Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0143-I/05
Anspruchszinsenvorschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-I/05vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 10. September 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Barbara Prader,
vom 11. August 2004 betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen (§
205 BAO) für die Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ im Anschluss an eine
Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren abgeänderte
Einkommensteuerbescheide u.a. auch für die Jahre 2000 bis 2002, mit welchen
eine Abgabennachforderung zur Vorschreibung gelangte.
Mit weiteren Bescheiden vom 11. August 2004 setzte das
Finanzamt gegenüber dem Bw. Anspruchszinsen fest, welchen die obigen
Nachforderungen an Einkommensteuern zugrunde liegen.
Die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Berufung
vom 10. September 2004, die sich - neben den weiteren im Anschluss an die
Außenprüfung ergangenen Bescheide, sowohl gegen die
Einkommensteuerbescheide als auch als auch gegen die streitgegenständlichen
Anspruchszinsenbescheide richtet, wurde lediglich mit inhaltlichen Einwendungen
gegen die genannten Sachbescheide begründet. Eine gesonderte
Begründung bezüglich der Anspruchszinsen erfolgte nicht.
Das Finanzamt legte die Berufung in weiterer Folge ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3) nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 leg. cit. regelt, dass die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert wird.
Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur
insoweit, als sie entrichtet sind.
Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in
den Einkommensteuerbescheiden für 2000 bis 2002 ausgewiesenen
Nachforderungen zugrunde. Der Bw tritt den Anspruchszinsenvorschreibungen
ausschließlich mit Einwendungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit
der Stammabgabenbescheide (Einkommensteuerbescheide) entgegen.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar.
Der Bekämpfung der Anspruchszinsenbescheide auf Grund der behaupteten
Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide muss aber der Erfolg versagt
bleiben, weil eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser
Stammabgabenbescheide im Verfahren betreffend die Anspruchszinsen nicht
stattfindet. Die Zinsenbescheide sind nämlich an die Höhe der im
Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen
gebunden (vgl. Ritz, BAO- Kommentar, 3. Auflage, Tz 35 zu § 205
BAO).
Erweisen sich die Einkommensteuerbescheide
nachträglich als rechtswidrig und werden diese (im diesbezüglich noch
offenen) Berufungsverfahren abgeändert, so sind von Amts wegen neue, an die
geänderte Abgabenfestsetzung gebundene Zinsenbescheide zu erlassen. Eine
Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide ist im Gesetz nicht
vorgesehen.
Da der Bw wie bereits ausgeführt, keine Einwendungen
gegen die Anspruchszinsen erhoben hat, war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 22. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-I/05
- Stammnummer
- 29075
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF