Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0012-I/04
Einleitung, bereits betsrafter Zeitraum
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-I/04vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch WTT Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co
KG, 6020 Innsbruck, Rennweg 18,über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 15. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
12. November 2003, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der
bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für die Jahre 1995-1998 in Höhe von € 32.454,52 bewirkt
habe, indem Einnahmen nicht erklärt bzw. versteuert worden seien. Er habe
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz gehe im Einleitungsbescheid mit keinen
Worten auf die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens ein. Die in
§ 165 Abs. 1 lit. a FinStrG erschöpfend
aufgezählten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des
Strafverfahrens würden nicht vorliegen. Die weiteren Punkte der lit. b
bis d würden nicht zutreffen, weil das erste Verfahren nicht durch
Einstellung beendet worden sei. Im Prüfungsbericht vom 7. Jänner
2003 habe der Prüfer für das Finanzamt die Behauptung aufgestellt, die
Abgabenbescheide seien durch einen Amtsmissbrauch der Prüfungsorgane der
Vorprüfungen herbeigeführt worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die
Schwarzeinkäufe bei der XY sei bereits Gegenstand von Hinzuschätzungen
gewesen. Der Drittprüfer habe die globale Zuschätzung des
Zweitprüfers erhöht, jedoch nicht begründet, aufgrund welcher
Sachverhaltsannahmen seine Schätzung eine größere
Wahrscheinlichkeit für sich in Anspruch nehmen könne als jene des
Vorprüfers. Ein Zuschuss der öffentlichen Hand zu Baukosten eines
Flusskraftwerkes sei nicht umsatzsteuerbar. Die in den Abgabenbescheiden geltend
gemachten Abgabenerhöhungen seien materiell nicht gerechtfertigt. Dies
schließe Abgabenverkürzungen und Amtsmissbrauch aus.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
21. Juni 2000, Y, wegen § 33 Abs. 1 FinStrG mit einer
Geldstrafe von S 25.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bestraft, weil er im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1998 in Höhe von S 95.660,00
bewirkt hat. Diese Strafverfügung ist unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen. Im nunmehr angefochtenen Einleitungsbescheid wird dem
Beschwerdeführer wiederum vorgeworfen, er habe vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1995 bis 1998 bewirkt,
indem Einnahmen nicht erklärt worden seien.
Der angefochtene Bescheid stellt sich als "Bescheid
über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG" dar; eine Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§§ 165f FinStrG durch die
Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgte nicht.
Die selbständige Tat bei dem mit der oben
angeführten Strafverfügung bestraften Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG war die vom
Beschwerdeführer unter vorsätzlicher Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkte Verkürzung
der für die Zeiträume 1995 bis 1998 zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Durch diesen Tatbestand wurde die vom Beschwerdeführer unter
Zuwiderhandlung gegen die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (Einreichung
unrichtiger Abgabenerklärungen) für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum bewirkte Verkürzung an Umsatzsteuer in ihrer
Gesamtheit erfasst. Die gegen den Beschwerdeführer wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
ergangene rechtskräftige Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 21. Juni 2000,
SN 081/2000/00052-001, entfaltet im Umfang der darin abgestraften Tat
Sperrwirkung dergestalt, dass eine nachfolgende Verfolgung und Bestrafung wegen
derselben Tat als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
selbst bei nachträglichem Hervorkommen von im selben Tatzeitraum
zusätzlich bewirkter Abgabenverkürzungen ausgeschlossen ist (vgl. OGH
16.12.2003, 14 Os 65/03). Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung wird bemerkt, dass über Beschwerden ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (§ 160 Abs. 2
FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-I/04
- Stammnummer
- 29032
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF