RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0431-G/07

Ablöse eines Fruchtgenussrechts und verdeckte Ausschüttung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-G/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8430 Leibnitz, Marburger Str. 6, vom 6. März 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Leibnitzvom 12. Februar 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1997 und 1998 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Sachverhalt zu den Streitpunkten 1 bis 3: Auf die zur Geschäftszahl RV/0267-G/05 ergangene Berufungsentscheidung wird verwiesen. Sachverhalt zu Streitpunkt 4: Auf die zur Geschäftszahl RV/0136-G/03 ergangene Berufungsentscheidung wird verwiesen. Über die Berufung wurde erwogen: Zu den Streitpunkten 1: Auf die zur Geschäftszahl RV/0136-G/03 ergangene Berufungsentscheidung wird verwiesen. Zu Streitpunkt 2: Auf die zur Geschäftszahl RV/0267-G/05 ergangene Berufungsentscheidung wird verwiesen. Zu Streitpunkt 3: Der Verwaltungsgerichtshof hat im aufhebenden Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2005/15/0089, 0090, 0091, die Rechtsansicht vorgegeben, dass im Berufungsfall dem dem Fruchtgenuss inhaltlich ähnlichen obligatorischen Recht an sich wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wobei im Zusammenhang mit der Ablöse des "Fruchtgenussrechtes" nur hinsichtlich des über das fremdübliche Ausmaß hinausgehenden Teiles der Gegenleistung die Rechtsfolgen einer verdeckten Ausschüttung eintreten. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht war nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten "Ablösebetrag" und dem unter Berücksichtigung einer Wertanpassung auf die Laufzeit des "Fruchtgenussrechts" hochgerechneten tatsächlich erzielbaren Mietzins im Betrag von 3,850.000 S als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen ist. Im Übrigen ist der angemessene Ablösebetrag in Höhe von 3,850.000 S zu aktivieren und auf die Laufzeit des "Fruchtgenussrechts" jährlich mit 275.000 S (=19.985,03 €) abzuschreiben. Der Berufung war daher diesbezüglich teilweise Folge zu geben. Zu den Streitpunkt 4: Auf die zur Geschäftszahl RV/0136-G/03 ergangene Berufungsentscheidung wird verwiesen. Beilage: 3 Berechnungsblätter Graz, am 15. Juni 2007

Normen und Schlagworte

Verdeckte AusschüttungFruchtgenussrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0431-G/07
Stammnummer
28955
Gültig
15.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF