Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0170-K/03
Keine Wiederaufnahme bei Fehlen eines abschließenden Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-K/03vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MM, Pensionistin, Yx, vertreten durch
KM, Beamter, Yx ,vom 29. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Villach vom 30. Juli 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellungsbescheid zum 1.
Jänner 2002 (Artfortschreibung) entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 2002 (Artfortschreibung) wird stattgegeben.
Der angefochtene
Wiederaufnahmebescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Vorweg sei auf die aufhebende Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates, RV/0171-K/03, vom 14. Juni 2007
verwiesen.
Entsprechend dem Antrag der Bw. vom 30. Jänner 2002
erließ das Finanzamt am 10. April 2002 den Feststellungsbescheid zum 1.
Jänner 2002 (Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG)
und schrieb den Wert des Grundbesitzes Betriebsgrundstück (§§ 59
und 60 BewG, Geschäftsgrundstück), KG 7., auf 0 fort. Die
wirtschaftliche Einheit wurde fortan im Rahmen des EW-AZ 1
(land/forstwirtschaftliches Vermögen) erfasst.
Der Wertfortschreibungsbescheid vom 10. April 2002 erwuchs
in Rechtskraft.
Mit 30. Juli 2003 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO. Im
Wiederaufnahmsbescheid wurde ausgeführt: "Das dem Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 2002, Artfortschreibung (§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG) zugrunde
liegende Feststellungsverfahren wird gemäß
§ 303 BAO wieder
aufgenommen und der Feststellungsbescheid wird aufgehoben". Begründet wurde
die amtswegige Wiederaufnahme damit, dass Tatsachen bzw. Beweismittel neu
hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren noch nicht bekannt
gewesen seien. Widersprüchlich gemachte Angaben und Aussagen (z. B. keine
Verpachtung der gesamten Liegenschaft - Teilverpachtung) seien durch die
Besichtigung am 25. Juni 2003 vor Ort geklärt worden. Die nicht den im
§ 33 Abs. 1 BewG umschriebenen Personenkreis als Wohnung dienenden
Räume seien dem Grundvermögen als sonstig bebautes Grundstück
zuzurechnen. Die Bewertung betreffe sowohl Gästezimmer als auch zum
Bewertungsstichtag 01.01.2002 leer stehende, nicht nutzbare Räume im Ober-
und Dachgeschoss (zB erst in Zukunft als Wohnraum für den neuen Besitzer
gedacht - Kubatur siehe Beilage). Wie beantragt werde die Einstufung des Ober-
und Dachgeschosses in die Bauklasse 11.23 vorgenommen. Baujahransatz für
das Obergeschoss sei 1947, weil bekannt gegeben worden sei, dass das im Jahre
1947 bewilligte Bauvorhaben bereits 1947 in Benutzung genommen worden sei
(bisher Baujahr 1966 lt. Erklärung und Mitteilung).
Das Finanzamt erließ gleichzeitig den "neuen"
Sachbescheid und zwar den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2002,
Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG. Darin wurde der
Einheitswert für das "sonstige bebaute Grundstück" mit
€ 9.800 (erhöht: € 13.200) festgestellt. Zur
Begründung wurde auf die Beilage (Berechnungsblatt) verwiesen.
Die Bw. erhob mit 29. August 2003 gegen den Bescheid
über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Berufung. Im Einzelnen führte sie aus:
1. "Der im
Spruch des bekämpften Bescheides als Artfortschreibung bezeichnete
Feststellungsbescheid ist zum 1.1.2002 nie ergangen. Erlassen wurde
richtigerweise ein Wertfortschreibungsbescheid gemäß
§ 21 Abs. 1
Z 1 BewG mit dem Wert "Null".
2. Gegen
diese Feststellung liegen jedoch keinerlei neu hervorgekommene Tatsachen oder
Beweismittel vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen oder
begründen würden.
Die in der Begründung angeführten neu
hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel entbehren jeglicher Grundlage, da
der Sachverhalt, die Selbstbewirtschaftung und teilweise Verpachtung betreffend,
vor Ergehen des Feststellungsbescheides auf "null" von der Leiterin der
Bewertungsstelle umfangreichst erhoben wurde und somit alle Details der
Behörde bekannt waren. Die als Begründung angeführten
widersprüchlich gemachten Angaben und Aussagen gegenüber der am
25.06.2003 erhebenden Beamtin entbehren jeglicher Grundlage, da dieser
gegenüber die gleichen Aussagen getätigt wurden, die der Leiterin der
Bewertungsstelle vor Abschluss des Verfahrens bereits bekannt waren. Wie
der von Frau DI Dr. W. aufgenommenen Niederschrift vom 25.06.2003 entnommen
werden kann, war ich zum 1.1.2002 alleinige Betriebsführerin meines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Mitarbeit meines Neffen und
Adoptivsohnes KM ist bis zur folglichen Hofübergabe an ihn in keiner Weise
als Betriebsführung zu bezeichnen, da sämtliche Entscheidungen
über die Betriebsführung ausschließlich nur von mir allein
getroffen wurden. Seine Mitarbeit in meinem Betrieb ist eindeutig mit der
Tätigkeit eines weisungsgebundenen Landarbeiters
gleichzustellen. Die ihm zur Verfügung gestellten
Räumlichkeiten sind daher eindeutig dem landwirtschaftlichen Wohnteil
zuzuordnen und als sonstig bebautes Grundstück unter dem
landwirtschaftlichen EW-AZ zu erfassen. Ein Pachtvertrag zwischen mir
und Herrn KM wurde nie abgeschlossen. Unter Hinweis auf die diesbezüglichen
Ausführungen meines Schreibens (Pkt 3.) vom 01.06.2003 rufe ich nochmals in
Erinnerung, dass der zwischen meinem verstorbenen Gatten und seinem damaligen
Neffen, Herrn KM abgeschlossene Pachtvertrag ausschließlich dem Zweck der
Erlangung der Alterspension diente und mit dem wahren wirtschaftlichen Gehalt,
welcher für die steuerliche Beurteilung maßgeblich ist, von keinerlei
Bedeutung ist. Wie im zitierten Schreiben angemerkt, werden
Pachtverhältnisse dieser fiktiven Art (unter Familienangehörigen und
nahen Verwandten) durch die Sozialversicherungsanstalt anstandslos
anerkannt.
Die lt. amtl. Erhebungen
festgestellten acht Gästebetten (siehe Niederschrift) sind eindeutig dem
landwirtschaftlichen Nebenerwerb zuzuordnen, da die vorgesehene Grenze von 10
Betten keinesfalls überschritten wurde und auch künftighin nicht
überschritten wird. Dies kann keinesfalls dazu führen, dass diese das
Verfahren eines nach umfangreichen Erhebungen erlassenen Bescheides, welcher
bereits seit über einem Jahr (15 Monate) rechtskräftig ist, unter
einem fadenscheinigen Vorwand wieder aufnimmt und Teile des landwirtschaftlichen
Wohngebäudes sowie des Grund und Bodens als Grundvermögen
bewertet."
Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor:
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist u.a.
in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervor kommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und deren
Kenntnis allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (§ 303 Abs. 4 BAO,
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens öffnet den Weg, eine
durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu
prüfen, wenn der Bescheid, der die abgeschlossene Sache erledigt hat, als
in seinen Grundlagen im Sachbereich durch neu hervorgekommene Umstände
gewichtiger Art erschüttert anzusehen ist (Mannlicher Quell,
Verwaltungsverfahren Bd 1, 392).
Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist ein eine
Verwaltungsangelegenheit abschießender Bescheid, gegen den ein
Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist.
Im Berufungsfall hat das Finanzamt "das dem
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2002,
Artfortschreibung (§ 21 Abs. 1 Z. 2
BewG) zugrunde liegende Feststellungsverfahren nach § 303 Abs. 4 BAO
wieder aufgenommen und den Feststellungsbescheid aufgehoben".
Tatsächlich hat das Finanzamt am 10. April 2002 einen
Feststellungsbescheid zum 1.1.2002 erlassen. Dabei handelte es sich aber nicht
um einen Artfortschreibungsbescheid sondern um einen
Wertfortschreibungsbescheid; der
Einheitswert des Grundbesitzes (Betriebsgrundstück - bewertet als
Geschäftsgrundstück), KG 75428 Mallestig, EZ 16 teilw. wurde, da diese
wirtschaftliche Einheit im land/forstwirtschaftlichen Einheitswertakt erfasst
wurde, auf 0 fortgeschrieben. IdZ sei auf die näheren Ausführungen in
der Berufungsentscheidung RV/0171-K/03 des unabhängigen Finanzsenates vom
14. Juni 2007 verwiesen.
Das Fehlen des für die Wiederaufnahme essentiellen
Erfordernisses des "abschließenden Bescheides", behaftet den
Wiederaufnahmebescheid mit Rechtswidrigkeit, weshalb der Berufung stattzugeben
und der Wiederaufnahmsbescheid aufzuheben war.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit
der Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Feststellung zum 1.1.2002 (Artfortschreibung) ist demnach der
ergangene Artfortschreibungsbescheid gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO aus
dem Rechtsbestand ausgeschieden. Dh durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem
Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990, 86/13/0146), der alte Sachbescheid lebt
wieder auf.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-K/03
- Stammnummer
- 28964
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF