Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0431-G/07
Ablöse eines Fruchtgenussrechts und verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-G/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr.
Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8430 Leibnitz, Marburger
Str. 6, vom 6. März 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Leibnitzvom 12. Februar 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1997 und
1998 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt zu den Streitpunkten 1 bis 3: Auf die zur
Geschäftszahl RV/0267-G/05 ergangene Berufungsentscheidung wird
verwiesen.
Sachverhalt zu Streitpunkt 4: Auf die zur
Geschäftszahl RV/0136-G/03 ergangene Berufungsentscheidung wird
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den Streitpunkten 1: Auf die zur Geschäftszahl
RV/0136-G/03 ergangene Berufungsentscheidung wird verwiesen.
Zu Streitpunkt 2: Auf die zur Geschäftszahl
RV/0267-G/05 ergangene Berufungsentscheidung wird verwiesen.
Zu Streitpunkt 3: Der Verwaltungsgerichtshof hat im
aufhebenden Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2005/15/0089, 0090, 0091, die
Rechtsansicht vorgegeben, dass im Berufungsfall dem dem Fruchtgenuss inhaltlich
ähnlichen obligatorischen Recht an sich wirtschaftliche Bedeutung zukommt,
wobei im Zusammenhang mit der Ablöse des "Fruchtgenussrechtes" nur
hinsichtlich des über das fremdübliche Ausmaß hinausgehenden
Teiles der Gegenleistung die Rechtsfolgen einer verdeckten Ausschüttung
eintreten. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht war nur der
Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten "Ablösebetrag" und dem unter
Berücksichtigung einer Wertanpassung auf die Laufzeit des
"Fruchtgenussrechts" hochgerechneten tatsächlich erzielbaren Mietzins im
Betrag von 3,850.000 S als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen ist.
Im Übrigen ist der angemessene Ablösebetrag in Höhe von
3,850.000 S zu aktivieren und auf die Laufzeit des "Fruchtgenussrechts"
jährlich mit 275.000 S (=19.985,03 €) abzuschreiben. Der
Berufung war daher diesbezüglich teilweise Folge zu geben.
Zu den Streitpunkt 4: Auf die zur Geschäftszahl
RV/0136-G/03 ergangene Berufungsentscheidung wird verwiesen.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 15.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 481 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-G/07
- Stammnummer
- 28955
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF