Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0426-G/04
Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-G/04vom 18.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36,
vom 23. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
19. Juni 2002 betreffend Grunderwerbsteuer im wieder aufgenommenen
Verfahren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 8. November 2000 hat die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehemann von SWH das entsprechend einem
Teilungsplan neu vermessene Grundstück 418/11 der EZ x im Ausmaß von
499 m² um den Kaufpreis von ATS 499.000 erworben. Der Kaufpreis war
binnen einer Woche nach Vertragsunterfertigung zur Einzahlung zu bringen und bei
Anmerkung einer entsprechenden Rangordnung für die Veräußerung
an die L m.b.H. als Machthaber der Verkäuferin zur Überweisung zu
bringen.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2000 wurde der
Berufungswerberin vom anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe
von € 634,58 vorgeschrieben. Erhebungen des Finanzamtes beim
Bauträger und bei der für Bausachen zuständigen Gemeinde im Jahre
2002 haben Folgendes ergeben: Im Zuge der Änderung des
Flächenwidmungsplanes erfolgte durch die Gemeinde P die Widmung der
gegenständlichen Grundstücke in Bauland. Auf Grund eines
Bebauungsvorschlages der Firma L m.b.H. wurde von der Gemeinde P ein
Teilbebauungsplan erstellt. Diese Firma trat gegenüber der Gemeinde als
Bauträger bzw. Organisator des Projektes WP auf. Mit Eintragung vom 13.
Oktober 2000 wurde die L m.b.H. laut Firmenbuch in LHaus Bauträger und
Immobiliengesellschaft m.b.H. (kurz Bauträger) geändert.
Der Bauträger hat die Grundstücke in einem
Prospekt mit angeschlossenem Lageplan und einer Kostenübersicht für
einen Haustyp mit Stand 20. Dezember 1999 unter der Bezeichnung "W."
vorgestellt. Das Bauansuchen für den Neubau eines Reihen-Wohnhauses auf dem
Grundstück 418/11 in P wurde am 30. Mai 2000 von der Firma L m.b.H.
gestellt. Im Einreichplan vom 16. Mai 2000 scheint neben dem Vermerk
BV (Bauvorhaben) PW. unter Bauwerber die Fa. L m.b.H. und unter
Grundeigentümer die Fa. LHaus Bauträger und Immobiliengesellschaft
m.b.H. auf.
Mit Bescheid vom 16. November 2000 wurde das von der LHaus
Bauträger und Immobiliengesellschaft m.b.H. gestellte Ansuchen um Erteilung
der Baubewilligung erteilt. Die Benützungsbewilligung vom 12. November 2001
wurde schließlich dem Ehegatten der Berufungswerberin erteilt.
Am 17. Oktober 2000 wurde zwischen den
Berufungswerbern und der L m.b.H. ein Bauträgervertrag mit auszugsweise
folgendem Inhalt abgeschlossen:
1.
"Die
L m.b.H. schuldet auf Grund dieses
Vertrages den Vertragspartnern die Lieferung und Herstellung des nachstehend
genau bezeichneten Vertragsgegenstandes. Die Lieferung und Herstellung des
Vertragsobjektes hat auf dem von den Vertragspartnern mit gesondertem
Kaufvertrag von einer dritten Person erworbenen Grundstück der EZ neu KG
y zu
erfolgen.
Einvernehmlich wird
festgestellt, dass vorliegender Vertrag in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem gesondert errichteten Kaufvertrag über das Grundstück steht,
jedoch der Vertragspartner gemäß
§ 1 Abs. 1 BTVG vor
Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als ATS 2.000 je
m² Nutzfläche zu leisten hat.
2.
Gegenstand
dieses Vertrages ist die Lieferung und Herstellung eines
"XX -Baumeisterhauses". Mit
Unterfertigung dieses Vertrages erklären die Vertragspartner
den
Erhalt der bezughabenden
Pläne und Beschreibungen spätestens eine Woche vor schriftlicher
Vertragsannahmeerklärung.
3.
Für den
vorliegenden Vertragsgegenstand ist ein Gesamtfixpreis von ATS 1.861.966
vereinbart. Der Kaufpreis für die mit gesondertem Kaufvertrag erworbene
Liegenschaft mit Grundstück 418/11 ist nach Maßgabe der
entsprechenden Bestimmungen dieses gesonderten Kaufvertrages fällig. Der
Werklohn gemäß vorliegendem Vertrag ist wie folgt fällig: Vom
vereinbarten Fixkaufpreis verpflichten sich die Vertragspartner 30 % binnen 14
Tagen ab Vertragsunterfertigung beim namhaft gemachten Treuhänder zu
erlegen. Zur Sicherstellung des Restkaufpreises verpflichten sich die
Vertragspartner zur Vorlage einer
Bankgarantie.
Als spätester
Übergabetermin wird Ende September 2001 bzw. ehestmöglich vereinbart.
VII.
In
Erfüllung der Aufklärungspflicht werden die Vertragspartner
ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass nach jüngeren
Erkenntnissen des VwGH nicht auszuschließen ist, dass unter Anwendung
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörde der
Erwerb des Grundstückes von einem Dritten in Zusammenhang mit dem von
XX herzustellenden Gebäude als
wirtschaftliche Einheit betrachtet und der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
zu Grunde gelegt wird. Die Vertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass eine
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf der Basis des Kaufpreises für das
Grundstück und des Werklohnes für die Errichtung des Gebäudes
erfolgen kann."
Am 19. Juni 2002 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer
mit Bescheid im wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid -
mit € 3.002,55 fest. Die Festsetzung wurde mit dem Abschluss des
Bauträgervertrages vor dem Grundstückskaufvertrag
begründet.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann
von einer finalen Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob entweder
der Grundstücksverkäufer oder die LHaus Bauträger GmbH als
Organisator angesehen werden könne. Die Verkäufer der
gegenständlichen Liegenschaft seien von der Firma XX völlig
unterschiedliche Personen. Diese seien nicht an der Bauträgerfirma als
Gesellschafter beteiligt und würden durch die Bebauung der Liegenschaft von
Seiten der Firma XX keinerlei Vorteile erzielen. Im Zeitpunkt des
Grundstückskaufvertrages habe sich das Grundstück in unbebautem
Zustand befunden. Die Abgabenbehörde ziehe allein aus dem Abschluss des
Bauträgervertrages vor dem Grundstückskaufvertrag den Schluss, dass im
Zeitpunkt des Grundstückserwerbes die Absicht bestanden habe, ein mit dem
ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden sei.
Bei dieser Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass die Firma XX
häufig Häuser auf Grundstücken errichte, welche bereits
länger im Besitz der Auftraggeber stehen würden. Die Sichtweise eines
Gesamtkonzeptes sei daher nicht gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für die Berufungswerberin
sei seit mehreren Monaten festgestanden, ein Grundstück von der Familie H
zu erwerben. Rein aus organisatorischen Gründen sei das Grundstück
erst nach dem Abschluss des Bauträgervertrages erworben worden. Aus keiner
Bestimmung des Grundstückskaufvertrages gehe eine Verpflichtung der
Käufer, auf dem Grundstück ein Haus der Firma XX errichten zu lassen,
hervor. Die genaue Grundstücksbezeichnung im Bauträgervertrag sei
für die beauftragte Firma wichtig.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrages beziehen würde. Die
Käufer des Grundstückes hätten einen anderen Anbieter mit der
Bauausführung beauftragen können. Die Firma XX genieße am Markt
einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
deutlich voneinander unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten
Gestaltungsmöglichkeiten der Bauwerber aufzeigen würde. Sämtliche
Erdarbeiten seien selbst beauftragt worden. Die Firma XX sei nicht als
Organisator im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen, weshalb ein
vereinbarter Fixpreis auch nicht zur Versagung der Bauherreneigenschaft
führen könne.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
31. März 1999, Zl. 99/16/0066, und vom
15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, mwN, sowie
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich aus
dem oben dargestellten Sachverhalt, dem die Berufung substantiell nicht
entgegengetreten ist, dass die Berufungswerber durch den Abschluss des
Bauträgervertrages mit genauer Grundstücksbezeichnung rund drei Wochen
vor dem
Grundstückskaufvertrag daran gebunden waren, das von der
Bauträgerfirma bereits im Jahre 1999 erstellte Projekt "WP " zu
übernehmen (VwGH vom 22.2.1997, Zl. 95/16/0116).
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp zu einem Fixpreis bebautes
Grundstück zu erwerben, bereits fest. In diesem Zusammenhang ist
illustrativ auf eine im Verwaltungsakt einliegende Kopie der Vorstellung des
Projektes "WP " zu verweisen, wonach die Firma L m.b.H. in WI die Errichtung von
Einfamilienhäusern inkl. der vorgeschriebenen Autoabstellplätze plane.
Diesem Projekt ist eine Kostenübersicht für einen Haustyp
angeschlossen, in welcher der Preis für ein Grundstück mit 1050
m² sowie der Preis für die Errichtung von Häusern in
verschiedenen Ausbaustufen genannt sind, wodurch die finale Verknüpfung von
Grundstückkauf und Errichtung des Gebäudes indiziert wird.
Im vorliegenden Fall ist ausschließlich der konkret
vorliegende Sachverhalt zu beurteilen, weshalb dem allgemeinen Einwand,
Grundstückserwerbe würden in der Regel Erwerbe aus Spekulations- bzw.
aus Investitionsgründen darstellen, keine Bedeutung zukommt. Ohne
Belang ist auch jenes Vorbringen in der Berufung, dass die Firma XX häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche schon länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden. Schließlich ist auch der ins Treffen
geführte Umstand, dass die Verkäufer der Liegenschaft von der Firma XX
völlig unterschiedliche Personen seien und keinerlei Vorteile aus einer
Bebauung der Liegenschaft ziehen würden, nicht geeignet, die gegebene
Verknüpfung von Grundstückkauf und Errichtung des Hauses in Abrede zu
stellen.
Dass die Berufungswerberin - wie in der Berufung
behauptet - Erdarbeiten selbst durchgeführt habe und das
Grundstück lediglich aus organisatorischen Gründen nach Abschluss des
Bauträgervertrages erworben habe, sowie die behauptete unterschiedliche
Gestaltung der einzelnen Häuser, steht der Annahme eines Zusammenhanges
zwischen Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung ebenfalls nicht
entgegen.
Dem Berufungseinwand, dass auch ein anderer Anbieter mit
der Bauausführung beauftragt hätte werden können, steht der
Umstand entgegen, dass die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall den
Auftrag zur Errichtung eines XX - Baumeisterhauses unbestritten vor dem Erwerb
des Grundstückes erteilte und damit im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes
die Absicht, ein bebautes Grundstück zu erwerben, feststand.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend auf den
gemeinsamen Willen der Vertragspartner abzustellen, wonach den Erwerbern das
Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Die Berufungswerberin war von
vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung eines Wohnhauses auf dem
erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden.
Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall
vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt keine Bauherreneigenschaft der
Berufungswerberin vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung neben den
Grundstückskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Der Berufung war daher der erfolg zu versagen.
Graz, am 18.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-G/04
- Stammnummer
- 28965
- Gültig
- 18.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF