Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0657-L/07
Verfassungswidrigkeit des Schenkungssteuergesetzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0657-L/07vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 24. April 2007
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 31.12.2005 übertrug Frau
L an den Berufungswerber die in Vertagspunkt "Zweitens" näher beschriebene
Liegenschaft samt dem als nicht protokolliertes Einzelunternehmen geführten
Gastwirtschaftsbetrieb. Als Gegenleistung hat sich die Übergeberin
ein Wohnungsgebrauchsrecht ausbedungen. Das Finanzamt setzte mit
getrennten Bescheiden die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (Kapitalwert
des Wohnrechtes) fest (bezüglich dieser Vorschreibung wurde die
Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt). Weiters wurde vom
unentgeltlich erworbenen Vermögen Schenkungssteuer festgesetzt.
In der nur gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer
gerichteten Berufung wird ausschließlich Verfassungswidrigkeit des §
1 Abs. 1 Z 2 ErbStG geltend gemacht.
Der vorgetragenen Verfassungswidrigkeit des
Schenkungssteuergesetzes (§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG) ist zu entgegnen, dass der
Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde an die Gesetze gebunden
ist und sie, solange eine Gesetzesaufhebung nicht stattgefunden hat, anzuwenden
hat. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit liegt ausschließlich in
der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und dieser hat die
Verfassungswidrigkeit in einem Gesetzesprüfungsverfahren
festzustellen.
Linz, am 20.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0657-L/07
- Stammnummer
- 29010
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF