Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1133-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1133-W/06vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 29. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vom 10. Juni 2005 betreffend
die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab März 2005 für
das Kind A. entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Statt gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die erhöhte
Familienbeihilfe für das Kind A. , geb. 1987 wird bis einschließlich
April 2005 gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juni 2005 wies das Finanzamt den
Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Gewährung des erhöhten
Beitrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind
Silke ab März 2005 ab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass
laut fachärztlichem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales- und Behindertenwesen vom 20. Mai 2005 der Grad der Behinderung des
Kindes der Bw. 30 % betrage und daher mangels Voraussetzungen ein Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe nicht mehr gegeben sei.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung vom 26. Juni 2005
führte die Bw. aus, dass sich der gesamte Gesundheitszustand ihrer Tochter
seit dem letzten Bescheid nicht wie vom Sachverständigen festgestellt um 20
% verbessert, sondern verschlechtert habe. Aus der beiliegenden ärztlichen
Bestätigung des behandelnden Hausarztes vom 24. Juni 2005 sei
ersichtlich, dass nicht nur im Bezug auf Asthma bronchiale, sondern auch was die
Migräne betreffe, die Symptomatik zugenommen habe. Aufgrund dieser
Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei die Tochter der Bw. seit Februar
2005 schulbesuchsunfähig und selbst unterhaltsunfähig.
Das Bundessozialamt Wien wurde darauf unter Vorlage des
Befundes vom 24. Juni 2005 um Stellungnahme ersucht und hat mit
Sachverständigengutachten vom 2. Jänner 2006 neuerlich der Grad der
Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt. Folgende Diagnose wurde
erstellt: Asthma bronchiale, Grad der Behinderung 30 %, Migräne, Grad der
Behinderung 10 %, Schilddrüsenunterfunktion Grad der Behinderung 10 %. Der
Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % sei voraussichtlich mehr als
drei Jahre anhaltend und durch die Leiden zwei und drei nicht
erhöht.
Eine wechselseitige negative Beeinflussung liege nicht
vor.
Eine Änderung zum erstinstanzlichen Gutachten habe
sich bezüglich Migräne und Asthma bronchiale weder im klinischen
Befund noch nach der Aktenlage ergeben.
Durch das neue Leiden (Schilddrüsenunterfunktion) sei
keine Erhöhung des Grades der Behinderung gerechtfertigt.
Mit
Berufungsvorentscheidung wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, da aufgrund des durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachtens vom 2.
Jänner 2006 der Gesamtgrad der Behinderung de Tochter der Bw. in Höhe
von 30 % berechnet worden sei. Dadurch sei mangels Anspruchsvoraussetzungen
der Berufungsantrag abzuweisen.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag führte die Bw. aus,
dass sie sich durch ihr jahrelanges Bemühen um Besserung des
Krankheitsbildes ihrer Tochter als allein erziehende Mutter finanziell total
verausgabt habe. Dies habe dazu geführt, dass ihrer Meinung nach ihr Kind
kein Schwerasthmatiker geworden sei. Ein Schwerasthmatiker sei voraussichtlich
immer außer Stande, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen und
würde Zeit seines Lebens dem Staat zur Last fallen.
Hinsichtlich des klinischen Krankheitsbildes ihrer Tochter
führte sie aus, dass die Beschwerden des Asthmas bronchiale seit Jahren
unverändert seien und sich keinesfalls gebessert hätten. Ganz im
Gegenteil in der Zeit vom November 2004 bis Februar 2005 sei es ihrer Tochter
durch rezidivierende grippale Infekte besonders schlecht ergangen.
Dazu habe sich die Migräne gleichzeitig verschlechtert
und zwar in so einem starken Ausmaß, dass ein anfallsartiges
Krankheitsbild, wie starke Kopfschmerzen mit Übelkeit, Tremor am ganzen
Körper und Bewusstseinsstörung entstanden sei. Weiters habe ein extrem
hoher Blutdruck bestanden, sodass der Hausarzt empfohlen habe, ihre Tochter
neurologisch intensiv untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse dieser
Untersuchungen haben wie jedes Jahr ein leicht abnormes EEG gezeigt.
Aufgrund der enormen Fehlstunden und ihres körperlich
schlechten Zustandes habe ihre Tochter die 7. Klasse des Oberrealgymnasiums
abbrechen müssen. Derzeit wiederhole sie diese Klasse.
Die Gutachten vom 16. Dezember 2005, sowie vom März
2004 seien nicht korrekt, da sich der Prozentsatz der Behinderung nicht um 20 %
verringert habe, wenn sich der Gesundheitszustand teilweise sogar verschlechtert
habe.
Die Bw. sei der Meinung, dass sehr wohl eine wechselseitige
negative Leidensbeeinflussung vorliege.
Ebenso sei die Aussage zu widerlegen, die Migräne sei
unter Therapie stabil, denn es komme immer wieder zu stärken Symptomen wie
anfallsartigen Attacken.
Was die Schilddrüsenunterfunktion angehe, bestehe
derzeit noch keine befriedigende Stoffwechsellage. Ihre Tochter habe in den
letzten drei Jahren 30 Kilo zugenommen, sodass diese Erkrankungen ihre
Lebensqualität beeinflusse.
Im weiteren
Ermittlungsverfahren seitens des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) wurde die Bw. ersucht betreffend die
Verschlechterung der Migräne ärztliche Befunde, sowie betreffend die
wechselseitige negative Leidensbeeinflussung Beweismittel vorzulegen. Die Bw.
legte ärztliche Bestätigungen vom 14. März 2006 und vom
10. Juli 2006, sowie einen Patientenbrief des AKH-Wien vom
27. Mai 2005 vor und führte im Schreiben vom
12. Oktober 2006 weiters aus, dass die vierfache Erhöhung der
Frequenz des Migränezustandsbildes in den Gutachten des Bundesamts für
Soziales und Behindertenwesen ignoriert worden sei.
Hinsichtlich der negativen, wechselseitigen
Leidensbeeinflussung habe die Bw. als Laie die Möglichkeit die
Krankheitsbilder zu beobachten. Daher habe sie bei ihrer Tochter erkennen
können, wenn sich das Asthma bronchiale verschlechtere, würden sich
auch die Symptome der Migräne verstärken und würde sich auch der
Blutdruck erhöhen. Außerdem hätten die Krankenstände ihrer
Tochter zugenommen, sodass die enormen Fehlstunden in der Schule zu Lücken
im Lernstoff geführt hätten und ihre Tochter die Schule abgebrochen
habe.
Als Folgeerscheinung sei am 14. März 2006 im
Psychosozialen Ambulatorium eine Depression diagnostiziert worden.
Des Weiteren sei die Hypothyreose, an der ihre Tochter
leide, von den Ärzten des Bundessozialamts nicht berücksichtigt
worden.
Dem Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen (BSB) wurden die Berufung, der
Vorlageantrag und das Schreiben der Bw. vom 12. Oktober 2006 samt den
Beilagen übermittelt. Gleichzeitig wurde das BSB ersucht zu den Angaben der
Bw. Stellung zu nehmen.
Das BSB erstellte drei
Sachverständigengutachten (ein
lungenfachärztliches Gutachten vom 4. April 2007, ein
nervenfachärztliches Gutachten vom 16. April 2007, ein
ärztliches Gutachten vom 3. Mai 2007) und führte ua. aus,
dass aus dem Gutachten vom 16. April 2007 zu entnehmen sei, dass bei
der Tochter der Bw. eine behandelbare Migräne vorliege.
Eine extreme Verschlechterung im Vergleich zum letzten
Gutachten sei nicht nachvollziehbar.
Eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung zwischen
dem Asthma bronchiale und den übrigen Leiden liege derzeit nicht mehr vor,
da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigungen der
Schilddrüsenunterfunktion, Migräne und Arthralgie des linken
Sprunggelenkes keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige.
Derzeit liege keine behandlungswürdige und
einschätzensrelevante Depression vor.
Die drei ärztlichen Gutachten sowie die Stellungnahme
des BSB wurden der Bw. zur
Gegenäußerung
übermittelt und führte diese hiezu aus, dass diese Gutachten den
jetzigen Gesundheitszustand ihrer Tochter wiedergeben würden und die
Berufung die Zeit von November 2004 bis laufend, insbesondere bis zum
April 2006 betreffe.
Im Gutachten vom 20. Mai 2005 sei der
Behinderungsgrad von über 50 % auf nur 30 % reduziert worden,
obwohl das Asthma bronchiale durch rezidivierende Infekte, geschwächtem
Immunsystem, Stoffwechselprobleme und Migräneattacken immer wieder
verschlechtert habe.
Der Zustand der Migräne habe in so einem Ausmaß
zugenommen, dass ihre Tochter extreme Konzentrationsstörungen und sogar
Bewusstseinsstörungen bekommen habe. Die ärztlichen Bestätigungen
des Röntgenfacharztes Dr.G und der Internistin Dr.M seien dem BSB
anlässlich der Untersuchungen vom 7. Februar 2007
übermittelt worden.
Im April 2006 habe ihre Tochter die Schule abgebrochen
und auf Grund der ganzen zusammenhängenden Umstände sei sie psychisch
instabil geworden, was durch das psychosoziale Zentrum im Februar 2006 als
Überbelastungsdepression infolge des laufend schlechten
Gesundheitszustandes diagnostiziert worden sei.
Die 30 % ige Behinderung für das Asthma
bronchiale könne die Bw. noch akzeptieren, die Reduzierung des
% Satzes der Behinderung bei der Migräne könne sie nicht
nachvollziehen, da durch die extremen Stoffwechselstörungen der
Schilddrüsenunterfunktion eine Verschlechterung der Migräne verbunden
gewesen sei.
Hinsichtlich des Pkt. 1 der Stellungnahme vom
3. Mai 2007 sei zu erwähnen, dass die im Jahr 2003
getroffene Beurteilung des BSB noch anzuwenden sei, da in diesem Zeitraum keine
eindeutig behandelbare Migräne vorgelegen sei.
Betreffend den Pkt. 2 der bereits erwähnten
Stellungnahme sei sehr wohl eine extreme Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ihrer Tochter nachvollziehbar.
Zu Pkt. 3 der diesbezüglichen Stellungnahme
brachte die Bw. vor, dass die Feststellung des Arztes, zwischen den einzelnen
Leiden liege weder in den Jahren 2004 bis 2006 noch derzeit eine
wechselseitige, negative Beeinflussung vor, eine unrichtige Aussage sei.
Hinsichtlich des Pkt. 4 maße sich der Arzt an,
nach einer ca. zehnminütigen Gesprächsdauer über das Vorliegen
einer behandlungswürdigen Depression zu entscheiden, obwohl dieser Arzt
selbst gemeint habe, kein Arzt könne dieses Leiden, auch nicht in einer
halben Stunde, wirklich beurteilen.
Auf Grund des Gutachtens vom 2. Februar 2004
(Dr.T) sei im Zusammenwirken beider Leiden ein Gesamtgrad der Behinderung von
mindestens 50 % errechnet worden. Dazu komme noch die
Schilddrüsenunterfunktion, die derzeit mit 20 % iger Behinderung
eingestuft worden sei; dies ergebe zusammen eine 70 % ige Behinderung.
Unverständlich sei, aus welchem Grund die Prozentsätze der einzelnen
Leiden nicht wie bisher summiert würden.
Selbst ein Laie könne auf Grund der gesamten
Krankengeschichte in den Jahren 2004 bis 2006 keine Besserung sondern
eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen, sodass
politische Sparmassnahmen im sozialmedizinischen Behindertenbereich zu vermuten
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistlichen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als
erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens
50 % betragen, soweit es sich um ein Kind handelt, dass voraussichtlich dauernd
außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und die
diesbezüglich Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 9.6.1965 anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahre neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Im gegenständlichen Berufungsfall sind fünf
Gutachten des BSB aktenkundig:
Ein Gutachten vom 5. Mai 2003 mit der Diagnose
Asthma bronchiale und einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von
30 %;
ein Gutachten vom 2. Februar 2004 mit der
Diagnose Asthma bronchiale und Migräne und einem Gesamtgrad der Behinderung
in Höhe von 50 %;
ein Gutachten vom 20. Mai 2005 mit der Diagnose
Asthma bronchiale und Migräne und einem Gesamtgrad der Behinderung in
Höhe von 30 %; wobei diesem Gutachten seit der letzten Untersuchung
durch das BSB keine neuen Befunde zu Grunde zu Grunde liegen;
ein Gutachten vom 2. Jänner 2006 mit der
Diagnose Asthma bronchiale, Migräne, Schilddrüsenunterfunktion und
einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 %;
ein Gutachten vom 3. Mai 2007 mit der Diagnose
Asthma bronchiale, Migräne, Schilddrüsenunterfunktion und Arthralgie
des linken Sprunggelenkes mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von
30 %. Der führende Grad der Behinderung ist das Asthma bronchiale. Der
Gesamtgrad der Behinderung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter
erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine
Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.
Soweit die Bw. in der Berufung ausführt, der gesamte
Gesundheitszustand ihrer Tochter habe sich verschlechtert und nicht um 20 %
verbessert, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Tochter anlässlich einer
Untersuchung am 10. Mai 2005 selbst bemerkte, dass die
Asthmaanfälle nicht mehr so oft sind und das Asthma besser geworden ist.
Außerdem sind an diesem Tag (20. Mai 2005) keine neuen Befunde
dem Bundessozialamt vorgelegt worden.
Wenn die Bw. weiters ausführt, die Symptomatik der
Migräne habe zugenommen, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, da
die Gutachten vom 20. Mai 2005, vom 2. Jänner 2006 und
vom 3. Mai 2007 hinsichtlich Migräne den Grad der Behinderung mit
jeweils 10 % angeben.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag ausführt, das Asthma
bronchiale habe sich nicht gebessert und in der Zeit vom November 2004 bis
Februar 2005 sei es ihrer Tochter besonders schlecht ergangen, ist zu
erwidern, dass die erhöhte Familienbeihilfe ohnehin bis April 2005
anerkannt und ausbezahlt wurde.
Hinsichtlich des Vorbringens der Bw., die Gutachten vom
März 2004 und vom 16. Dezember 2005 seien nicht korrekt, da
sich der Prozentsatz der Behinderung nicht um 20 % verringert habe, ist
entgegenzuhalten, dass die Ärzte des BSB den Grad der Behinderung beurteilt
und durch das letzte Gutachten vom 3. Mai 2007 mit einem Gesamtgrad
der Behinderung in Höhe von 30 % bestätigt haben.
Soweit die Bw. die Meinung vertritt, dass eine
wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege, ist zu bemerken, dass
dieser Umstand im Gutachten vom 20. Mai 2005 wegen
Geringfügigkeit keine Berücksichtigung gefunden hat und auch im
nachfolgenden Gutachten vom 2. Jänner 2006 keine wechselseitige
negative Leidensbeeinflussung vorgelegen hat. Insoweit kann also der Meinung der
Bw. nicht gefolgt werden.
Die Bw. bringt weiters vor, am 14. März 2006
sei im Psychosozialen Ambulatorium eine Depression diagnostiziert worden und
übermittelte eine ärztliche Bestätigung desselben Tages. Dieser
ärztlichen Bestätigung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Tochter
der Bw. an Depressionen leidet, lediglich dass sie krankheitsbedingt die Schule
nicht besuchen kann und ein Krankenstand empfohlen wird.
Wenn die Bw. ausführt, die Ärzte des BSB
hätten die Schilddrüsenunterfunktion ihrer Tochter nicht
berücksichtigt, trifft dies nicht zu. Denn aus dem Gutachten vom
5. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass die Hypothyreose keinen Grad der
Behinderung erreicht hat. Das Gutachten vom 20. Mai 2005 hält
weiters fest, dass seit der letzten Untersuchung keine neuen Befunde vorgelegt
wurden. Schließlich wurde mit Gutachten vom 2. Jänner 2006
hinsichtlich der Schilddrüsenunterfunktion der Tochter der Bw. der Grad der
Behinderung in Höhe von 10 % festgestellt.
Soweit die Bw. in der Gegenäußerung einwendet,
das Gutachten vom 3. Mai 2007 würde den jetzigen
Gesundheitszustand ihrer Tochter wiedergeben, ist ihr insoweit zuzustimmen.
Jedoch hat die Bw. mehrmals vorgebracht, dass sich die Leiden ihrer Tochter
verschlechtert hätten und eine Reduzierung des Behinderungsgrades von
50 % auf 30 % nicht zutreffe. Nun wurde mit dem Gutachten vom
20. Mai 2005 seitens des BSB lediglich ein Grad der Behinderung in
Höhe von 30 % festgestellt und in den nachfolgenden Gutachten (vom
2. Jänner 2006 und vom 3. Mai 2007) bestätigt,
sodass auch seitens des UFS eine objektive Verschlechterung der Leiden nicht
nachvollziehbar ist.
Wenn die Bw. vermeint, die Berufung betreffe den Zeitraum
vom November 2004 bis laufend, insbesondere bis April 2006, trifft
diese Ansicht nur teilweise zu. Die Bw. bekämpft nämlich den
Abweisungsbescheid vom 10. Juni 2005, der über die beantragte
erhöhte Familienbeihilfe ab März 2005 abspricht. Insoweit
betrifft die Berufung also den Zeitraum ab März 2005 und nicht, wie
von der Bw. ausgeführt, den Zeitraum ab November 2004.
Das Vorbringen der Bw., durch das psychosoziale Zentrum sei
infolge des laufend schlechten Gesundheitszustandes der A. eine
Überbelastungsdepression diagnostiziert worden, entspricht nicht dem
Akteninhalt. Zwar legte die Bw. eine ärztliche Bestätigung des
sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Ottakring vom 14. März 2006
vor. Darin wurde jedoch lediglich bestätigt, dass A. krankheitsbedingt die
Schule nicht besuchen kann. Weiters legte die Bw. einen Patientenbrief des
AKH-Wien vom 27. Mai 2005 vor, der keine Rückschlüsse auf
das Vorliegen einer Depression erkennen lässt. Auch dem
nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom
16. April 2007, welches ein Teil des Gutachtens vom
3. Mai 2007 ist, ist sowohl der Patientenbrief des AKH-Wien, als auch
die ärztliche Bestätigung des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums
Ottakring zu Grunde gelegt worden. Das Vorliegen einer Depression ist jedoch
nicht diagnostiziert worden.
Soweit die Bw. zu Pkt. 1 der Stellungnahme
ausführt, die im Jahr 2003 getroffene Beurteilung des BSB sei für
den vorliegenden Fall noch anzuwenden, da in diesem Zeitraum keine eindeutig
behandelbare Migräne vorgelegen sei, ist zu erwidern, dass die Bw. ab
März 2005 erhöhte Familienbeihilfe beantragt hat und der Grad der
Behinderung eben durch das Sachverständigengutachten vom
20. Mai 2005 mit 30 % festgestellt wurde.
Hinsichtlich des Pkt. 2 der Stellungnahme gelangt der
UFS in Anlehnung an die im Akt aufliegenden ärztlichen
Sachverständigengutachten zur Ansicht, dass eine extreme Verschlechterung
des Gesundheitszustandes objektiv nicht nachvollziehbar ist.
Ebenso verhilft das Vorbringen der Bw., die Aussage des
Arztes betreffend das Nichtvorliegen einer wechselseitigen, negativen
Leidensbeeinflussung sei unrichtig, der Berufung nicht zum Erfolg. Die Bw. wurde
hinsichtlich der strittigen Berufungsjahre ersucht diesbezügliche
Beweismittel vorzulegen und brachte sie hiezu vor, dass sie als Laie diese
wechselseitige, negative Leidensbeeinflussung selbst beobachten habe
können. Die für die Berufungsjahre maßgeblichen
Sachverständigengutachten des BSB und zwar das Gutachten vom
20. Mai 2005 und vom 2. Jänner 2006 stellen jedenfalls
fest, dass die Migräne wegen Geringfügigkeit keine
Berücksichtigung findet bzw. dass keine wechselseitige, negative
Leidensbeeinflussung vorliegt. Wenn nun die Bw. als Laie und Mutter der A. die
Meinung vertritt, eine wechselseitige, negative Leidensbeeinflussung ihrer
Tochter liege vor und die ärztlichen Sachverständigen konstatieren
diese nicht, dann ist die Ansicht der Bw. im Hinblick auf ihre
familienrechtlichen Bande (Mutter - Tochter) durchaus verständlich;
für eine objektive Beurteilung, ob eine wechselseitige, negative
Leidensbeeinflussung vorliegt, reicht das Vorbringen der Bw. nicht aus.
Wenn die Bw. die Art und Weise der Untersuchung des Arztes
des BSB anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass ihr unbenommen bleibt,
ärztliche Befunde anlässlich der Untersuchung im BSB
vorzulegen.
Soweit die Bw. meint, die einzelnen Prozentsätze der
einzelnen Leiden seien wie bisher summiert worden, ist dies aus dem Akteninhalt
nicht ersichtlich. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung ist
das Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) 1957 idgF (§§ 7 und
9 Abs. 1) sowie die Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften
des KOVG 1957 zwingend vorgesehen. Gemäß
§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung ist die Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 KOVG 1957 nach den
Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des
Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage
festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. dürfen
bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit weder die
festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder
überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat
sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten,
für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Treffen mehrere Leiden zusammen,
dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die
höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu
prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu
erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller
gemäß des § 4 KOVG 1957 zu berücksichtigenden
Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der
durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere
Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in
gleicher Weise zu verfahren. Laut Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom
27. November 2006, B 924/06-3, erscheint es prinzipiell
unbedenklich, Krankheiten für die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit typisierend zu betrachten, zumal die Möglichkeit
besteht, nach einer Gesamteinschätzung des Leidenszustandes bei
Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen zu
einer höheren Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu
gelangen (vgl. VwGH - Erkenntnis vom 23. Jänner 2001,
2000/11/0191).
Im vorliegenden Berufungsfall wurde im Gutachten vom
5. Mai 2003 lediglich Asthma bronchiale mit einem Grad der Behinderung
in Höhe von 30 % diagnostiziert. Im Gutachten vom
2. Februar 2004 wurde Asthma bronchiale mit einem Grad der Behinderung
in Höhe von 30 % und Migräne mit einem Grad der Behinderung
in Höhe von 30 % festgestellt, wobei im Zusammenwirken beider
Leiden der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % erreicht wurde.
Im Gutachten vom 20. Mai 2005 lautete die Diagnose: Asthma bronchiale
(30 %) und Migräne (10 %), wobei der Gesamtgrad der Behinderung
in diesem Gutachten 30 % betrug und im Gutachten vom
2. Jänner 2006 lautete die Diagnose: Asthma bronchiale
(30 %), Migräne (10 %) und Schilddrüsenunterfunktion
(10 %), wobei der Gesamtgrad der Behinderung in diesem Gutachten auch nur
30 % ausmachte. Im vorläufig letzten Gutachten vom
3. Mai 2007 lautete die Diagnose: Asthma bronchiale (30 %),
Schilddrüsenunterfunktion (20 %), Migräne (10 %) und
Arthralgie des linken Sprunggelenkes (10 %). Auch hier betrug der
Gesamtgrad der Behinderung 30 %, da der führende Grad der Behinderung,
Asthma bronchiale, durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wurde.
Eine Summierung der Prozentsätze hat demnach nie stattgefunden und findet
auch in den gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung.
Wenn die Bw. vermeint, selbst ein Laie könne auf Grund
der gesamten Krankengeschichte eine wesentliche Verschlechterung der Leiden
ihrer Tochter erkennen, ist zu erwähnen, dass zwar die Anzahl der Leiden
ihrer Tochter gestiegen ist, eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes in den Jahren 2004 bis 2006 ist jedoch nicht
ersichtlich. Lediglich im Gutachten vom 3. Mai 2007 ist der Grad der
Behinderung des Leidens Schilddrüsenunterfunktion von 10 % auf
20 % gestiegen. Der für die Anerkennung einer erhöhten
Familienbeihilfe wesentliche Gesamtgrad der Behinderung ist jedoch gleich
geblieben.
Soweit die Bw. in ihrer letzten Gegenäußerung
das Sachverständigengutachten vom 2. Februar 2004 vorlegt, indem
ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % festgestellt wurde,
ist entgegenzuhalten, dass ebenso ein Gutachten vom 20. Mai 2005
erstellt wurde, indem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 %
konstatiert wurde. Damit sind jedoch die gesetzlichen Anspruchsvorrausetzungen
für die erhöhte Familienbeihilfe ab Mai 2005 weggefallen. In
diesem Zusammenhang war aber der Berufung teilweise Statt zu geben, da im
angefochtenen Bescheid des Finanzamtes (Abweisungsbescheid vom
10. Juni 2005) über die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe irrtümlicherweise bereits ab März 2005
abgesprochen wurde.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1133-W/06
- Stammnummer
- 29036
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF