Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0214-G/07
Berücksichtigung von Fahrtkosten als sogenannte Differenzwerbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0214-G/07vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 21. September 2006
und 12. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Umgebung, vertreten durch Mag. Robert Schlemmer, vom 6. September 2006
und 7. November 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben für die Jahre 2003 bis
2005 erfahren gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom
7. November 2006 keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Monteur bei der Firma
D-GmbH tätig. Dieses Unternehmen unterhält ua. in Graz, eine Filiale
(Betriebsstätte).
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, in welcher
Höhe Fahrtkosten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Bw. beantragte für die Streitjahre (für 2003
bis 2005 im Berufungswege) die Berücksichtigung von so genannten
Differenzwerbungskosten für seine beruflichen Fahrten von je
0,136 € je km (amtliches Kilometergeld von 0,356 €
abzüglich 0,22 € Ersatz des Arbeitgebers).
Zusätzlich beantragte er mit der
Begründung, sein Arbeitgeber würde nur die
einfache Fahrt zu den einzelnen
Baustellen ersetzen, für sämtliche von ihm beruflich
zurückgelegten Kilometer noch Reisekosten in folgender Höhe
(Beträge in Euro):
|
|
2001:
|
2002:
|
2003:
|
2004:
|
2005
:
|
Gefahrene
Kilometer x amtl. Kilometergelder
|
1.750,68
|
2.317,72
|
3.489,66
|
1.706,25
|
544,92
|
Abzgl.
Ersätze Arbeitgeber (AG)
|
-1.087,99
|
-1.440,39
|
-2.168,71
|
-1.060,38
|
-315,48
|
Differenz
|
662,69
|
877,33
|
1.320,95
|
645,87
|
229,44
|
+ Hälfte
(keine AG-Ersätze)
|
+1.750,68
|
2.317,72
|
+3.489,66
|
+1.706,25
|
544,92
|
Differenzwerbungskosten:
|
2.413,07
|
3.195,72
|
4.810,61
|
2.352,25
|
774,36
Das Finanzamt hat jedoch unter
Hinweis auf die Auskunft des Arbeitgebers, wonach für
"jeden Kilometer" 0,22 €
ersetzt würden, lediglich Differenzwerbungskosten in Höhe der oben
ausgewiesenen Differenzen von
662,69 € (2001), 877,33 (2002), 1.320,95 (2003), 645,87 (2004) und
229,44 (2005) anerkannt (für die Jahre 2001 und 2002 in den Erstbescheiden,
für die Jahre 2003 bis 2005 in der - teilweise stattgebenden -
Berufungsvorentscheidung).
Seiner dagegen gerichteten Berufung (betreffend
Einkommensteuer 2001 und 2002) sowie seinem Vorlageantrag (betreffend
Einkommensteuer 2003 bis 2005) legte der Bw. neben einer Bestätigung seines
Arbeitgebers, woraus die Bezahlung des Kilometergeldes in Höhe von
0,22 € für die einfache Strecke hervorgeht (berechnet von der
Betriebsstätte in Graz zu den diversen Baustellen), als
Berechnungsbeispiele zwei Lohnzettel ("Stundenzettel") vor.
Der Lohnzettel für die Lohnwoche 52 im Jahr 2004
betrifft Regie- und Ausmaßarbeiten bei der Firma A. in Raaba. Der Bw. war
in Raaba vier Tage lang tätig und hat dafür von seinem Arbeitgeber
17,60 € (2 x 40 km x 0,22 €), ersetzt bekommen.
Der Lohnzettel für die Lohnwoche 5 im Jahr 2005
betrifft Regie- und Ausmaßarbeiten bei der Firma M. in Graz. Der Bw. war
dort einen Tag lang tätig und hat dafür von seinem Arbeitgeber
5,94 € (27 km x 0,22 €), ersetzt bekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Dazu zählen auch
Fahrtkosten des Arbeitnehmers (mit
seinem Privat- PKW) im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und
sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073, uam.). Dabei kann das
amtliche Kilometergeld als Schätzungshilfe herangezogen werden (vgl.
Doralt,
EStG10, § 16
Tz 220 Stichwort "Fahrtkosten").
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die
beruflich veranlassten Fahrten einen (steuerfreien) Spesenersatz
(§ 26 Z 4 EStG 1988), liegt dieser jedoch unter
den tatsächlichen Kosten, dann kann der Steuerpflichtige die Differenz als
Werbungskosten geltend machen (sog. Differenzwerbungskosten,
VwGH 8.10.1998, 97/15/0079).
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. nun
Kostenersätze von seinem Arbeitgeber bekommen, allerdings nur - so seine
Behauptungen - für die einfache
Fahrt zu den einzelnen Baustellen und nicht für die Retourfahrten.
Wie sich nun aus den beispielhaft vom Bw. vorgelegten
Lohnzetteln und den darin enthaltenen, dem Arbeitgeber tatsächlich
"verrechneten" Kilometern ergibt, hat der Bw. die "Fahrgelder" (so die
Bezeichnung im Lohnzettel) sowohl für die Hin- als auch Retourfahrten
berechnet und diese auch ersetzt bekommen (0,22 € je
Kilometer):
So beträgt die
einfache Strecke von der
Betriebsstätte des Arbeitgebers in Graz zur Montagestelle nach Raaba ca.
10 km, woraus deutlich wird, dass der Bw. sämtliche von ihm beruflich
zurückgelegten Kilometer (Hin- und Rückfahrten an vier Tagen =
insgesamt 80 km) verrechnet und diese auch von seinem Arbeitgeber ersetzt
bekommen hat - selbst wenn der Arbeitgeber (laut Bestätigung) der Meinung
war, die Spesenersätze nur für die "einfache" Strecke bezahlt zu
haben.
Diese vom Bw. gewählte Vorgangsweise lässt sich
auch aus dem zweiten vom Bw. vorgelegten Lohnzettel ableiten: Hier beträgt
die einfache Strecke von der
Betriebsstätte des Arbeitgebers in Graz (Zentrum) zur Montagestelle in den
Norden von Graz lediglich rund 13,5 km - Hin-
und Rückfahrt somit
27 km).
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage bleibt daher für
die vom Bw. beantragte, darüberhinaus gehende steuerliche
Berücksichtigung von Differenzwerbungskosten kein Platz.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 20.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0214-G/07
- Stammnummer
- 29020
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF