RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0657-L/07

Verfassungswidrigkeit des Schenkungssteuergesetzes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0657-L/07vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 24. April 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Übergabsvertrag vom 31.12.2005 übertrug Frau L an den Berufungswerber die in Vertagspunkt "Zweitens" näher beschriebene Liegenschaft samt dem als nicht protokolliertes Einzelunternehmen geführten Gastwirtschaftsbetrieb. Als Gegenleistung hat sich die Übergeberin ein Wohnungsgebrauchsrecht ausbedungen. Das Finanzamt setzte mit getrennten Bescheiden die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (Kapitalwert des Wohnrechtes) fest (bezüglich dieser Vorschreibung wurde die Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt). Weiters wurde vom unentgeltlich erworbenen Vermögen Schenkungssteuer festgesetzt. In der nur gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer gerichteten Berufung wird ausschließlich Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG geltend gemacht. Der vorgetragenen Verfassungswidrigkeit des Schenkungssteuergesetzes (§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG) ist zu entgegnen, dass der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde an die Gesetze gebunden ist und sie, solange eine Gesetzesaufhebung nicht stattgefunden hat, anzuwenden hat. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit liegt ausschließlich in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und dieser hat die Verfassungswidrigkeit in einem Gesetzesprüfungsverfahren festzustellen. Linz, am 20. Juni 2007

Normen und Schlagworte

Verfassungswidrigkeit des Schenkungssteuergesetzes zusammenhängend mit dem dzt. anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren betr. § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0657-L/07
Stammnummer
29010
Gültig
20.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF