Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0099-W/06
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-W/06vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IGesmbH, vertreten durch KG Kanzlei
Glaszer Steuerberatungs GesmbH, 1030 Wien, Marxergasse 25/AE4, vom
3. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
vom 7. April 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat am 7. April 2005
einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 in der
Höhe von € 5.571,10 erlassen.
Dagegen, sowie gegen den Körperschaftsteuerbescheid
2001 und den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2001 richtet sich
die Berufung vom 3.5.2005, die lediglich Ausführungen zur
Abgabenvorschreibung nach der Betriebsprüfung enthält und in Sachen
Anspruchszinsen nur um eine Anpassung der Nebengebührenvorschreibung
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der
maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig
nicht gegeben.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf die Bekämpfung der Abgabennachforderungen, Diese Einwände waren
somit nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Sollte der Berufung gegen die
Grundlagenbescheide Erfolg beschieden sein, ist eine amtswegige Anpassung der
Zinsenvorschreibung vorzunehmen.
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Informativ wird festgehalten, dass nach der
Geschäftsverteilung der Außenstelle Wien die Erledigung der Berufung
gegen die Abgabenfestsetzungsbescheid durch einen anderen Senat zu erfolgen
hat.
Wien, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-W/06
- Stammnummer
- 28982
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF