Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1353-W/02
Die Rückgewähr von Grundkapital stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1353-W/02vom 25.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nur die Erträge angelegten Kapitals, nicht jedoch dessen Rückzahlung zum Nominale können unter den Begriff Einkünfte aus Kapitalvermögen subsumiert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien, betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1995, Körperschaftsteuer für
die Jahre 1992 bis 1995, Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993,
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 bis 1995 sowie den Bescheid
betreffend die Abgabe von alkoholischen Getränken 1992
entschieden:
Den
Berufungen betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995
sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben richtet sich nach den von der
Berufungswerberin eingebrachten Steuererklärungen.
Die
Einkünfte aus Gewerbetrieb bzw. der Gewerbeertrag für 1992 betragen
-€ 9.353,87. (-S 128.712,00). Die Körperschafteuer und
Gewerbesteuer 1992 beträgt je € 0,00.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. der Gewerbeertrag für 1993 betragen
€ 4.197,22 (S 57.755,00). Das zu versteuernde Einkommen bzw. der
zu versteuernde Gewerbeertrag 1993 beträgt je € 0,00. Die
Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer 1993 beträgt je
€ 0,00.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 betragen -€ 738,65
(-S 10.164,00). Die (Mindest-) Körperschaftsteuer 1994 beträgt
€ 1.090,09 (S 15.000,00).
Die
Einkünfte aus Gewerbetrieb 1995 betragen -€ 1.783,61
(-S 24.543,00). Die (Mindest-) Körperschaftsteuer 1995 beträgt
€ 1.090,09 (S 15.000,00).
Der Berufung
gegen den Kapitalertragsteuerbescheid 1992 bis 1995 wird Folge gegeben. Der
bekämpfte Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Die
Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995 sowie gegen den
Bescheid betreffend die Abgabe von alkoholischen Getränken 1992 wird als
unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die G II AG (in weiterer Folge
Bw.) wurde im Juni 1991 gegründet und am 6.9.1991 im Firmenbuch beim
Handelsgericht Wien eingetragen. Das Grundkapital der Bw. beträgt
S 1.000.000,00. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war bzw. ist die
Realitätenverwaltung und -vermittlung.
Von Juni 1996 bis September
1997 wurde bei der Bw. eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1992 bis
1995 durchgeführt. Von der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
Dr. W. als wirtschaftlicher Eigentümer der Bw. anzusehen sei und von Juli
1991 bis zum 31.1.1992 Entnahmen getätigt habe. Die Entnahmen hätten
auf dem Verrechnungskonto Dr. W. ihren Niederschlag gefunden, welches wie ein
unbefristeter Kontokorrentkredit behandelt und verzinst worden sei. Die Zinsen
seien nicht bezahlt sondern auf dem Verrechnungskonto gebucht worden.
Vereinbarungen betreffend den auf dem Verrechnungskonto aushaftenden Betrag
seien erst anlässlich einer Hauptversammlung am 28.8.1997 getroffen worden.
Bei Prüfungsabschluss sei ein sogenannter Geldparkvertrag, datiert mit
28.8.1997 beigebacht worden. Vom Zeitpunkt der Gründung bis August 1997
seien mit Dr. W. keine Vereinbarungen betreffend Kreditrahmen, Fälligkeit
der Zinsen, Rückzahlungstermin und Sicherheiten getroffen
worden.
Unter Bezugnahme auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, vom 14.4.1993, 91/13/0194 sowie vom
15.3.1995, 94/13/0249, wonach für die Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen einem eine Gesellschaft beherrschenden wirtschaftlichen Eigentümer
und der Gesellschaft ebenso strenge Maßstäbe anzulegen seien wie bei
der Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, wurde von
der Betriebsprüfung die Ansicht vertreten, dass das Verrechnungskonto Dr.
W. im Jahr 1992 aufzulösen und die sich dadurch ergebenden Vermögens-
bzw. Erfolgsänderung abzüglich Verzinsung als verdeckte
Gewinnausschüttung an die Aktionäre der Bw. anzusehen
sei.
Vom Finanzamt wurden den
Prüfungsfeststellungen folgende Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-
und Kapitalertragsteuerbescheide erlassen. Den Umsatzsteuerbescheiden 1992 bis
1995 und dem Bescheid über die Abgabe von alkoholischen Getränken 1992
wurden die von der Bw. erklärten Beträge zugrunde gelegt.
Mit Schriftsatz vom 23.6.1998
hat die Bw. die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995, die
Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1995, die Gewerbesteuerbescheide 1992
und 1993, den Kapitalertragsteuerbescheid 1992 bis 1995 sowie den Bescheid
über die Abgabe von alkoholischen Getränken 1992 angefochten und
beantragt die oben angeführten Abgaben erklärungsgemäß zu
veranlagen bzw. den Kapitalertragsteuerbescheid 1992 bis 1995 ersatzlos
aufzuheben.
In der Berufung wurde
ausgeführt, dass im Betriebsprüfungsbericht die kühne und
unrichtige Feststellung zu finden sei, dass Dr. W. als wirtschaftlicher
Eigentümer der Bw. anzusehen sei, da dieser ein Treuhandverhältnis
behauptet, dieses aber nicht offengelegt habe. Dr. W. sei Vorsitzender des
Aufsichtsrates der Bw. und zudem als Rechtsanwalt tätig. Dadurch sei ein
besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Bw. und Dr. W. gegeben. Die
Bw. hätte über noch nicht genutzte Barmittel verfügt und diese
Dr. W. gegen eine marktgerechte Verzinsung zur Verfügung gestellt. Die
Überlassung der Barmittel sei im Hinblick auf das besondere
Vertrauensverhältnis formlos erfolgt. Erst die Bedenken der
Betriebsprüfung hätten es erforderlich gemacht, die interimistische
Absprache schriftlich zu verfassen. Dies sei am 28.8.1997 geschehen. Es sei ein
als Geldparkvertrag bezeichnetes Vertragswerk errichtet worden, dass im
wesentlichen den bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zustand festgeschrieben
habe. Dr. W. habe auch ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt,
was von der Betriebsprüfung nicht bemängelt worden sei.
Weiters wurde ausgeführt,
dass die von der Betriebsprüfung zitierte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe, weil
die Sachverhalte über welche der Verwaltungsgerichtshof abgesprochen habe
mit dem bei der Bw. vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar seien.
Gesellschaftszweck der Bw. sei die Verwaltung von Gastronomiebetrieben und habe
die Bw. ihren eigentlichen Geschäftszweck noch nicht aufgenommen. Die Bw.
habe ihr Grundkapital noch nicht benötigt und dieses gegen jederzeitige
Rückforderung und marktkonforme Verzinsung Dr. W. zur Verfügung
gestellt. Da eine Betriebsaufnahme - abgesehen von kleineren Vermietungen,
welche nur Wohnungen betroffen hätten - noch nicht erfolgt sei, sei
es auch nicht erforderlich gewesen das Dr. W. zur Verfügung gestellte
Grundkapital zurückzufordern. Der Umstand, dass Dr. W. entsprechend
situiert sei, habe der Bw. als Sicherheit gedient. Erst über Drängen
der Betriebsprüfung habe man einen Vertrag mit Dr. W.
abgeschlossen.
Von der Betriebsprüfung
wurde zur Berufung vom 23.6.1998 dahingehend Stellung genommen, dass aus den
Buchhaltungsunterlagen der Bw. ersichtlich sei, dass am 2.8.1991 das
Grundkapital in Höhe von S 1.000.000,00 dem Bankkonto der Bw.
gutgeschrieben worden sei. Am 30.10.1991 sei der Betrag von S 1.000.000,00
vom Bankkonto behoben und das Verrechnungskonto Dr. W. mit diesem Betrag
belastet worden.
Dr. W. habe anlässlich der
Schlussbesprechung zu Protokoll gegeben, dass er die Aktien der Bw.
treuhändig halten würde und das Treuhandverhältnis nicht
offenlegen könne. Dr. W. sei bewusst gewesen, dass er im Falle der
Verweigerung der Offenlegung im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
als "Machthaber" angesehen werde.
Von der Bw. sei die erste
(ordentliche) Hauptversammlung erst abgehalten worden, nachdem ihrem
steuerlichen Vertreter (Dr. W.) die beabsichtigten Feststellungen der
Betriebsprüfung mitgeteilt worden seien. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die
bis dahin interimistische Absprache schriftlich festgehalten worden. Erst zu
diesem Zeitpunkt sei den handelnden Organen klar geworden, dass die Dr. W. zur
Verfügung gestellten, noch nicht genutzten Barmittel, durch keinerlei
Sicherheiten gedeckt seien.
Zum Vorbringen, wonach eine
Betriebsaufnahme noch nicht erfolgt sei wurde ausgeführt, dass die Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum Wohnungen von der K. W. OHG angemietet
habe. An der K. W. OHG sei Dr. W. beteiligt gewesen. Die von der K. W. OHG
verrechneten Beträge seien nicht bezahlt sondern über
Rückstellungen verbucht worden. Wären die von der K. W. OHG
verrechneten Beträge bezahlt worden, hätte die Bw. einen
entsprechenden Kapitalbedarf gehabt.
Die Bw. hat sich mit Schreiben
vom 30.9.1999 zur Stellungnahme der Betriebsprüfung dahingehend
geäußert, dass in der Niederschrift über die Schlussbesprechung
festgehalten sei "Die Aktien werden treuhändig von Rechtsanwalt Dr. W.
gehalten, welcher das Treuhandverhältnis nicht offenlegen kann". Dies sei
von Dr. W. unterschrieben worden. Dr. W. sei Rechtsanwalt, zu dessen beruflichen
Aufgaben gehöre es auch, als Treuhänder aufzutreten. Es sei sein Recht
und auch seine Pflicht seinen Mandanten gegenüber deren Aufträge zu
erfüllen. Wenn Dr. W. das Treuhandverhältnis nicht offenlegen
könne, dann werde dieser einen solchen Auftrag haben. Die Aufforderung das
Treuhandverhältnis offenzulegen hieße, Dr. W. zu einer
Berufspflichtverletzung aufzufordern. Das Kapital der Bw. sei in Inhaberaktien
aufgeteilt und gehöre es zum Wesen einer Inhaberaktie, dass der Inhaber in
der Regel nicht ermittelbar sei. Dr. W. sei Vorsitzender des Aufsichtsrates und
steuerlicher Vertreter der Bw. gewesen. Diese Position würde kein
Naheverhältnis zur Bw. begründen.
Im übrigen wurde das
Vorbringen in der Berufung vom 23.6.1998 wiederholt.
Im von der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
abgewickelten Rechtsmittelverfahren RV/122-11/2000 betreffend die P. AG gab Dr.
W. an, dass er Elfriede D. zum Umbau eines Gasthofes finanzielle Mittel zur
Verfügung stellen wollte und zu diesem Zweck, aus
Anonymitätsgründen, die Bw. als Besitzgesellschaft sowie die P. AG als
Betreibergesellschaft gegründet worden sei. Das Gründungskapital
für die Bw. bzw. die P. AG sei allein von Dr. W. aufgebracht
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 1 lit. a) EStG 1988 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen unter
anderem Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien
oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Gemäß
Abs. 2 Z 1 des zitierten § gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch besondere Entgelte und Vorteile, die neben den im Abs.
1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt
werden.
Nur die Erträge angelegten
Kapitals, nicht jedoch dessen Rückzahlung zum Nominale können unter
den Begriff Einkünfte aus Kapitalvermögen subsumiert werden (VwGH
24.1.1984, 83/14/0130; VwGH 19.2.1991, 87/14/0136).
Entgegen der vom Finanzamt
für Körperschaften (nunmehr Finanzamt für den 23. Bezirk)
vertretenen Rechtsauffassung liegt im gegenständlichen Fall keine verdeckte
Gewinnausschüttung vor, wobei für diese Beurteilung nicht das
Vorbringen der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens maßgeblich ist. Dieser
Beurteilung durch den unabhängigen Finanzsenat liegen vielmehr folgende
Überlegungen zugrunde:
Im Erkenntnis vom 24.1.1984,
83/14/0130 hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Verminderung des
Reinvermögens der Gesellschaft, mit der eine Veränderung des Grund-
oder Stammkapitals verknüpft ist, in der Regel keine
Gewinnausschüttung darstellt, weil eine Rückzahlung von bereits
versteuertem oder überhaupt nicht steuerpflichtigem Vermögen unter
Einhaltung der für die Kapitalherabsetzung geltenden formellen
Voraussetzungen des Gesellschaftsrechts grundsätzlich nicht steuerpflichtig
ist.
Dieselbe Rechtsauffassung liegt
auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.1991, 87/14/0136
zugrunde, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass die
Rückgewähr von Stammeinlagen eines Gesellschafters einer GmbH keine
Vermögensvermehrung beim Gesellschafter darstellt und daher auch keine
Einkünfte vorliegen, wobei dies nicht nur für die Rückzahlung von
gebundenem Kapital aufgrund einer Kapitalherabsetzung gilt.
Der zu beurteilende Fall
entspricht den vom VwGH beurteilten Sachverhalten. Gemäß dem
übereinstimmenden Vorbringen sowohl der Bw. wie auch der
Betriebsprüfung, wurde Dr. W. im Oktober 1991 der Betrag von
S 1.000.000,00 zur Verfügung gestellt. Die Bw. hat 1991 keinerlei
wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Bei dem Betrag der Dr. W. zur
Verfügung gestellt und auf dessen Verrechnungskonto verbucht wurde, kann es
sich demnach nur um das Grundkapital der Bw. handeln. Dr. W. hat im Verfahren
RV/122-11/2000 angegeben, dass das Grundkapital der Bw. allein von ihm
aufgebracht wurde. Da nur die Erträge angelegten Kapitals, nicht jedoch
dessen Rückzahlung zum Nominale unter den Begriff Einkünfte aus
Kapitalvermögen subsumiert werden können liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung nicht vor. Den Berufungen gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1995, die Gewerbesteuerbescheide 1992
und 1993 und den Kapitalertragsteuerbescheid 1992 bis 1995 war daher Folge zu
geben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Körperschaft- und
Gewerbesteuer war entsprechend den eingereichten Abgabenerklärungen
festzusetzen. Der Kapitalertragsteuerbescheid war ersatzlos
aufzuheben.
Den Umsatzsteuerbescheiden 1992
bis 1995 und dem Bescheid über die Abgabe von alkoholischen Getränken
liegen die von der Bw. eingereichten Abgabenerklärungen zugrunde. Dem
Berufungsbegehren, den Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995 und dem Bescheid
über die
Abgabe von alkoholischen
Getränken, die von der Bw. erklärten Beträge zugrunde zu legen
wurde durch die angefochtenen Bescheide voll Rechnung getragen. Die Berufung war
daher hinsichtlich dieser Bescheide als unbegründet
abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am
25. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1353-W/02
- Stammnummer
- 2904
- Gültig
- 25.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF