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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0507-W/06

Anspruchszinsen, Einwendungen gegen die Abgabenvorschreibung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-W/06vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P., vertreten durch Lebensaft Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1040 Wien, Prinz Eugenstr. 66, vom 20. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. November 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Abgabenbehörde erster Instanz hat am 22. November 2005 bescheidmäßig Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer 2000, 2001 und 2002 in Höhe von 2000 € 5.870,80, 2001 € 4.862,03 und 2002 € 3.229,67 vorgeschrieben. Dagegen sowie gegen die Vorschreibung der Nachzahlungen an Körperschaftsteuer für die drei Jahre richtet sich die nach Fristverlängerung am 20. Jänner 2006 eingebrachte Berufung. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Bekämpfung der Abgabennachforderungen, Diese Einwände waren somit nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Sollte der Berufung gegen die Grundlagenbescheide Erfolg beschieden sein, ist eine amtswegige Anpassung der Zinsenvorschreibung vorzunehmen. Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen. Informativ wird festgehalten, dass nach der Geschäftsverteilung der Außenstelle Wien die Erledigung der Berufung gegen die Abgabenfestsetzungsbescheid durch einen anderen Senat zu erfolgen hat.   Wien, am 21. Juni 2007

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenEinwendungen gegen die Abgabenvorschreibung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0507-W/06
Stammnummer
29067
Gültig
21.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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