Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0212-F/04
EACC - Anlagemodell; Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-F/04vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des K.L., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994
bis 2000 entschieden:
1)
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Abgabe betragen (Berechnung in Schilling):
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Einkommen
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25.085,50
€
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Festgesetzte Einkommensteuer
(Euro)
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-594,10
€
|
|
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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-64.016,00
S
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
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432.000,00
S
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Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-1.800,00
S
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Sonderausgaben
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-21.000,00
S
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Einkommen
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345.184,00
S
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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93.984,00
S
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Steuerabsetzbeträge
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-14.340,00
S
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Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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79.644,00
S
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Steuer
gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
|
3.810,00
S
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Einkommensteuerschuld
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83.454,00
S
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Lohnsteuer
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-
91.629,00 S
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Festgesetzte
Einkommensteuer (gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
-8.175,00
S
2)
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000 werden
gemäß
§ 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung als
gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Aufgrund einer Kontrollmitteilung erlangte das Finanzamt
Kenntnis davon, dass der Berufungsführer Gelder bei der EAC Corporation (in
der Folge: EACC) angelegt hatte. Im Februar 2001 wurde der Berufungsführer
aufgefordert, die Höhe der daraus erzielten Einkünfte aus
Kapitalvermögen bekannt zu geben.
Nachdem der
Berufungsführer dazu schriftlich und persönlich Stellung genommen und
entsprechende Kontoblätter vorgelegt hatte, berücksichtigte das
Finanzamt mit den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1994 bis 2000 vom 9. Juli 2004
die aus der in Rede stehenden Geldanlage resultierenden Erträge als
Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die dagegen
erhobenen Berufungen vom 2. August 2004 hat die steuerliche Vertretung des
Berufungsführers mit Anbringen vom 15. Juni 2007 insoweit
zurückgezogen, als diese Jahre betreffen, für die das Recht, die
Abgaben festzusetzen, noch nicht verjährt ist.
Nach
§ 207 Abs. 2 BAO in der im Berufungsfall anzuwendenden
Fassung vor der Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 57/2004 (vgl. § 209a BAO iVm
§ 323 Abs. 16 BAO), betrug die Verjährungsfrist
grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben
zehn Jahre.
Die
Verjährung beginnt nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO in
den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres,
in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Nach
§ 209 Abs. 1 BAO idF vor dem Steuerreformgesetz 2005 wurde
die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
Der Tatbestand
der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach den
Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu beurteilen. Im Falle des Nichtvorliegens
einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung, hat die Abgabenbehörde über
die Hinterziehung als Vorfrage zu entscheiden. Dies setzt eindeutige,
ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die
Abgabenhinterziehung voraus; die maßgebenden Hinterziehungskriterien der
Straftatbestände sind nachzuweisen (vgl. Ritz, BAO³, § 207
Tz 15 und die dort angeführten Judikate).
Nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG erfordert eine Abgabenhinterziehung Vorsatz.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsätzliches
Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus
dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten zu erschließen
(vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036, mwN). Eine Abgabenhinterziehung liegt daher
nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, entscheidend ist
vielmehr, ob ausreichend festgestellte Sachverhaltselemente den Schluss darauf
zulassen, dass das Entstehen der Abgabepflicht tatsächlich erkannt oder
zumindest ernstlich für möglich gehalten worden war und damit eine auf
eine Abgabenverkürzung gerichtete subjektive Einstellung bejaht werden
kann.
Das Finanzamt
hat ohne weitere Begründung die zehnjährige Verjährungsfrist
für hinterzogene Abgaben herangezogen. Sachverhaltsbezogene, für ein
vorsätzliches Handeln sprechende Umstände wurden nicht aufgezeigt.
Nachdem sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte ergaben, die
Rückschlüsse auf ein vorsätzliches Verhalten erlaubten und es
durchaus plausibel erscheint, dass der Berufungsführer im Vertrauen auf die
Aussage im Platzierungsmemorandum, es handle sich um im Ausland erzielte
"zinssteuerfreie Dividenden", von nicht steuerpflichtigen Erträgen
ausgegangen ist, kann ihm gegenständlich eine Abgabenhinterziehung nicht
zur Last gelegt werden und war die Frage der Verjährung daher anhand der
fünfjährigen Verjährungsfrist zu prüfen.
Der
Einkommensteuerbescheid 1994 erging am 11. August 1995, ein
gemäß
§ 295 BAO geänderter Bescheid am
6. Dezember 1995. Der Einkommensteuerbescheid 1995 wurde am
27. Jänner 1997 erlassen, die Einkommensteuerbescheide der Folgejahre
ergingen jeweils später. Hinsichtlich Einkommensteuer 1994 begann die Frist
infolgedessen mit Ablauf des Jahres 1995 neu zu laufen und endete mit Ablauf des
Jahres 2000. Die Aufforderung des Finanzamtes vom Februar 2001, die
jährlichen Einkünfte aus der "Beteiligung" an der EACC bekannt zu
geben, erging folglich nach bereits eingetretener Verjährung und konnte
daher keinen neuerlichen Beginn des Fristenlaufes bewirken. Hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 hätte die Frist hingegen
frühestens mit Ablauf des Jahres 2002 geendet und begann daher aufgrund der
im Jahr 2001 gesetzten Unterbrechungshandlung mit Ablauf dieses Jahres neu zu
laufen; die angefochtenen Bescheide vom 9. Juli 2004 sind sohin innerhalb
der fünfjährigen Verjährungsfrist ergangen.
Dem Inhalt des
Schreibens vom 15. Juni 2007 zufolge gelten somit die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000 als zurückgenommen und waren diese
daher gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu
erklären. Die genannten Bescheide treten damit in formelle Rechtskraft und
das Berufungsverfahren ist diesbezüglich beendet.
Der im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangene Einkommensteuerbescheid 1994 vom 9. Juli
2004 war infolge bereits eingetretener Verjährung aufzuheben (vgl. Ritz,
a.a.O., § 289 Tz 34) und der Berufung insoweit Folge zu geben. Da
die Wiederaufnahme des Verfahrens gegenständlich nicht bekämpft wurde,
war der durch die Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Rechtsbestand beseitigte
Bescheid neuerlich zu erlassen. Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen (§ 209a Abs. 1 BAO).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 27. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-F/04
- Stammnummer
- 29031
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF