Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0256-I/05
Werbungskostenabzug und Vorsteuerabzug vor der Erzielung von Mieteinnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-I/05vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 können steuerliche Berücksichtigung finden, bevor der Steuerpfllichtige aus einer Vermietung Einnahmen erzielt, wenn die ernsthafte Absicht der späteren Einnahmenerzielung auf Grund sonstiger über eine bloße Absichtserklärung hinausgehende Umstände als erwiesen angesehen werden kann.
Ein Vorsteuerabzug noch vor der Erzielung von Umsätzen aus einer Vermietung hat zur Voraussetzung, dass die Absicht der Vermietung aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Gapp und Geiger
OEG, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 6460 Imst, Kramergasse 16,
vom 21. April 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
23. März 2005 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2003
und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige errichtete im Jahr 1999 ein Wohnhaus
mit insgesamt drei Wohneinheiten (zwei Wohneinheiten im Erdgeschoss und eine im
ersten Obergeschoss).
Während für das Jahr 1999 am 28. Juni 2001
lediglich eine Umsatzsteuererklärung abgegeben wurde, wurden für die
Jahre ab 2000 sowohl Umsatz- als auch Einkommensteuererklärungen
eingereicht, worin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt
wurden.
In den Beilagen zu den Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre bis einschließlich 2003
(für das Jahr 2000 eingereicht beim Finanzamt am 28. Juni 2001, für
das Jahr 2001 eingereicht am 17. Juli 2002, für das Jahr 2002 eingereicht
am 11. Juli 2003 und für das Jahr 2003 eingereicht am 19.3.2004) wurden
sowohl von den errechneten Vorsteuern als auch von den Werbungskosten jeweils
ein Privat-Anteil im Ausmaß von 41,60 % ausgeschieden.
Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer wurden
nach Eingang der Erklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 jeweils
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen.
In einer Beilage zum Schreiben der steuerlichen Vertretung
vom 11. Oktober 2004 wurden in weiterer Folge für die Jahre 1999 bis 2003
jeweils berichtigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eingereicht und
dazu ausgeführt, dass bei Ermittlung der ursprünglichen
Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen worden sei, dass
das Haus teilweise Privat genutzt werde.
Tatsächlich werde das Haus nunmehr zur Gänze vermietet und würden
ab dem Jahr 2004 auch für die bisher nicht vermietete Wohnung Mieteinnahmen
lukriert. In den berichtigten Umsatzsteuererklärungen wurden die Vorsteuern
bzw. in den berichtigten Einnahmen-Überschussrechnungen wurden die
Werbungskosten nunmehr zur Gänze geltend gemacht.
Mit den Bescheiden vom 23. März 2005 wurden die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 sowie
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 ohne Änderung
der Bemessungsgrundlagen jeweils gemäß
§ 202 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt und in der Bescheidbegründung ausgeführt,
dass dem Antrag auf Berichtigung für die Jahre 1999 bis 2003 nicht gefolgt
werden hätte können, da die Zuordnung der zunächst für
private Wohnzwecke gewidmeten Wohnung im Erdgeschoß zum
Unternehmensbereich erst 2004 erfolgt sei. Im Übrigen sei eine
Vermietungsabsicht der Wohnung im Parterre des vermieteten Objektes für den
Zeitpunkt der Errichtung nicht nachgewiesen worden.
Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 19. April
2005 wurde Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass sich in
dem Haus mehrere Wohnungen befinden würden und aus Gründen der
Vorsicht nur für jenen Teil die Vorsteuern bzw. die Betriebsausgaben
geltend gemacht worden seien, für die bereits ein Mieter in Aussicht
gewesen sei, um nicht später die Vorsteuern zurückzahlen zu
müssen bzw. wegen der Gefahr der Liebhaberei, für den Fall dass eine
Vermietung nicht realisierbar gewesen wäre.
Mit Fertigstellung der Wohnungen habe sich jedoch
herausgestellt, dass auch die dritte Wohnung vermietbar sei und sei diese
zwischenzeitlich auch vermietet.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 9. Mai 2005
wurde darauf hingewiesen, dass am 11. März 2005 Erhebungen der
Abgabenbehörde ergeben hätten, dass der Abgabepflichtige
streitgegenständliche Wohnung zunächst selbst beziehen habe wollen,
bis er sich im Kalenderjahr 2004 dazu entschieden hätte, in seinem
Elternhaus eine Wohnung auszubauen. Die Absicht, die Wohnung im Parterre selbst
zu nutzen, habe der Abgabepflichtige auch in den Jahresabschlüssen
dokumentiert, in denen nur 58,4 % der gesamten Vorsteuern geltend gemacht
wurden. Da die Vermietungsabsicht zum Zeitpunkt der Errichtung des Mietobjektes
nicht nachgewiesen worden sei, sei die Zuordnung der streitgegenständlichen
Wohnung zum Unternehmensbereich erst im Jahr 2004 möglich.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 stellte die steuerliche
Vertretung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall steht ertragsteuerlich die Geltendmachung
von Werbungskosten und umsatzsteuerlich die Berücksichtigung von Vorsteuern
im Hinblick auf die erst im Jahr 2004 vermietete Wohnung im Erdgeschoss in
Streit:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können unter Umständen Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 bereits steuerliche Berücksichtigung
finden, bevor noch Einnahmen aus einer Vermietung erzielt werden, wie unter den
gleichen Voraussetzungen auch Vorsteuern schon vor der Erzielung von Entgelten
aus Vermietung im umsatzsteuerlichen Sinn abziehbar sein können (VwGH
7.10.2003, 2001/15/0085, mit weiteren Nachweisen).
Voraussetzung einer Berücksichtigung von
Werbungskosten (Vorsteuern) vor der Erzielung von Einnahmen (Entgelten) aus
Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren
Einnahmenerzielung (Entgeltserzielung) entweder auf Grund bindender
Vereinbarungen oder auf Grund sonstiger über eine bloße
Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen
werden kann, weil der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des
Steuerpflichtigen nach außen hin eindeutig in Erscheinung getreten ist
(VwGH 31.3.2004, 2003/13/0151).
In der zur Frage der Abziehbarkeit von Vorsteuern noch vor
der Erzielung von Umsätzen ergangenen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (29.7.1997, 93/14/0132; 23.6.1992, 92/14/0037;
15.1.1981, 1817/79, 19.2.1985, 82/14/0164; 25.11.1986, 86/14/0045; 17.5.1988,
85/14/0106, 27.3.1996, 93/15/0210; 25.6.1997, 94/15/0227; 20.9.2001, 96/15/0231;
31.3.2004, 2003/13/0151) wurde - wie bereits voranstehend dargelegt - der
Rechtssatz geprägt, dass für die Abziehbarkeit von Vorsteuern, noch
bevor aus der Vermietung eines Gebäudes Entgelte erzielt werden, die
bloße Erklärung, ein Gebäude künftig vermieten zu wollen,
nicht ausreicht, sondern dass die Absicht der Vermietung eines Gebäudes in
bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über
die Erklärung hinausgehenden Umständen "mit ziemlicher Sicherheit"
feststehen muss. Für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994
erfordert die Abziehbarkeit von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer
beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren Beginn ein Vorbringen
des Steuerpflichtigen, mit welchem er Sachverhalte darlegt, bei deren
Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und
der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen
Vermietung wahrscheinlicher als der Fall des Unterbleibens einer Vermietung ist.
In einem solchen Verständnis kann der zum Umsatzsteuergesetz 1972
geprägte Rechtssatz auch für die unter der Herrschaft des
Gemeinschaftsrechtes stehende Rechtslage Geltung behalten (VwGH 13.9.2006,
2002/13/0063).
Gerade bei Gebäuden, die auch privaten Wohnzwecken
dienen können, kommt diesen Überlegungen besondere Bedeutung
zu.
Ob nun die Voraussetzungen für einen Vorsteuer- bzw.
Werbungskostenabzug vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung
zu lösende Sachfrage (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/0046; VwGH 25.6.1997,
94/15/0227; VwGH 27.3.1996, 93/15/0210; VwGH 23.6.1992, 92/14/0037 und VwGH
25.11.1986, 86/14/0045).
Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass einerseits in den
ursprünglichen Beilagen zu den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 1999 bis 2003 für die streitgegenständliche Wohnung
keine Vorsteuern bzw. Werbungskosten geltend gemacht wurden, weiters unter
Berücksichtigung der Ausführungen im Schreiben der steuerlichen
Vertretung vom 11. Oktober 2004, wonach bei Ermittlung der ursprünglichen
Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen worden sei, dass
das Haus teilweise Privat genutzt werde
und nicht zuletzt aufgrund der Angaben des Abgabepflichtigen selbst im Rahmen
einer durchgeführten Erhebung des Finanzamtes im März 2005, wonach es
sich bei der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung um jene handelt, die der
Abgabepflichtige ursprünglich selber beziehen wollte, kann nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass
jedenfalls für den Berufungszeitraum eine Vermietung der
streitgegenständlichen Wohnung nicht beabsichtigt war und dieser Entschluss
erst im Veranlagungszeitraum 2004 gefasst wurde, zumal die
Steuererklärungen für das Jahr 2003 mit nur anteiligen Werbungskosten
bzw. Vorsteuern am 19.3.2004 sowie die berichtigten Erklärungen auch erst
im Oktober 2004 beim Finanzamt eingereicht wurden.
Aufgrund der voranstehenden Erwägungen konnte der
Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-I/05
- Stammnummer
- 29049
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF