Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2115-L/02
Säumniszuschlag von strittigen Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2115-L/02vom 11.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist nicht ausschlaggebend, ob die den angefochtenen Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten (Einkommensteuer 1999 und 2000) der Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend die Festsetzung von
Säumniszuschlägen von der Einkommensteuer 1999 und 2000 in Höhe
von insgesamt € 297,01 vom 9. Juli 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat mit dem Anbringen vom 17.
Dezember 2001 gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für 1998
bis 2000, sowie den Vorauszahlungebescheid für 2002 vom 7. Dezember 2001
eine Berufung eingebracht und "den Aufschub der Zahlung lt. § 212a BAO"
beantragt.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 16. April 2002 den
Antrag gemäß
§ 212a BAO mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Antrag keine Darstellung der Berechnung des
auszusetzenden Betrages enthalte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit dem Anbringen vom 3. Mai
2002 eine Berufung eingebracht.
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid von der
Einkommensteuer 1999 einen Säumniszuschlag in Höhe von
€ 141,99 und von der Einkommensteuer 2000 einen Säumniszuschlag
in Höhe von € 155,02 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung vom 15. Juli 2002 in der der Bw. angeführt hat, dass die
tatsächliche Abgabenschuld noch nicht feststehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2002 wurde
die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Bw. beantragte die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er hat auf eine anhängige
Betriebsprüfung hingewiesen und eingewendet, dass bei Vorliegen eines
Ergebnisses eine richtige Berechnung der Nebengebühren möglich
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden
Fassung vor dem BGBl I Nr. 142/2000 (vgl. § 323 Abs. 8 BAO) tritt die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, wenn eine Abgabe
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird und die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht
gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben
wird.
Der Säumniszuschlag in Höhe von 2 % ist eine
objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges -
grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung eines
Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus. Die Verhängung
des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Der
Säumniszuschlag setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein
Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann rechtmäßig, wenn die zu
Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (Ritz,
BAO-Kommentar², § 217 Tz. 1 bis 3).
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet diese Rechtslage, dass es nicht
ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen Säumniszuschlägen zu
Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten (Einkommensteuer 1999 und 2000) der
Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von der
formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich
entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da die
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 entsprechend wirksam ergangen sind, die
Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist und kein
Aufschiebungsgrund gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO
vorgelegen ist, waren Säumniszuschläge vorzuschreiben.
Linz,
11. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2115-L/02
- Stammnummer
- 2901
- Gültig
- 11.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF