Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0947-W/06
Familienheimfahrten und Mietaufwendungen als Kosten der doppelten Haushaltsführung eines serbischen Gastarbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0947-W/06vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 11. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch AR
Karl Amring, vom 29. August 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und
bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wurde mit Bescheid vom 29. August 2005
gemäß seiner, dem Finanzamt am 23. August 2005 gelegten
Abgabenerklärung zur Einkommensteuer 2004 veranlagt. In Ansehung des
Umstandes, dass eine, vom rechtsfreundlichen Vertreter des Bw. erstellte, dem
Finanzamt bereits am 11. Juli 2005 überreichte Abgabenerklärung
betreffend das Jahr 2004 vorlag, welche einen Antrag auf Berücksichtigung
der Kosten für doppelte Haushaltsführung (1.614 €), auf
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie die Anerkennung
von Unterhaltszahlungen für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder
beinhaltet, wurde diese als Berufung gegen den bereits erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2004 qualifiziert. Der Vollständigkeit halber sei
ausgeführt, dass in dem, letztgenannter Abgabenerklärung beigelegten
Schriftsatz vom Vertreter des Bw. ausgeführt wurde, dass der Bw. bis zu dem
im August 2004 erfolgten Nachzugs seiner Ehegattin sowie dreier seiner Kinder
nach Österreich regelmäßig von seinem Arbeitsort an seinen in
Serbien - K gelegenen Familienwohnsitz gereist sei und demzufolge die
ertragsteuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Hin- und
Rückfahrten beantragt werde.
In einem weiteren, mit 12. September 2005 datierten
Schriftsatz wurde unter Vorlage der Ablichtung des Mietvertrages sowie eines die
Zahlung der Monatsmiete Juli/2005 im Ausmaß von 307,34 € belegenden
Kontoauszuges neben der Aufwendungen für Familienheimfahrten auch um die
Berücksichtigung der jährlichen Mietaufwendungen des Bw. für die
Wohnung am Arbeitsort ersucht. Hierbei wurden dezidierte Angaben betreffend die
im Jahre 2004 geleistete Mietzinse in Aussicht gestellt.
Was die Ausstattung der vom Bw. angemieteten, eine
Nutzfläche von 38,72 m² umfassenden Wohnung anlangt, so besteht diese
aus einem Vorraum, einem Zimmer und einem Kabinett, sowie einer Innen liegenden
Wasserentnahmestelle (Kategorie D).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2006 wurde
dem Begehren des Bw. in den Punkten der Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages sowie der Anerkennung der Unterhaltszahlungen als
außergewöhnliche Belastung entsprochen, die Aufwendungen für
Familienheimfahrten unter Hinweis, dass im zu beurteilenden Fall und zwar unter
Hinweis auf den Familienstand des Bw. die Voraussetzungen eine dauerhaft
ausgelegten doppelten Haushaltsführung nicht vorlägen, nicht als
Werbungskosten anerkannt.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 stellte der
rechtsfreundliche Vertreter des Bw. einen Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass der
Anerkennung für Familienheimfahrten sowie der Mietaufwendungen aus dem
Titel der doppelten Haushaltsführung bis zum August 2004 insoweit
Berechtigung zukomme, da wie - aus der Beilage zum Familienbeihilfebezug
ersichtlich - , der Bw. insgesamt sieben eigene Kinder, respektive drei
Enkelkinder zu erhalten gehabt habe. In Ansehung dieses Umstandes und der
Einkommensverhältnisse des Bw. sei eine früherer
Familienwohnsitzverlegung an den Ort der Beschäftigung in Österreich
nicht möglich gewesen.
Zu der im August 2004 erfolgten Verlegung des
Familienwohnsitzes habe es nur ob zwischenzeitiger Erreichung der
Volljährigkeit der ältesten vier Kinder, welche im K verblieben seien,
kommen können. Die Lebenshaltungskosten im K hätten im übrigen
nur einen Bruchteil jener in Österreich betragen und wäre demzufolge
ein früherer Umzug - ungeachtet des Erfordernis einer quotenpflichtigen
(Erst)Niederlassungsbewilligung - mit bis zu sieben Kindern mit erheblichen
wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen für den Bw. verbunden gewesen.
Zusammenfassend komme daher dem Antrag auf ertragsteuerlichen Anerkennung der
geltend gemachten Aufwendungen Berechtigung zu, wobei sich der Bw. mit der
Erlassung einer stattgebenden zweiten Berufungsvorentscheidung einverstanden
erkläre.
In der Folge wurde die Berufung seitens des Finanzamtes der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 27. März
2007 wurde der Bw. betreffend die im Ausmaß von 1.614 € geltend
gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten (Zeitraum Jänner bis
August 2004) um Aufgliederung der Kosten und um belegmäßigen Nachweis
deren Verausgabung, bzw. um Bekanntgabe, mit welchem Verkehrsmittel die
jeweiligen Fahrten angetreten worden sind, ersucht.
Was die bis dato
zahlenmäßig nicht näher determinierten Mietaufwendungen anlangt,
so erging an den Bw. das Ersuchen um Bekanntgabe deren genauen Ausmaßes
sowie den Nachweis der im Zeitraum Jänner bis August 2004 geleisteten
Zahlungen.
In dem, innerhalb verlängerter Frist eingebrachten
Antwortschreiben vom 29. Mai 2007 führte der steuerliche Vertreter des Bw.
unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Erklärung dessen Ehegattin aus,
dass dem Bw. (nicht weiter belegte) Fahrtkosten von insgesamt 800 €
entstanden seien, wobei die Berufung in diesem Punkt auf Berücksichtigung
vorgenannten Betrages eingeschränkt werde.
Aus dem Inhalt der Erklärung der Ehegattin war
ableitbar, dass der Bw. im Streitzeitraum einmal im Monat in den K gereist sei,
wobei sich der Preis für die Autobuskarte (hin- und Rückfahrt auf 100
€ belaufen habe.
Betreffend das Ausmaß der Mietzahlungen für den
Zeitraum Jänner bis August 2004 wurde auf die Bestätigung der
Hausverwaltung hingewiesen, welche auf einen Gesamtbetrag von 2.385,92 €
lautete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Tatsache, dass an der Anerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages sowie der Unterhaltszahlungen als
außergewöhnliche Belastung seitens der Abgabenbehörde zweiter
Instanz kein Zweifel obwalten, werden diese auch im Rahmen der Erlassung dieser
Berufungsentscheidung ertragsteuerlich berücksichtigt, so dass in weiterer
Folge die Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten
und der Mietzahlungen für die Wohnung am Arbeitsort aus dem Titel der
doppelten Haushaltsführung als Streitpunkt verbleibt.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil
er am Ort der Beschäftigung wohnen muss und die Verlegung des
(Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059;
VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004,
2001/13/0216).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
a.
vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm
eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
b.
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
c.
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden kann.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit
seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd
§ 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 24.4.1996,
96/15/0006).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die
Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht.
Angesichts der Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe, wonach am Familienwohnsitz nicht nur die Ehegattin des Bw.,
sondern auch sieben unterhaltsberechtigte (minderjährige) eigene Kinder
sowie drei Enkel, denen gegenüber der Bw. unterhaltsverpflichtet war,
befunden haben, teilt die Abgabenbehörde zweiter Instanz die vom Bw.
vertretene Auffassung, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes vor dem
Zeitpunkt August 2004 unzumutbar, wenn nicht sogar unmöglich war.
In Anbetracht vorgenannter familiärer Umstände
sowie der Tatsache, dass die vom Bw. angemietete Wohnung bis zum August 2004
schon aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit als Familienwohnsitz
generell als ungeeignet zu qualifizieren ist, erscheint die Verlegung des
Familienwohnsitzes aus einer strukturschwachen Region wie dem K, weil mit
erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, an den Beschäftigungsort
als unzumutbar.
An diesem Ergebnis vermag weder der Umstand, dass der in
der Verwaltungspraxis hinsichtlich verheiratete Steuerpflichtige für die
Anerkennung einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung
entwickelte "Toleranzzeitraum" von zwei Jahren bei weitem überschritten
worden ist, noch die Tatsache, dass die Ehegattin des Bw. am Ort des
Familienwohnsitz keine Einkünfte bezieht, insofern keine Änderung
herbeizuführen, da nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz das
Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an
Hand der Kriterien des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist.
Da angesichts obiger Ausführungen im vorliegenden Fall
das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
als gegeben zu erachten ist, stellen im Zeitraum Jänner bis August 2004
verausgabten Monatsmieten im Ausmaß von 2.385,92 € zu
berücksichtigende Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988
dar.
Betreffend die Aufwendungen für Familienheimfahrten
verbleibt auszuführen, dass der Bw. diese zwar nicht durch Vorlage
entsprechender Belege (Busfahrkarten) nachgewiesen hat, ungeachtet dessen aber
die Verausgabung eines Betrages von 800 € für acht im Zeitraum
Jänner bis August 2004 unternommene Heimfahrten von der Abgabenbehörde
als glaubhaft angesehen wird.
Diese Schlussfolgerung liegt sowohl im Inhalt der
eidesstattlichen Erklärung der Ehegattin des Bw., wonach dieser im
streitgegenständlichen Zeitraum einmal im Monat in den K gereist ist, als
auch in den entsprechenden Eintragungen des in Ablichtung vorgelegten
Reisepasses begründet.
Ungeachtet der Tatsache, dass Belege für die
Autobusfahrten nicht vorgelegt worden sind, war nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens davon auszugehen, dass einerseits die Familienheimfahrten
jedenfalls Kosten hervorgerufen haben, andererseits, dass das im Wege der
Glaubhaftmachung beantragte Ausmaß von 800 € in Relation zur
Häufigkeit der Fahrten, respektive zur Entfernung zwischen dem Ort der
Beschäftigung und dem Familienwohnsitz als angemessen zu qualifizieren
war.
In Anbetracht der Sach- und Rechtslage war der Berufung im
Sinne der Einschränkung vom 29. Mai 2007 Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 21.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0947-W/06
- Stammnummer
- 29064
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF