Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0043-S/07
Zahlungserleichterung; Raten; Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-S/07vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.B., Sk., vom 12. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Abgabensicherung, vom
20. Oktober 2006 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 10.Oktober 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) ihm für die Abstattung des ausstehenden Betrages von
€ 2.239.- die Ratenzahlung in der Form zu bewilligen, dass er monatlich
€ 100.-entrichte. Eine Begründung enthielt dieses Ansuchen
nicht.
Mit Bescheid vom 20.Oktober 2006 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt dieses Ansuchen mit dem Hinweis abgewiesen, dass das Finanzamt in
Ermangelung jeglicher Begründung des Ansuchens die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht prüfen könne. Davon abgesehen seien die
angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu
niedrig.
Gegen diese Abweisung wurde am 12.November 2006 berufen und
ausgeführt, dass aufgrund der momentanen Arbeitssituation, nämlich der
Anstellung bei einer Leasingfirma kein sicherer Arbeitsplatz und kein sicheres
Einkommen gewährleistet sei. Die Höhe seines laufenden Einkommens
erlaube keinen höheren Monatsraten als € 100.--.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2006 wurde
auch diese Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei das Finanzamt
feststellte, dass durch einen (weiteren) Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit
der Abgaben gefährdet werde. Diese Gefährdung erscheine gerade durch
die Angaben im Ansuchen gegeben.
Durch den am 14.Dezember 2006 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag wiederholt der Bw,
dass es ihm bei der gegebenen Einkommenslage unmöglich sei, den geforderten
Betrag von über € 2.200.-als Gesamtbetrag zu entrichten. Aber es sei
ihm möglich, die offenen Abgabenschuldigkeiten mit monatlichen
Ratenzahlungen zu begleichen. Um die Einbringlichkeit der
rückständigen Abgaben nicht zu gefährden, werde eine
Ratenbewilligung mit 12 Raten zu je € 186,63 beginnend mit 1.Jänner
2007 vorgeschlagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben ......
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die
Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden wäre und "die
Einbringlichkeit nicht gefährdet wird". Fehlt es an einem der beiden
genannten Kriterien, so ist im Rahmen der rechtlichen Gebundenheit zu Ungunsten
des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der Behörde ermöglicht
würde, in eine Ermessensentscheidung einzutreten.
Auf den Gegenstandsfall angewendet bedeutet dies
Folgendes: Mit Buchungsdatum 5.September 2006 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt vom Berufungswerber Familienbeihilfe und Kindergeld aus den
Zeiträumen 2005/2006 von zusammen € 2.239.-bescheidmäßig
zurückgefordert. Als Fälligkeitstag wurde der 12.10.2006 festgesetzt.
Auf diesen Betrag wurde bis dato keine einzige Zahlung entrichtet. Die
Verminderung auf den mit Stichtag 18.Juni 2007 offenen Betrag von €
1.605,92 war Folge der Arbeitnehmerveranlagung, die zu einer Gutschrift von rund
€ 630.-führte. Die vom Bw angekündigten Teilzahlungen von €
100.-bzw. € 186,63 wurden nicht einmal eingehalten. Wenn der Bw. vorbringt,
dass er über keine regelmäßigen Einkünfte verfüge und
sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde, so deuten gerade diese
Angaben darauf hin, dass bei einem weiteren Zahlungsaufschub die
Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet ist.
Für die Berufungsbehörde ist es nicht
möglich, die Frage, ob die Entrichtung des ausständigen
Abgabenbetrages für den Berufungswerber mit erheblichen Härten im
Sinne des § 212 BAO verbunden ist, eindeutig zu beantworten, weil es der Bw
bezüglich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
bei allgemein gehaltenen Angaben belassen hat. Diese Frage mag aber
dahingestellt bleiben, weil ohnehin von einer Gefährdung der
Einbringlichkeit auszugehen ist. Denn selbst die Annahme der erheblichen
Härte wäre nicht imstande, die Gefährdung der Einbringlichkeit zu
beseitigen.
Das Berufungsbegehren musste daher aus Rechtsgründen
abgewiesen werden, ohne dass es zulässig gewesen wäre, in eine
Ermessensentscheidung einzutreten.
Salzburg, am
20. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-S/07
- Stammnummer
- 29026
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF