Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0625-I/06
Investitionszuwachsprämie und Brandschutzanlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0625-I/06vom 18.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertreter, vom
13. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 2. Februar 2006 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2004
entschieden:
Der angefochtene Bescheid und
die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) betreibt ein Hotel. Mit Eingabe
vom 19. Oktober 2005 wurde dem Finanzamt die Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 2004 übermittelt. Es wurde eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 im Betrag
von 6.407,20 € geltend gemacht.
Anlässlich einer durchgeführten Nachschau nach
§ 144 BAO wurden in einer Ergänzung zur Niederschrift vom 1.2.2006
(ABNr. 123) folgende Feststellungen getroffen:
"Die Brandschutztüren und die
Brandschutzanlagen werden vom Finanzamt als Teile des Gebäudes angesehen
und daher ist eine Investitionszuwachsprämie für die
Wirtschaftsgüter nicht zulässig".
Das Finanzamt erließ mit Ausfertigungsdatum 2.
Februar 2006 einen Bescheid mit dem die Investitionszuwachsprämie für
das Jahr 2004 mit 0 € festgesetzt wurde. Zur Begründung verwies das
Finanzamt auf die Niederschrift vom 1.2.2006 und auf die Ergänzung zur
Niederschrift.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 13. Februar 2006 wurde unter Wiedergabe von Lehre und
Rechtsprechung zu selbständigen Wirtschaftsgütern bzw.
Gebäudebestandteilen die Auffassung vertreten, dass die Brandschutzanlagen
und Brandschutztüre, als selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter
anzusehen seien. Bei der Brandmeldeanlage würde es sich um keine eingebaute
Elektroinstallation handeln. Diese Wirtschaftsgüter könnten laut
Auskunft der Hersteller sehr wohl ohne Substanzverlust an einem anderen Ort
versetzt werden. Beilgelegt wurden der Berufung zwei Schreiben der
Herstellerfirmen. Hinsichtlich der Brandschutztüren wurde von der Firma A
die Ansicht vertreten, dass die eingebauten Brandschutzelemente mit
Blindleistenkonstruktion und Trockenbauweise eingebaut worden seien. Dadurch sei
eine Demontage der eingebauten Elemente ohne Substanzverlust möglich.
Bezüglich der Brandmeldeanlagen wurde von der Firma B mitgeteilt, dass die
Brandmeldeanlage, welche beim streitgegenständlichen Projekt eingesetzt
worden sei, komplett demontiert und an anderer Stelle wieder montiert werden
könne. Der diesbezügliche Aufwand für diese Arbeiten richte sich
nach den Gegebenheiten und könne von Fall von Fall verschieden sein.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 4. August
2006 wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, die Burteilung, ob
die eingebauten Brandmeldeanlagen bzw. die Brandschutztüren als Teil des
Gebäudes oder als selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter zu
qualifizieren seien, habe ausschließlich nach der Verkehrausschauung zu
erfolgen. Bei Brandschutzanlagen sei nach der Verkehrauffassung
grundsätzlich von Gebäudebestandteilen auszugehen.
Als Abgrenzungskriterium sei auch die
Verkehrsfähigkeit der eingebauten Wirtschaftsgüter anzuführen.
Entscheidend sei hier, ob bei einer Veräußerung des Gebäudes der
Brandschutzanlage eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
zugebilligt werden könne und ob hierfür ein gesonderter Kaufpreis in
Rechnung gestellt werde. Dies müsse bei einer Brandschutzanlage ebenfalls
verneint werden.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 9. August 2006
wurde ergänzend noch ausgeführt, wenn ein Wirtschaftsgut ohne
Substanzverletzung an einem anderen Ort versetzbar sei, könne dafür
natürlich auch ein eignerer Kaufpreis angesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden (§
108e Abs. 1 EStG 1988).
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen u.a. Gebäude (§ 108 Abs. 2 EStG
1988).
Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart
verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort
versetzt werden kann, ist es als Teil des Gebäudes und als unbeweglich
anzusehen. Damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist
eine Anlage aufgrund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit
leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung
als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie idR als beweglich,
somit nicht als Gebäude zu behandeln (Zorn in Hofstätter/Reichel,
Kommentar, § 108 e EStG 1988, Tz 4).
Allerdings spielt nach herrschender Rechtsauffassung bei
typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die rein technische
"Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete
Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten
möglich wäre, ist daher z.B. eine Etagenheizung nach der
Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes und deshalb als
unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (VwGH 11.6.1965,
316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143 ff).
Als Teile des Gebäudes wurden z.B. bereits
beurteilt:
Sanitäre
Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70)
Eingebaute
Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962, 1639/60)
Zentralheizungen
(Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70)
Aufzugsanlagen
(VwGH 20.5.1970, 248/69)
Rolltreppen
(BFH BStBl II 1971, 455)
Klimaanlagen
(BFH BStBl II 1971, 455; 1974, 132)
Be-
und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH BStBl II
1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen in Gebäuden
angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG,
§ 7 Anm 350).
Hallenbad
und Dampfbadkabine (UFS RV/0259-G/05)
Um die vorhin umrissene Rechtsfrage klären zu
können, ist die Kenntnis der genauen Beschaffenheit der
gegenständlichen Brandschutztüren und der Brandschutzanlage
erforderlich. In dem den unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Akten
(Veranlagungsakt, Arbeitsbogen des Betriebsprüfers) befinden sich keine
Sachverhaltsfeststellungen. Dem Konto Nr. 111 (Aufstellung
Investitionszuwachsprämie 2004) ist lediglich zu entnehmen, dass die
Brandschutztüren am 22.12.2004 von der Firma A, und die Brandmeldeanlage am
31.12.2004 von der Firma B, erworben worden sind. Daraus können weder das
technische System, die Dimensionierung noch der Umfang und die Art der baulichen
Einbindung der Brandschutzanlage und der Brandschutztüren abgeleitet
werden.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der für die
Beurteilung der Streitsache maßgebliche Sachverhalt nicht vorliegt,
sondern wesentliche Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen
wurden. Um die Entscheidungsreife herbeizuführen ist es erforderlich, zur
Frage der genauen Beschaffenheit der strittigen Brandmeldeanlage und der
Brandschutztüren entsprechende Beweise aufzunehmen, wobei das
Parteiengehör zu wahren ist (z.B. durch Anfertigung von Fotos, Einholung
von technischen Beschreibungen, Prospekten, Niederschrift über die
Durchführung eines Lokalaugenscheines, Rechnungen, Installationsplänen
und behördlichen Auflagen und Genehmigungen).
Festzuhalten ist weiters, dass das Finanzamt zu den
vorgelegten Händlerbestätigungen nicht Stellung genommen hat.
Die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO), kommt in erster
Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zu. Zum einen hat diese eine
Berufung erst "nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen"
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen (§ 276 Abs. 6
erster Satz BAO), zum anderen geht der Gesetzgeber in der Bestimmung des
§ 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine Beweisaufnahme
vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll,
"notwendige Ergänzungen" des (bisherigen) Ermittlungsverfahrens
vorzunehmen.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der
zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben. Die Berufungsbehörde sieht sich
deshalb dazu veranlasst, den angefochtenen Bescheid und die
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und
neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Für die
Ausübung des Ermessens in Richtung Bescheidaufhebung sprechen darüber
hinaus auch die Gründe der Verfahrensökonomie (Wahrung des
Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und der Erhaltung
des vollen Instanzenzuges für den Berufungswerber.
Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat wurde mit Eingabe vom 18. Juni 2007 zurückgenommen. Von der
Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO iVm. § 284 Abs. 5 BAO abgesehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0625-I/06
- Stammnummer
- 28973
- Gültig
- 18.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF