Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2049-W/02
Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2049-W/02vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MKGMBH, S, vertreten durch WTGmbH,
gegen den Bescheid gemäß
§ 92 Abs 1 lit b BAO des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw teilte
dem Finanzamt mit Schreiben vom 21.2.2001 mit, dass im Monat 12/2000 ÖS
380.000,-- an die wesentlich beteiligte Geschäftsführerin ausbezahlt
worden seien.
Die Bw vertrat
dabei die Auffassung, für diese Vergütung seien weder DB noch DZ zu
entrichten, da die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages verfassungswidrig sei.
Mit Bescheid
vom 22. 1. 2001 wurden die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag
und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag vom Finanzamt wie folgt
festgestellt:
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Zeitraum
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Bemessungsgrundlage
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Abgaben
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2000
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1.036.822,--
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52.050,--
Gegen diesen
Bescheid wurde Berufung erhoben. Diese wurde im Wesentlichen mit der
Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmung
begründet. Im Übrigen wurde auch die Höhe der Bemessungsgrundlage
bestritten, da diese von der Mitteilung der Bw vom 21.2.2001 abweiche. Die
Auszahlung für das Jahr 2000 habe lediglich einen Betrag von S 380.000,--
betragen und nicht eine Bemessungsgrundlage von S 1.036.822,--.
Die Berufung
wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Von dieser wurde die Bw
aufgefordert, die Geschäftsführerbezugskonten, sowie die Konten
betreffend die GSVG-Versicherung bzw allfällige Verrechnungskonten des
Geschäftsführers und die vertraglichen Vereinbarungen des
Geschäftsführers mit der Bw und die Fahrtenbücher der im
Betriebsvermögen stehenden Kraftfahrzeuge vorzulegen (auf § 4 der
SachbezugsVO wurde Bezug genommen). Ferner wurde um Aufklärung darüber
gebeten, ob der Geschäftsführerin eine Firmenpension bzw eine
Abfertigung zugesagt wurde. Nach Ansicht der Abgabenbehörde 2. Instanz sei
es durch das Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 1993 Wille des Gesetzgebers
gewesen, den Begriff des Dienstnehmers im § 41 Abs 3 FLAG weit zu fassen.
Eine DB und DZ Pflicht sei daher gegeben.
Von der Bw
wurden das Konto Geschäftsführerbezüge, sowie das
Verrechnungskonto für die Geschäftsführerin (MK) für das
Jahr 2000 vorgelegt. Da die Bezahlung der GSVG-Versicherung von der
Geschäftsführerin direkt erfolge und die Zahlung nicht über die
Buchhaltung der Bw abgewickelt würde, könnten keine Konten betreffend
GSVG-Versicherung vorgelegt werden. Im Anlagevermögen der Bw befinde sich
kein Kraftfahrzeug. Die Bw habe lediglich seit dem 28.2.2000 einen Honda-HR-V
geleast; ein Fahrtenbuch werde nicht geführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist
von nachstehendem Sachverhalt:
MK war im Jahr
2000 Geschäftsführerin der Bw, der MKGMBH. Für ihre
Geschäftsführertätigkeit hat MK im Jahr 2000 ATS 380.000,00 an
Geschäftsführerbezügen erhalten.
Die Bw hat den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr
2000 entprechend der Lohnsumme (inkusive Geschäftsführerbezüge)
in richtiger Höhe selbst berechnet und ans Finanzamt abgeführt.
Die
"Feststellung" der Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag vom Finanzamt erfolgte in der selbstberechneten
und abgeführten Höhe.
Die
Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Abgabenkonten
und den Vorbringen der Bw und sind insofern unstrittig.
Rechtlich folgt
daraus:
Wenn die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen,
ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die
Einreichung einer Erklärung, zu der verpflichtet ist, unterlässt oder
wenn sich die Erklärung als unvollständig oder sich die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201BAO).
Wie
festgestellt, war die Selbstberechnung der Abgabe im vorliegenden Fall
vollständig und richtig. Ein Bescheid hätte daher nicht erlassen
werden können. Der trotzdem erlassene Bescheid war daher aufzuheben.
Wien, am 22.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2049-W/02
- Stammnummer
- 29079
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF