Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1732-W/02
Vorsteuerabzug für Arbeitszimmer aufgrund unmittelbarer Anwendung Gemeinschaftsrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1732-W/02vom 19.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Unternehmer kann für die Einrichtung eines ausschließlich betrieblich genutzten und betrieblich notwendigen Arbeitszimmers im Wohnungsverband, das nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellt, entgegen § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl 1996/201 infolge des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes die Vorsteuer abziehen, zumindest wenn er sich diesbezüglich auf die unmittelbare Anwendung des Richtlinienrechtes (6. Mehrwertsteuer-Richtlinie) berufen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Waidhofen a.d.Thaya vom 11. Juli 2000 betreffend
Wiederaufnahme und Sachentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr
1996 und Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998
entschieden:
1.
Der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Umsatzsteuer für
das Jahr 1996 wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
2.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuer(sach)bescheid für das Jahr 1996 wird
als unzulässig geworden zurückgewiesen.
3.
Die Berufung gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos
erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
wurde mit Bescheid vom 17. März 1998 erklärungsgemäß
zur Umsatzsteuer für das Jahr 1996 veranlagt (Vlg.akt,
Bl 14/1996).
Vom 13. Juni bis
4. Juli 2000 wurde beim Bw. eine abgabenbehördliche Prüfung
über die Streitjahre 1996 bis 1998 durchgeführt und darüber ein
mit 12. Juli 2000 datierter Bericht erstattet (Dauerbelege Bl 26ff).
Darin führte der Betriebsprüfer unter Tz 15 zum Streitpunkt aus:
"Die im Prüfungzeitraum betrieblich
geltend gemachten Aufwendungen (´pauschal geschätzt´) für
einen im Wohnungsverband des Abgabepflichtigen gelegenen Büroraum sowie die
geltend gemachten Kosten für die im Jahr 1996 erfolgte Anschaffung der
darin befindlichen Büroeinrichtung (AfA 96 - 98) sind gem.
§ 20 Abs. 1 Zi. 2 d EStG 88 nicht
abzugsfähig.
Die geltend
gemachte Vorsteuer für diese Anschaffung in Höhe von S 14.503,40
ist lt. Bp nicht anzuerkennen."
Das Finanzamt erließ mit 11. Juli 2000
datierte
- Bescheide,
mit denen unter Verweis auf den Prüfungsbericht die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1996 und
Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998 verfügt
wurde,
-
neue Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1996 und
Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998, mit denen den
Feststellungen des Prüfers gefolgt wurde.
Mit Schreiben vom 14. Juli
2000 (Bl 21f/1998) wurde gegen die oa. Wiederaufnahme- und neuen
Sachbescheide vom 11. Juli 2000 Berufung erhoben und ihre Aufhebung bzw
Eliminierung aus dem Rechtsbestand begehrt.
Mit Ergänzung zur Berufung
vom 16. August 2000 (Bl 30ff/1998) wurde u.a. vorgebracht, dass der
Bw. in seiner 83 m2
messenden und deshalb unterdurchschnittlich großen Ordination (nicht im
Wohnungsverband gelegen) keinen Platz für einen Büroraum habe. Deshalb
habe er in seinem Einfamilienhaus den streitgegenständlichen Raum im
bescheidenen Ausmaß von 7,5
m2 für
Bürozwecke - und zwar ausschließlich dafür -
verwendet. Es sei zu prüfen, ob ein derart enger und mit keinem für
Wohnzecke geeigneten Mobiliar ausgestatteter Raum überhaupt unter den
Begriff "Arbeitszimmer" einzureihen sei.
Das Finanzamt erließ
abweisende, mit 14. September 2000 datierte Berufungsvorentscheidungen
(Bl 35ff/1998), u.a. weil der Bw. im streitgegenständlichen Raum nicht
seinen Tätigkeitsmittelpunkt habe.
Mit Schreiben vom 27. September
2000 wurde ein Vorlageantrag gestellt und eine mündliche Verhandlung
beantragt (Bl 48f/1998).
Mit Schreiben vom 11. Juni
2001 erging ein zweitinstanzlicher, nur die Einkommensteuer betreffender
Vorhalt, der mit Schreiben vom 19. Juni 2001 beantwortet
wurde.
Das Finanzamt besichtigte den
streitgegenständlichen Raum, worüber es der Berufungsbehörde mit
Schreiben vom 10. August 2001 samt einer Raumskizze berichtete und auch die
anlässlich der Besichtigung vom steuerlichen Vertreter des Bw.
vorgebrachten Argumente übermittelte: Aufgrund der Beschaffenheit des
Raumes (Platzknappheit) sei nicht die Schaffung eines üblichen Büros
- wie es fremde Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt
bekämen - als Grund für die Anschaffung der zur Debatte
stehenden Büroeinrichtung vorgelegen, sondern die (platzsparende) Schaffung
von Stauraum für das betriebliche Belegwesen. Da nicht die praktische
Büroarbeit, sondern die Belegablage die (betriebsnotwendige) Veranlassung
für die Investition gewesen sei, wäre die steuerrechtliche Bezeichnung
"Archiv" für den strittigen Raum zutreffend.
Mit Schreiben vom
27. Jänner 2003 wurde die gegenständliche Berufung hinsichtlich
der ertragsteuerlichen Komponenten zurückgezogen und der Antrag auf
mündliche Verhandlung zurückgezogen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer
wurde angesichts des VwGH-Erk 24.9.2002, 98/14/0198 der Antrag auf unmittelbare
Anwendung des Richtlinienrechtes gestellt, sodass der Vorsteuerabzug zum
Rechtsstand 1. Jänner 1995, somit ohne allfällige
Einschränkungen aus § 20 EStG zu gewähren sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zum
streitgegenständlichen Raum:
Aus dem Vorbringen des Bw. und
dem Bericht des Finanzamtes über die Besichtigung ergibt sich: Dieser, im
Einfamlienhaus des Bw. im Wohnungsverband gelegene Raum ist ca. 7,5
m2 groß, an zwei
Seiten des Raumes befinden sich Schrankverbauten, an den beiden anderen Seiten
befindet sich ein über das Eck reichender Tischverbau und im Eck ein
Hängeregal. Weiters befindet sich noch ein Sessel vor dem Tisch. Aus der
Art der Einrichtung und mangels Anhaltspunkten für eine private Nutzung
wird geschlossen, dass der Raum ausschließlich beruflich genutzt wird.
Auch die Notwendigkeit der Nutzung des Raumes für die selbständige
Tätigkeit des Bw. als Arzt ist glaubwürdig. Der Mittelpunkt der
betrieblichen Tätigkeit des Bw. als Arzt befindet sich in seiner Ordination
und nicht im streitgegenständlichen Raum.
Nach der bis
einschließlich 1995 geltenden ertragsteuerlichen Rechtslage
(Quantschnigg/Schuch, EStHB, 642f;
Müller, Steuer-Spar-Buch
´95, 31f) wären die Aufwendungen für den
berufungsgegenständlichen Raum absetzbar gewesen.
Der ab (1. Jänner)
1996 anwendbare § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl 1996/201 verbietet bei der Einkunftsermittlung den Abzug von
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung, außer ein derartiges Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Bei Subsumtion des
berufungsgegenständlichen Raumes unter den Begriff "Arbeitszimmer" des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 wären (nach
innerstaatlichem Recht) gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2
lit. a UStG 1994 die Vorsteuerbeträge für die Einrichtung
des berufungsgegenständlichen Raumes - im Gegensatz zur
Rechtslage 1995 - im Streitjahr 1996 nicht absetzbar gewesen. Laut
VwGH 24.9.2002, 98/14/0198, widerspricht der Vorsteuerausschluss für
Arbeitszimmer im Wohnungsverband bzw deren Einrichtungsgegenstände ab 1996
dem Art. 17 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG und ist daher
gemeinschaftsrechtswidrig. Es kann somit für die Entscheidung über die
verbleibende Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer auf sich beruhen, ob der
berufungsgegenständliche Raum unter den Begriff "Arbeitszimmer" des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 zu subsumieren
ist oder nicht, weil für den Bw. ein daraus resultierender innerstaatlicher
Vorsteuerausschluss wegen des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes ohnehin nicht
anwendbar wäre, zumal sich der Bw. diesbezüglich auf die unmittelbare
Anwendung des Gemeinschaftsrechtes berufen hat.
Der einzige Wiederaufnahmsgrund
und auch die einzige Änderung des angefochtenen Umsatzsteuersachbescheides
1996 vom 11. Juli 2000 (Bl 16/1996) gegenüber dem vorherigen
Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 17. März 1998 (Bl 14/1996) ist die
Verminderung der Vorsteuer um 14.503,40 öS wegen der Nichtanerkennung
des Vorsteuerabzuges aus der im Jahr 1996 erfolgten Einrichtung des
berufungsgegenständlichen Raumes (BP-Bericht Tz 13 iVm 15). Da
die aus dem innerstaatlichen Recht resultierende Versagung dieses
Vorsteuerabzuges wegen des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes, an dem wegen dem
Antrag des Bw. auf die unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechtes kein
Zweifel bestehen kann, auf den Bw. nicht anwendbar ist, besteht kein Grund zur
Aufrechterhaltung der Verfügung der Wiederaufnahme. Der Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 wird daher durch Aufhebung
dieses Bescheides stattgegeben.
2. Zur Berufung gegen den
Umsatzsteuer(sach)bescheid für 1996 vom 11. Juli 2000:
Bereits durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 vom 11. Juli 2000
scheidet der zugleich erlassene Umsatzsteuer(sach)bescheid 1996 gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand aus und der alte
Sachbescheid vom 17. März 1998 lebt wieder auf
(Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 307 Tz 8). Durch die Beseitigung des
Umsatzsteuer(sach)bescheides 1996 vom 11. Juli 2000 ist der gegen ihn
gerichteten Berufung das Anfechtungsobjekt entzogen worden, weshalb
diesbezüglich die Berufung unzulässig geworden und somit
zurückzuweisen ist.
3.
Zu den Berufungen gegen die Wiederaufnahme- und sachbescheide hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998:
Da die Berufung
diesbezüglich zurückgenommen worden ist, hat die Abgabenbehörde
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO die Berufung für
gegenstandslos zu erklären, wobei dies seit 1. Jänner 2003 auch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) tun kann
(Ritz, BAO-Handbuch,
174f).
,
19. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 17 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1732-W/02
- Stammnummer
- 2908
- Gültig
- 19.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF