Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0416-S/05
Voraussetzungen und Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen als nachträgliche Betriebsausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0416-S/05vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch denSenat1 über die Berufung des Herrn
Berufungswerber, Adresse,vom 26. September 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch A., vom 26. August 2005
betreffend Einkommensteuer 2004 nach der am 20. Juni 2007 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufung
richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom
26. August 2005. Der Berufungswerber bekämpft einerseits die
Nichtanerkennung von Zinsen der Wohnraumsanierung als Sonderausgaben
(Höchstbetrag von Euro 2.920,-) und andererseits die Nichtanerkennung von
monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von Euro 90,- an die
Gebietskrankenkasse als nachträgliche Betriebsausgaben im Rahmen der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Berufungswerber führte aus, dass er
in der Vergangenheit als Lebensmittelhändler gewerblich tätig gewesen
sei. Auf Grund seines Konkurses in den 70er-Jahren zahle er heute noch die
damaligen Schulden in Form monatlicher Raten an die Salzburger
Gebietskrankenkasse ab. Bei den offenen Beträgen handle es sich um
Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) für seine
damaligen Arbeitnehmer.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2005 im Bezug
auf die beantragten Sonderausgaben teilweise statt. Die Berufung gegen die
Nichtanerkennung nachträglicher Betriebsausgaben wurde als unbegründet
abgewiesen. Die monatlichen Ratenzahlungen an die Salzburger Gebietskrankenkasse
seien als Schulden bei der Firma B. entstanden und könnten nicht als
nachträgliche Betriebsausgaben abgesetzt werden, da einerseits die KG nach
§ 124 BAO zur Buchführung verpflichtet gewesen sei und spätestens
bei Betriebsaufgabe ausständige Verpflichtungen berücksichtigt
hätten werden müssen und andererseits selbst bei Nichtabgabe von
Erklärungen in einer folglich durchgeführten Schätzung alle
Betriebsausgaben enthalten seien.
Im daraufhin
eingebrachten Vorlageantrag vom 25. Oktober 2005 erwiderte der Berufungswerber,
dass er - aufgrund des Konkurses der KG in den 70er Jahren - als
unbeschränkt haftender Komplementär zur Begleichung der damaligen
Schulden von der Salzburger Gebietskrankenkasse in Anspruch genommen werde. Es
werde beantragt, die Ratenzahlungen als nachträgliche
Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
anzuerkennen.
In der am 20.
Juni 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom
Berufungswerber ergänzend ausgeführt, dass der Konkurs der Firma
B. im Jahr 1970 stattgefunden habe. Im Konkursjahr seien keine
Erklärungen beim Finanzamt eingereicht worden. Der Vertreter des
Finanzamtes ergänzte, dass aufgrund fehlender Erklärungen der
Aufgabegewinn des Jahres 1970 im Schätzungswege ermittelt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 32 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch die Einkünfte
aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit. Dabei ist diese Bestimmung
aber nicht dazu da, fehlerhafte Veranlagungen der Vorjahre zu sanieren.
Die
Abgabenbehörde hat gem. § 184 BAO die Grundlagen für
die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Schätzungen
im Sinne § 184 BAO sind für den Bereich der betrieblichen
Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger
Arbeit oder Gewerbebetrieb) grundsätzlich nach der allgemeinen
Gewinnermittlungsart des Betriebsvermögensvergleiches durchzuführen
(VwGH 11.9.1997, 95/15/0132). Das gilt im Besonderen für die Schätzung
von Übergangs- und Aufgabegewinnen, wie sie im Falle einer Betriebsaufgabe
durchzuführen sind. In dieser Schätzung des Gewinnes unter
Bedachtnahme auf die Änderungen des Betriebsvermögens sind
grundsätzlich alle Betriebsauslagen und Rückstellungen, wie sie bei
ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung vertretbar sind,
inbegriffen (VwGH 17.6.1955, 230/52).
Das Ergebnis
des Jahres der Beendigung des Betriebes des Berufungswerbers wurde mangels
eingereichter Erklärungen im Schätzungswege ermittelt. Damit wurden
durch diese Schätzung auch alle bekannten Verbindlichkeiten und
Rückstellungen aufwandswirksam erfasst und können nicht
zusätzlich in späteren Jahren geltend gemacht werden.
Der Begriff
der Einkünfte ist sowohl im positiven wie im negativen Sinn zu verstehen.
Er umfasst daher nicht nur die nachträglichen Einnahmen, sondern auch die
nachträglichen Ausgaben aus einer ehemaligen Tätigkeit oder einem
früheren Rechtsverhältnis, also auch nachträgliche
Betriebsausgaben und Werbungskosten (VwGH v 18.5.1960, 1843/59).
Nachzahlungen
an Betriebsausgaben, wie Nachforderungen an Betriebssteuern, restliche
Löhne, Lohnabgaben und dergleichen sind keine nachträglichen
Betriebsausgaben, so weit sie infolge Passivierung bereits berücksichtigt
wurden (VwGH v 19.3.1985, 84/14/0178) oder richtig berücksichtigt
hätten werden müssen. Dabei wird im Falle einer
Betriebsaufgabe an die letzte Schlussbilanz angeknüpft. Die Zahlung von
Verbindlichkeiten, die in dieser Schlussbilanz schon erfasst wurden bzw.
hätten erfasst werden müssen, kann sich nicht in späteren Jahren
einkunftsmindernd auswirken. Diese Verbindlichkeiten haben sich vielmehr schon
bis zum Schlussbilanzstichtag ausgewirkt.
Ausgehend von
den Werten, mit denen diese Verbindlichkeiten in der Bilanz auf den Zeitpunkt
der Betriebsaufgabe anzusetzen sind, führen die späteren
Veränderungen im Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers zu positiven
bzw. negativen nachträglichen betrieblichen Einkünften. Aus dieser
Systematik der Anknüpfung an die Bilanz auf den Aufgabezeitpunkt ergibt
sich, dass die nachträglichen betrieblichen Einkünfte für die
genannten Ansprüche und Verbindlichkeiten mit Veranlassung durch den
seinerzeitigen Betrieb nach den Grundsätzen des
Betriebsvermögensvergleiches (landläufig als "Buchhaltung" bezeichnet)
zu ermitteln sind. Die Anwendung der Grundsätze dieser
Gewinnermittlungsart auf die nachträglichen betrieblichen Einkünfte
folgt auch aus dem im Klammerausdruck des § 32 Z 2 EStG 1988
erwähnten Forderungsausfall und leuchtet weiters aus den Erläuterungen
zur Regierungsvorlage zu § 32 EStG 1988 hervor, nach denen ein
allfälliger (nachträglicher) Verlust aufgrund der Regelung des
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 vortragsfähig sein soll
(VwGH 22.10.1996, 95/14/0018).
Das
heißt, dass sich Verbindlichkeiten (Schulden) aus dem seinerzeitigen
Betrieb nicht in dem Jahr steuerlich auswirken, in dem diese Schulden
tatsächlich beglichen werden. Sie sind vielmehr in dem Jahr steuerlich zu
erfassen, in dem sie entstanden sind bzw. bekannt wurden. Lediglich erst nach
der Einstellung eines Betriebes aufgenommene Kredite bilden keine Betriebsschuld
mehr (VwGH v 6. 3. 1984, ZI 83/14/0107).
Auf Grund der einkommenssteuerlichen Systematik sind bei
den betrieblichen Einkünften alle im Betriebsvermögen vorhandenen
Vermögenswerte im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw.
Betriebsaufgabe steuerlich zu erfassen. Dies ergibt sich aus
§ 24 EStG, der in seinem Abs. 2 vorschreibt, dass als
Veräußerungsgewinn der Betrag zu erfassen ist, um den der
Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Damit sind insbesondere
auch alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens bei der
letztmaligen Ermittlung des Betriebsvermögens anzusetzen (gilt auch
für den Gewinnermittler nach § 4 Abs 3, der im Falle der
Betriebsveräußerung auf die Gewinnermittlung nach dem
Betriebsvermögensvergleich übergehen muss). Der Eingang der
Forderungen bzw. die Begleichung der Verbindlichkeiten haben als rein
umschichtende Vorgänge keinerlei steuerliche Auswirkungen. Daher kann
§ 32 Z 2 EStG nur solche Einkünfte bzw. Verluste
erfassen, die sich nach dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw.
Betriebsaufgabe ereignen und daher im Veräußerungs- oder
Aufgabegewinn noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Im
gegenständlichen Fall handelt es sich um Sozialversicherungsbeiträge,
die in Form von monatlichen Raten gezahlt werden. Diese Dienstgeberbeiträge
waren zum Zeitpunkt des Konkurses der B. zweifelsohne bereits bekannt. Auch wenn
der Aufgabegewinn des Betriebes des Berufungswerbers mangels eingereichter
Erklärungen im Schätzungswege ermittelt wurde, sind durch diese
Schätzung auch alle bekannten Verbindlichkeiten und Rückstellungen
aufwandswirksam erfasst worden und können nicht zusätzlich in
späteren Jahren geltend gemacht werden.
Der Berufung
war im Bezug auf die beantragten Sonderausgaben, wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2005 dargestellt, stattzugeben.
In
Entsprechung der obigen Ausführungen war der Berufung somit teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
20. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0416-S/05
- Stammnummer
- 29037
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF