müssen die ihnen
verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes
ausüben (EuGH vom 11. März 2004, C-9/02, de Lasteyreie du
Saillant).
Daher ergibt sich folgende Steuerberechnung:
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Bemessungsgrundlage (bisher)
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43.165,66 €
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abzüglich Gerichtskosten
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136,00 €
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steuerpflichtiger Erwerb (gerundet gem.
§ 28 ErbStG)
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43.029,00 €
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davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3,5 % ErbSt
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1.506,02 €
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zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom Wert des
Grundstückes (wie Bescheid)
|
900,40 €
Linz, am 22. Juni
2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0423-L/07
- Stammnummer
- 29082
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF