Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0211-F/04
EACC - Anlagemodell; Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-F/04vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des T.G., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991
bis 2000 entschieden:
1)
Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Abgaben betragen (Berechnung in Schilling):
Einkommensteuer
1991:
|
Einkommen
|
25.796,46
€
|
Festgesetzte Einkommensteuer
1991 (Euro)
|
6.739,61
€
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
355.891,00
S
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
3.632,00
S
|
Sonderausgaben
|
-
4.5560 S
|
Einkommen
|
354.967,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
98.100,00
S
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
5.000,00 S
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
93.100,00
S
|
Kapitalertragsteuer
|
-
361,00 S
|
Abgabenschuld
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
92.739,00
S
Einkommensteuer
1992:
|
Einkommen
|
7.645,84
€
|
Festgesetzte Einkommensteuer
1992 (Euro)
|
882,54
€
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
109.791,00
S
|
Sonderausgaben
|
-
4.582,00 S
|
Einkommen
|
105.209,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
17.144,00
S
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
5.000,00 S
|
Abgabenschuld
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
12.144,00
S
Einkommensteuer
1993:
|
Einkommen
|
22.081,64
€
|
Festgesetzte Einkommensteuer
1993 (Euro)
|
5.203,08
€
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
308.452,00
S
|
Sonderausgaben
|
-
4.602,00 S
|
Einkommen
|
303.850,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
76.596,00
S
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
5.000,00 S
|
Abgabenschuld
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
71.596,00
S
2)
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2000 werden
gemäß
§ 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung als
gegenstandslos erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Selbstanzeige vom
24. Jänner 2001 teilte der einen Gewerbebetrieb führende
Berufungsführer dem Finanzamt mit, dass er Gelder bei der EAC Corporation
(in der Folge: EACC) angelegt hatte. Den Ergebnissen einer daraufhin
durchgeführten, auf § 99 Abs. 2 FinStrG gestützten
Buch- und Betriebsprüfung Rechnung tragend, berücksichtigte das
Finanzamt mit den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1991 bis 1999 vom 8. Oktober
2001 die aus der in Rede stehenden Geldanlage resultierenden Erträge als
Einkünfte aus Kapitalvermögen. Weiters wurden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ua. insoweit berichtigt, als betreffend die Jahre 1994 bis 1999
aufgrund nicht geklärter Vermögenszugänge im Schätzungswege
jährlich 100.000 S hinzugerechnet wurden (aufgrund der dadurch
bewirkten Abgabenverkürzung wurde über den Berufungsführer von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz infolge des Begehens einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG in
weiterer Folge eine Geldstrafe verhängt) und betreffend die Jahre 1992 bis
1996 Zinsen im Zusammenhang mit einem für eine Erbauszahlung aufgenommenen
Kredit nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden.
Den Ansatz der
aus der EACC-Veranlagung resultierenden Erträge in den im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheiden 1991 bis 1999 sowie
dem in weiterer Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid 2000 als Einkünfte
aus Kapitalvermögen bekämpfte der Berufungsführer mit Berufung
und nach Ergehen abweisender Berufungsvorentscheidungen mit
Vorlageantrag.
Mit Anbringen
vom 15. Juni 2007 hat die steuerliche Vertretung des Berufungsführers
die Berufungen insoweit zurückgezogen, als diese Jahre betreffen, für
die das Recht, die Abgaben festzusetzen, noch nicht verjährt ist.
Nach
§ 207 Abs. 2 BAO in der im Berufungsfall anzuwendenden
Fassung vor der Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 57/2004 (vgl. § 209a BAO iVm
§ 323 Abs. 16 BAO), betrug die Verjährungsfrist
grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn
Jahre.
Die
Verjährung beginnt nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO in
den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres,
in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Nach
§ 209 Abs. 1 BAO idF vor dem Steuerreformgesetz 2005 wurde
die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
Der Tatbestand
der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach den
Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu beurteilen. Im Falle des Nichtvorliegens
einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung (gegenständlich ist eine
Verurteilung einzig aufgrund der Hinzuschätzung zu den gewerblichen
Einkünften in den Jahren 1994 bis 1999 erfolgt, die nicht erklärten
Einkünfte aus Kapitalvermögen waren nicht Gegenstand des
finanzstrafrechtlichen Verfahrens), hat die Abgabenbehörde über die
Hinterziehung als Vorfrage zu entscheiden. Dies setzt eindeutige,
ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die
Abgabenhinterziehung voraus; die maßgebenden Hinterziehungskriterien der
Straftatbestände sind nachzuweisen (vgl. Ritz, BAO³, § 207
Tz 15 und die dort angeführten Judikate).
Nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG erfordert eine Abgabenhinterziehung Vorsatz.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsätzliches
Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus
dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten zu erschließen
(vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036, mwN). Eine Abgabenhinterziehung liegt daher
nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, entscheidend ist
vielmehr, ob ausreichend festgestellte Sachverhaltselemente den Schluss darauf
zulassen, dass das Entstehen der Abgabepflicht tatsächlich erkannt oder
zumindest ernstlich für möglich gehalten worden war und damit eine auf
eine Abgabenverkürzung gerichtete subjektive Einstellung bejaht werden
kann. Auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt eine solche (die
Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung
voraus. Bloßer Unbedacht und Leichtsinn reichen für die Annahme
bedingten Vorsatzes nicht hin. Auch Irrtum schließt bedingten Vorsatz aus
(vgl. VwGH 18.9.1991, 91/13/0064, und die dort angeführten
Verweise).
Das Finanzamt
hat ohne weitere Begründung die zehnjährige Verjährungsfrist
für hinterzogene Abgaben herangezogen. Auf Vorhalt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz teilte das Finanzamt mit, der Berufungsführer habe
Selbstanzeige erstattet und dabei neben enormen Erträgen aus
EACC-Veranlagungen noch andere Einkünfte aus Kapitalvermögen offen
gelegt. Gerade bei einem Unternehmer müsse daher wohl zumindest bedingter
Vorsatz angenommen werden. Zudem hätten von der Betriebsprüfung
Erträge im Schätzungswege hinzugerechnet werden müssen.
Daraus alleine kann nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates ein vorsätzliches Handeln des Berufungsführers in Bezug
auf die von der finanzstrafrechtlichen Verurteilung nicht umfassten Jahre vor
1994 nicht abgeleitet werden. Wenngleich der Berufungsführer aus der
EACC-Veranlagung über einen Zeitraum von zehn Jahren Erträge in
beträchtlicher Höhe erzielt hat (die angesetzten Einkünfte aus
Kapitalvermögen betrugen zwischen 108.172 S im Jahr 1991 und
531.710 S im Jahr 1998) lässt weder die Höhe nicht erklärter
Einkünfte noch eine langjährige Verletzung abgabenrechtlicher
Verpflichtungen (vgl. VwGH 16.12.1998, 96/13/0033) für sich den Schluss auf
vorsätzliches Verhalten zu, ergibt sich daraus doch nicht, dass ein Tatbild
mit Wissen und Wollen verwirklicht worden wäre. Ebenso kann aus der
Tatsache der Erstattung einer Selbstanzeige nicht gefolgert werden, dass im
Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen Einkünfte
vorsätzlich verschwiegen worden wären (vgl. VwGH 16.12.1998,
96/13/0033). Nicht ersichtlich ist für den unabhängigen Finanzsenat in
diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung auch, weshalb dem
Berufungsführer schon aufgrund der Unternehmerstellung zumindest bedingter
Vorsatz anzulasten sein sollte. Abgesehen davon, dass die in Rede stehende
Veranlagung der privaten und nicht der betrieblichen Sphäre zugerechnet
wurde, war die zum Teil auch in der Literatur kontrovers diskutierte Frage der
Steuerpflicht der aus einer derartigen Geldanlage erzielten Erträge
letztlich Gegenstand eines höchstgerichtlichen Verfahrens und ist daher
nicht erkennbar, weshalb ein Unternehmer nicht im Vertrauen auf die Aussage im
Platzierungsmemorandum, es handle sich um im Ausland erzielte "zinssteuerfreie
Dividenden", von nicht steuerpflichtigen Erträgen ausgegangen sein
sollte.
Auch der Einwand, dass neben den EACC-Erträgen weitere
Kapitalerträge offen gelegt worden seien, lässt nicht erkennen,
inwieweit dadurch die Einkommensteuer in den gegenständlich außerhalb
der regulären Verjährungsfrist liegenden Jahren mit einem
Hinterziehungstatbestand belastet sein sollte.
Nachdem der zu einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung
führende Tatbestand erst ab dem Jahr 1994 und somit ohnedies innerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist (siehe unten) gesetzt wurde, sich
auch hinsichtlich der nicht als Betriebsausgaben anerkannten Zinsen im
Zusammenhang mit einem für eine Erbauszahlung aufgenommenen Kredit bzw.
hinsichtlich der den verlängerten Verjährungszeitraum betreffenden
weiteren Prüfungsfeststellungen keine Anhaltspunkte ergaben, die
Rückschlüsse auf ein vorsätzliches Verhalten des
Berufungsführers erlaubten, kann dem Berufungsführer
gegenständlich eine Abgabenhinterziehung nicht zur Last gelegt werden und
war die Frage der Verjährung daher anhand der fünfjährigen
Verjährungsfrist zu prüfen.
Die Verjährung der Einkommensteuer 1991 bis 2000
begann jeweils mit Ende der genannten Jahre. Mit der (erstmaligen) Erlassung der
jeweiligen Jahresbescheide wurden Amtshandlungen im Sinne des § 209
Abs. 1 BAO gesetzt; die fünfjährige Frist begann
infolgedessen mit Ablauf des jeweiligen Jahres neu zu laufen. Weitere
Unterbrechungshandlungen gehen aus der Aktenlage nicht hervor.
Der Einkommensteuerbescheid 1991 ist mit 21. Juli
1992, der Einkommensteuerbescheid 1992 mit 30. September 1993 und der
Einkommensteuerbescheid 1993 mit 13. Oktober 1994 datiert. Der
Einkommensteuerbescheid 1994 wurde am 28. März 1996 erlassen, die
Einkommensteuerbescheide der Folgejahre ergingen jeweils später.
Hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 begann die Frist
infolgedessen spätestens mit Ablauf des Jahres 1994 neu zu laufen und
endete spätestens mit Ablauf des Jahres 1999; die angefochtenen Bescheide
vom 8. Oktober 2001 ergingen folglich erst nach Ablauf der
Verjährungsfirst. Hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis
1999 begann die Frist hingegen frühestens mit Ablauf des Jahres 1996 zu
laufen und endete somit frühestens mit Ablauf des Jahres 2001. Die im
wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999
wurden daher ebenso wie der Einkommensteuerbescheid 2000 innerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist erlassen.
Dem Inhalt des Schreibens vom 15. Juni 2007 zufolge
gelten somit die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2000 als
zurückgenommen und waren diese daher gemäß
§ 256
Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die genannten Bescheide
treten damit in formelle Rechtskraft und das Berufungsverfahren ist
diesbezüglich beendet.
Die im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 vom 8. Oktober 2001 waren infolge bereits
eingetretener Verjährung aufzuheben (vgl. Ritz, a.a.O., § 289
Tz 34) und der Berufung insoweit Folge zu geben. Da die Wiederaufnahme des
Verfahrens gegenständlich nicht bekämpft wurde, waren die durch die
Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Rechtsbestand beseitigten Bescheide
neuerlich zu erlassen. Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen (§ 209a Abs. 1 BAO).
Feldkirch,
am 29. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-F/04
- Stammnummer
- 29033
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF