RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0099-W/06

Anspruchszinsen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-W/06vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der IGesmbH, vertreten durch KG Kanzlei Glaszer Steuerberatungs GesmbH, 1030 Wien, Marxergasse 25/AE4, vom 3. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. April 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Abgabenbehörde erster Instanz hat am 7. April 2005 einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 in der Höhe von € 5.571,10 erlassen. Dagegen, sowie gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 und den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2001 richtet sich die Berufung vom 3.5.2005, die lediglich Ausführungen zur Abgabenvorschreibung nach der Betriebsprüfung enthält und in Sachen Anspruchszinsen nur um eine Anpassung der Nebengebührenvorschreibung ersucht. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Bekämpfung der Abgabennachforderungen, Diese Einwände waren somit nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Sollte der Berufung gegen die Grundlagenbescheide Erfolg beschieden sein, ist eine amtswegige Anpassung der Zinsenvorschreibung vorzunehmen. Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen. Informativ wird festgehalten, dass nach der Geschäftsverteilung der Außenstelle Wien die Erledigung der Berufung gegen die Abgabenfestsetzungsbescheid durch einen anderen Senat zu erfolgen hat.   Wien, am 19. Juni 2007

Normen und Schlagworte

Anspruchszinsen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0099-W/06
Stammnummer
28982
Gültig
19.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF