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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0432-G/07

Ablöse eines Fruchtgenussrechts und verdeckte Ausschüttung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-G/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8430 Leibnitz, Marburger Str. 6,vom 27. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitzvom 3. Februar 2003 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für 1-12/1997 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Zum Sachverhalt wird auf die zur Geschäftszahl RV/0267-G/05 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen. Über die Berufung wurde erwogen: Auf die zur Geschäftszahl RV/0431-G/07 ergangene Berufungsentscheidung wird verwiesen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, am 15. Juni 2007

Normen und Schlagworte

Verdeckte AusschüttungAblöse Fruchtgenussrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0432-G/07
Stammnummer
28956
Gültig
15.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF