Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1392-W/02
Absetzbarkeit von Kosten der Familienheimfahrten bei 45 Kilometer Entfernung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1392-W/02vom 21.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verlegung des Familienwohnsitzes weg vom Arbeitsort, weil der Sohn am neuen Familienwohnsitz mit dem Volksschulbesuch beginnt, ist privat veranlasst. Die tägliche Fahrt vom Familienwohnsitz zum 45 Kilometer entfernten Arbeitsort und zurück ist zumutbar und bei Arbeitnehmern im übrigen durch den Verkehrsabsetzbetrag (gegebenenfalls durch das Pendlerpauschale) abgegolten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1998 vom 17. September 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung) für das Streitjahr 22.932 öS an
Werbungskosten für 52 Familienheimfahrten (einfache Strecke 45 km x 2 = 90
km; 90 km x 52 Wochen = 4.680 km; 4.680 km mal 4,90 öS km-Geld =
22.932 öS), die das Finanzamt in dem mit 17. September 1999 datierten
Einkommensteuerbescheid 1998 nicht berücksichtigte, weil dem Bw. die
tägliche Rückkehr zum Wohnort zeitlich zumutbar sei.
Mit Telefax vom
22. September 1999 erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für 1998 vom 17. September 1999, mit dem Begehren nach Anerkennung der
Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten. Da der Sohn des Bw. seit
1. September 1997 die Volksschule in X besuche, habe der Bw. den
Familienwohnsitz im August 1997 von Wien nach X verlegen müssen. Für
die Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz in X und dem ordentlichen Wohnsitz des
Bw. in Wien (bis Jänner 1999) mache der Bw. die bereits dargestellten
22.932 öS geltend. Die dem Wesen nach gleichen Werbungskosten seien von dem
früher für den Bw. zuständigen Wiener Finanzamt für 1997
anerkannt worden.
Anzumerken ist, dass im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 ein Werbungskostenbetrag von
10.560 öS berücksichtigt worden ist; dies entspricht dem
Pendlerpauschale für 40 bis 60 km bei Zumutbarkeit der Benutzung eines
Massenbeförderungsmittels gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 lit. b EStG 1988.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende, mit 5. Mai 2000 datierte Berufungsvorentscheidung, weil die
tägliche Rückkehr von Wien nach X zumutbar sei. Die Voraussetzungen
für das Pendlerpauschale seien nicht gegeben, weil bei mehreren Wohnsitzen
die Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz (in
Wien) gelte.
Mit Telefax vom 22. Mai
2000 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Kosten für
Familienheimfahrten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn die Voraussetzungen
für eine berufliche veranlaßte doppelte Haushaltsführung
vorliegen (Doralt,
EStG4,
§ 16 Tz 220 "Familienheimfahrten).
Der Bw. hatte zwar im
Streitjahr zwei Wohnsitze, diese doppelte Haushaltsführung war jedoch
privat veranlasst, weil er seinen Familienwohnsitz im Jahr 1997 aus privaten
Gründen (Beginn des Volksschulbesuches durch seinen Sohn in X) vom
Arbeitsort Wien weg nach X verlegt hat. Eine tägliche Fahrt von X zum
Arbeitsort nach Wien und zurück ist bei einer Entfernung von 45 km
zumutbar. Mangels beruflicher Bedingtheit der doppelten Haushaltsführung
sind die Kosten für Familienheimfahrten nicht absetzbar.
Wöchentliche
Familienheimfahrten, wie sie aus dem Berufungsvorbringen hervorgehen,
können schon wegen der Nichterfüllung des Kriteriums der
´überwiegenden Zurücklegung´ der mehr als 20 km
betragenden Entfernung im Lohnzahlungszeitraum zu keinem Pendlerpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
führen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der für das
Pendlerpauschale maßgebende Wohnsitz immer der der Arbeitsstelle
nächstliegende ist.
Wien, am
21. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1392-W/02
- Stammnummer
- 2895
- Gültig
- 21.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF