Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1627-W/07
Behauptetes "Recht" auf willkürliche Verkürzung der im Zuge eines Erstattungsverfahrens gem. § 97 zu veranlagende Zinserträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1627-W/07vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Erstattung der Kapitalertragsteuer für
Zinsen, Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für das Jahr 2006
die Erstattung der Kapitalertragsteuer für Zinsen. Der Bw. schloss dem
Antrag zwei Bestätigungen von Banken bei, aus denen hervorgeht, dass dem
Bw. für 2006 auf drei Konten Zinserträge von insgesamt
€ 23.901,33 gutgeschrieben und dafür Kapitalertragsteuer (KESt)
in Höhe von € 5.975,32 einbehalten wurden. Die am 5. April 2007
durchgeführte erklärungsgemäße Veranlagung zur
Einkommensteuer 2006 ergab eine Gutschrift von € 669,48.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 11.
April 2007 Berufung.
Der Bw. habe zwar durch
Vorlage von Bankbestätigungen den Bezug von Kapitalerträgen in
Höhe von € 23.901,33 behauptet.
Der Bw. betrachte es aber als zulässige
Neuerung im Sinne des § 114 Abs. 5 BAO, nunmehr im Rechtsmittelverfahren zu
behaupten, im Jahr 2006
€ 10.060,-- an
Kapitalerträgen bezogen zu haben. Die ursprünglich behaupteten
Mehrbeträge von € 13.841,33 würden fallengelassen, auf deren
Geltendmachung verzichtet, sodass nunmehr € 10.060,-- Gegenstand der
Einkommensteuerberechnung und somit der zu refundierenden Kapitalertragsteuer
seien.
Nach einer Berechnung des Bw. betrügen seine
Einkünfte nach Abzug des Sonderausgabenpauschale € 10.000,--, die
vorzuschreibende Einkommensteuer Null und die daher zu erstattende KESt €
2.500,--.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. April 2007 ab und führte begründend
aus, dass eine Einschränkung des Erstattungsverfahrens nur auf Teile der
erzielten Kapitalerträge unzulässig sei.
Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 29. Mai 2007 die
Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Nach Ansicht des Bw. sei
es Zweck der novellierten Berechnungsmethode des
§ 33 Abs. 1 EStG,
Einkünfte unter € 10.000,-- steuerfrei zu stellen. Die vom Finanzamt
vorgenommene Berechnungsmethode ergäbe eine vom Gesetzgeber nicht
intendierte rückwirkende Besteuerung jenes Bemessungsanteiles, den der
Gesetzgeber von der Besteuerung verschonen wollte. Im übrigen stehe es dem
Bw. zu, außergewöhnliche Belastung, Pensionsversicherungen und
Kirchenbeiträge im Wege des Jahresausgleichs geltend zu machen oder auch
nicht. Dies müsse auch bei der Geltendmachung von
Rückforderungsbeträgen von zuviel entrichteter Einkommensteuer auf
Kapitalerträge gelten, nämlich in Ansehung eines Teiles der
Bemessungsgrundlage es bei der Endbesteuerung - die ja nicht gerade gering ist -
zu belassen oder auch nicht. Das Finanzamt habe auch kein Erkenntnis des VwGH
und keinen Erlass zitiert, die der Ansicht des Bw.
widersprächen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 unterliegt das
gesamte Einkommen der Einkommensteuer, das der Steuerpflichtige in einem Jahr
bezogen hat. Dazu gehören gemäß
§ 2 Abs. 3 Zi 5 EStG 1988
grundsätzlich auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Nur aufgrund der Regelung des § 97 Abs. 1 EStG 1988
gilt für natürliche Personen ausnahmsweise die Einkommensteuer
für Einkünfte aus Kapitalvermögen als durch den Abzug der
Kapitalertragsteuer als abgegolten. Gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988
kann auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung und damit eine
Versteuerung der Kapitalerträge nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif
des § 33 EStG 1988 erfolgen, sofern die nach Steuertarif zu
erhebende Steuer geringer ist als die Kapitalertragsteuer. Dabei ist die
einbehaltene KESt auf die Einkommensteuer anzurechnen und der übersteigende
Betrag zu erstatten.
Die Ausführungen des Bw. offenbaren einige
grundsätzliche Missverständnisse. Der Bw. ist gemäß
§
119 Abs. 1 BAO gehalten, alle für den Bestand und Umfang seiner
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände, also insbesondere auch die Höhe
seiner Einkünfte, wahrheitsgemäß und vollständig offen zu
legen.
Dieser Verpflichtung ist der Bw. in seinem
ursprünglichen Antrag auch nachgekommen, in dem er die Höhe der von
ihm im Jahr 2006 erzielten Kapitalerträge ordnungsgemäß
erklärt und belegt hat. Entgegen der Ansicht des Bw. stellt es jedoch keine
neue Tatsache dar, wenn er nunmehr im Rechtsmittel Kapitalerträge in
nachweislich unrichtiger und weit zu niedriger Höhe behauptet.
Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuertarif des § 33
Abs. 1 EStG 1988 vorgesehen, dass Einkommen über € 10.000,-- bis
€ 25.000 in jener Weise zu besteuern ist, wie in dem Bw. zugegangenen
Einkommensteuerbescheid vom 5. April 2007 dargestellt. Dabei wurde - wie es
§ 33 Abs.1 EStG 1988 vorschreibt - € 10.000,-- von der
Bemessungsgrundlage abgezogen und damit tatsächlich nur jener €
10.000,-- übersteigende Betrag der Einkommensteuer unterzogen und für
besagte € 10.000,-- fiel somit keine Einkommensteuer an. Insoweit
erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen des Bw.
unverständlich und entsprechen nicht den Tatsachen.
Es mag zwar zutreffen, dass ein Steuerpflichtiger, der nur
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bzw. endbesteuerte Einkünfte aus
Kapitalvermögen erzielt, lediglich auf Antrag (§ 41 EStG 1988 bzw.
§ 97 Abs. 4 EStG 1988) zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. Insoweit
steht es dem Steuerpflichtigen im Ergebnis naturgemäß frei,
Sonderausgaben oder Außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen
oder nicht. Stellt der Bw. jedoch einen solchen Antrag, so hat er seine Angaben
wahrheitsgemäß und vollständig zu erstatten und das Finanzamt
ist - so es davon Kenntnis hat - zudem gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG
1988 i.V.m. § 115 BAO von Amts wegen dazu verpflichtet, Sonderausgaben und
Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensermittlung zu
berücksichtigen. Ein entsprechendes "Wahlrecht", wie es der Bw. vermeint,
ist dem Gesetz fremd.
Das gilt auch für die Erklärung seiner
Einkünfte. Der Gesetzgeber räumt lediglich ein Wahlrecht ein,
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 97 Abs.1 und
Abs. 3 EStG 1988 durch die einbehaltene KESt endbesteuert und bei einer
eventuellen Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz zu lassen oder -
sofern der Abgabepflichtige einen Antrag gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG
1988 stellt - auch die gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie
alle anderen Einkünfte mit dem allgemeinen Tarif gemäß
§ 33 EStG 1988 zu besteuern, sofern dieser niedriger ist,
als die einbehaltene KESt von 25%. Ein "Wahlrecht" des Steuerpflichtigen,
mittels eines Antrages gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988
lediglich einen Teil seiner Kapitalerträge nach allgemeinem Tarif zu
besteuern, existiert nicht. Es ist selbstverständlich unzulässig,
tatsachenwidrig niedrigere, als die tatsächlich erzielten Einkünfte
aus Kapitalvermögen zu behaupten, um dieses vermeintliche "Recht" zu
erlangen. Eine derartige Aufteilung wäre angesichts der Intention des
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 geradezu unsinnig, dient doch die
Einkommensteuerveranlagung diesfalls eben gerade dazu, explizit festzustellen,
ob die auf die Kapitalerträge entfallende Steuerbelastung nach
progressivem, allgemeinen Tarif des § 33 EStG 1988 unter jenen der
einbehaltenen KESt liegt oder nicht. Die Differenz ist ausdrücklich nur
dann zu erstatten, wenn dies der Fall ist. Der vom Gesetz geforderte Vergleich,
inwieweit die Steuerbelastung, die bei einer Besteuerung der Kapitalerträge
nach allgemeinem Tarif anfällt, niedriger ist, als die dafür bereits
einbehaltene KESt, kann logischer Weise nur dann erfolgen, wenn die
Kapitalerträge in ihrer Gesamtheit nach Tarif versteuert werden.
Das Finanzamt hat somit zu recht die Ansicht vertreten,
dass bei einem Antrag gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988
sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem allgemeinen Tarif
gemäß
§ 33 EStG 1988 zu erfassen und zu versteuern sind und eine
"Aufteilung" in endbesteuert verbleibende und den allgemeinen Tarif zu
unterziehende Kapitalerträge unzulässig ist. Angesichts der klaren
Rechtslage war daher vom Unabhängigen Finanzsenat spruchgemäß zu
entscheiden.
Auf wenn es für die Entscheidung ohne Belang ist und
unbeschadet des Umstands, dass der Unabhängige Finanzsenat nicht an
Erlässe des BMF gebunden ist und es auch für eine Bescheidausfertigung
des Finanzamtes nicht geboten erscheint Erlassmeinungen des BMF anzuführen,
sei der Bw. hiermit darauf hingewiesen, dass sich das BMF in den
Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 7820 (AÖF 2000/232) zum
streitgegenständlichen Thema eindeutig im Sinne der von Finanzamt
vertretenen Ansicht geäußert hat. Dass sich der
Verwaltungsgerichtshof augenscheinlich bis dato, mit dem vom Bw. aufgeworfenen
Streitgegenstand nicht befassen musste, erscheint angesichts des klaren und
unmissverständlichen Gesetzeswortlautes des § 97 Abs. 4 EStG 1988
nicht verwunderlich.
Wien, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1627-W/07
- Stammnummer
- 28993
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF