Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0432-G/07
Ablöse eines Fruchtgenussrechts und verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-G/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr.
Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8430 Leibnitz, Marburger
Str. 6,vom 27. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitzvom
3. Februar 2003 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für 1-12/1997
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt wird auf die zur Geschäftszahl
RV/0267-G/05 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf die zur Geschäftszahl RV/0431-G/07 ergangene
Berufungsentscheidung wird verwiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 15.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 481 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0432-G/07
- Stammnummer
- 28956
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF