Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0279-S/04
Einbeziehung des Zugewinnausgleichsanspruches gemäß §§ 1371 ff BGB in die für die Ermittlung des Progressionssatzes bzw Progressionsvorbehaltes maßgebliche Besteuerungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0279-S/04vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in D.,vom 12. Dezember 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 17. November 2003
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erbvertrag vom 30. März 1994 setzten sich der
Erblasser und dessen Ehegattin, die Berufungswerberin, beide deutsche
Staatsangehörige, zu Alleinerben ein. Am 22. März 2003 verstarb der
Erblasser. Im hauptsächlich in Deutschland gelegenen Nachlassvermögen
befindet sich auch ein Hälfteanteil an einer in Österreich gelegenen
Liegenschaft in Höhe des dreifachen Einheitswertes von € 46.500,--
sowie ein Guthaben auf einem Girokonto einer österreichischen Bank im
Betrag von € 572,97. Über schriftliche Anfrage des Finanzamtes legte
die Berufungswerberin die deutsche Erbschaftssteuerklärung vor, woraus
folgende Nachlassaktiva hervorgehen:
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Grundvermögen
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Beträge in Euro
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Grundstück 1
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58.500,--
|
Grundstück 2
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36.000,--
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Übriges
Vermögen
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Anteile an Kapitalgesellschaften
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2.038.372,--
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Wertpapiere/Aktien
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20.692,--
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Wertpapiere/Aktien
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12.152,--
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Bankguthaben
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13.356,--
|
Bankguthaben
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9.855,--
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Versicherung
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136.147,--
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Versicherung
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36.156,--
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Summe Aktiva €
2.361.230,--
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Passiva
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Darlehensschulden
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104.500,--
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Erbfallskosten
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14.292,--
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Summe Schuldposten und Kosten
|
118.792,--
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Wert des Erwerbs
|
2.242.438,--
Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 17. November 2003 setzte
das Finanzamt Erbschaftssteuer in Höhe von € 6.464,36 fest. Der
Berechnung der Erbschaftssteuer liegt eine Bemessungsgrundlage von €
42.572,-- zu Grunde, welche sich aus dem dreifachen Einheitswert der
Liegenschaft in Höhe von € 46.500,-- abzüglich
Gerichtskosten in Höhe von € 1.727,16 und abzüglich des
Freibetrages gemäß
§ 14 österreichisches
Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) zusammensetzt. Auf diese Bemessungsgrundlage
wurde unter Beachtung des Progressionsvorbehaltes auf Grund des deutschen
Nachlassvermögens, somit einem inländischen und ausländischen
Vermögensanfall von ca. € 2.190.500,--, ein Steuersatz von 13 Prozent
angewendet. In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 12. Dezember
2003 bringt die Berufungswerberin vor, dass noch kein deutscher
Erbschaftssteuerbescheid vorliege, daher auch noch nicht endgültig
über die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes entschieden werden
könne und daher um Aufschiebung der Bearbeitung der Berufung bis zum
Vorliegen des deutschen Steuerbescheides ersucht werde. In einem
ergänzenden Schreiben wurde der deutsche Erbschaftssteuerbescheid
vorgelegt. Der steuerpflichtige Erwerb in Höhe von € 928.400,--
errechnete sich wie folgt: (Beträge in Euro)
|
Wert des Erwerbs
|
2.242.438,--
|
Zuzüglich Vermögen aus Vorerwerben
|
73.588,91
|
Abzüglich Zugewinn Ausgleichsforderung (§ 5 Abs.
1 dt.ErbStG)
|
1.080.598,--
|
Erwerb insgesamt
|
1.235.428,91
|
Abzüglich Freibetrag §16 dt.ErbStG
|
307.000,--
|
Abzüglich Freibetrag § 17dt. ErbStG
|
00
|
Verbleiben
|
928.428,91
|
Steuerpflichtiger
Erwerb
|
928.400,--
In der am 07. Juni 2004 ergangenen
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde das Berufungsbegehren mit der
Begründung abgewiesen, dass für die Berechnung der
österreichischen Erbschaftssteuer das gesamte ausländische
Vermögen heranzuziehen sei, Freibeträge nach dem deutschen
Erbschaftssteuerrecht nicht abzuziehen wären.
Im Vorlageantrag vom 12. Juni 2004 bringt die
Berufungswerberin schließlich vor, dass laut deutschem
Erbschaftssteuerbescheid der Wert des Erwerbs € 2.242.438 betrage. Hiervon
wäre die Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von € 1.080.598,--
in Abzug zu bringen, weshalb hiemit ein Erwerb von € 1.161.840,--
verbliebe. Dieser Betrag sei für die Höhe des Steuersatzes
maßgeblich. Freibeträge nach deutschem Steuerrecht wären nicht
in Abzug gebracht worden.
In einer im Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des
§ 15 Abs. 1 Z. 17 Teilstrich 3 öErbStG gestellten Anfrage des UFS
bezüglich der Höhe der in der dt Erbschaftssteuererklärung bzw.
im dt Erbschaftssteuerbescheid ausgewiesenen Vermögenswerte der Anteile an
Kapitalgesellschaften und Wertpapiere (Aktien), gab der steuerliche Vertreter
der Berufungswerberin an, dass die Aktien unter ein Prozent des Nennkapitals der
Gesellschaft, die Anteile an der Kapitalgesellschaft in Höhe von €
2.038.372,-- jedoch über ein Prozent des Nennkapitals lägen. Die
Berufungswerberin sei bereits Eigentümerin mit einem Anteil von 50 Prozent.
Bei einer eventuellen Scheidung werde dieser Eigentumsanspruch durch den
Zugewinnausgleich ermittelt. Die Berufungswerberin könne somit nicht erben,
was ihr bereits gehöre. Diese Sachlage träfe auch auf die in
Österreich gelegene Immobilie zu. Durch den Zugewinnausgleich wäre die
Berufungswerberin bereits Eigentümerin der Hälfte des
Grundstückswertes. Die Bemessungsgrundlage für den
Progressionssteuersatz mindere sich daher auf €
19.322,84. Schließlich legt die Berufungswerberin eine Entscheidung
des Bundesfinanzhofes, Zl. II-R-27/89 vom 10.03.1993 vor, in der der Gerichtshof
über den Abzug der Zugewinnausgleichsschuld bei Übereignung von
Grundstücken an Erfüllungs Statt abgesprochen hat. In den
Entscheidungsgründen führt der Gerichtshof aus: "Die
Ausgleichsforderung ist im Gegensatz zum Pflichtteilsanspruch eine
Erblasserschuld. Auf der Seite des Anspruchsberechtigten führt sie -
wiederum im Gegensatz zum Pflichtteilsanspruch - zu keinem der Erbschaftssteuer
unterliegenden Erwerb. Die Ausgleichsforderung gehört nicht zum Erwerb von
Todes wegen (§§ 3, 5 Abs. 2 dt.ErbStG 1974). Die Regelung des § 5
Abs. 2 dt.ErbStG 1974 hat insoweit nur klarstellende Bedeutung. Die
Ausgleichsforderung ist daher wie jede andere Erblasserschuld zu
behandeln."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 1 Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich - Deutschland auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer, BGBl.
1955/220 soll durch das Abkommen vermieden werden, dass Nachlassvermögen
von Erblassern, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden
Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur Erbschaftssteuer
herangezogen wird. Gemäß Abs. 2 hat eine natürliche
Person einen Wohnsitz im Sinne des Abkommens in dem Vertragsstaat, in dem sie
eine Wohnung inne hat unter Umständen die darauf schließen lassen,
dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wenn sie in keinem der
Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres
gewöhnlichen Aufenthaltes. Auf Grund der in Österreich
gelegenen Ferienwohnung des Erblassers, welche somit einen Wohnsitz im Sinne
dieses Abkommens begründet, und seines Wohnsitzes in Deutschland, ist auf
den Gegenstandsfall das Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar. Art. 3 des
DBA normiert, dass unbewegliches Nachlassvermögen einschließlich des
Zubehörs, das in einem der Vertragsstaaten liegt, nur in diesem Staat
besteuert wird. Das DBA weist somit im Gegenstandsfall das
Besteuerungsrecht betreffend Erbschaftssteuer hinsichtlich der in
Österreich gelegenen Ferienwohnung Österreich zu. Art. 7 legt
fest, dass dieses Abkommen nicht ausschließt, dass jeder Staat die Steuer
von dem ihm zur Besteuerung überlassenen Teil des Nachlassvermögens
oder Erwerbs nach dem Satz erheben kann, der dem Wert des gesamten Nachlasses
oder des gesamten Erwerbs entspricht. Dazu bedarf es jedoch
zusätzlich einer positiven innerstaatlichen Regelung. Diese sieht § 6
ErbStG nur bei unbeschränkter Steuerpflicht vor (VwGH vom 20.04.1989,
88/16/0045). Im § 6 Abs. 4 ErbStG wird normiert, dass dann, wenn bei
unbeschränkter Steuerpflicht ein Teil des Vermögens der
inländischen Besteuerung auf Grund von Staatsverträgen entzogen ist,
die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben ist, der dem ganzen Erwerb entspricht.
Die unbeschränkte Steuerpflicht regelt das österreichische
Erbschaftssteuergesetz in § 6 Abs. 2, wonach als Inländer im Sinne
dieses Bundesgesetzes Z. 1 österreichische Staatsbürger, die
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Z.
2 Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen
einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten. Im
Gegenstandsfall begründet das Innehaben der Ferienwohnung in
Österreich die unbeschränkte Steuerpflicht des
Erblassers. Für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes gilt der
Grundsatz, dass zunächst die gesamte Besteuerungsgrundlage in jener
Höhe zu ermitteln ist, wie wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem
betreffenden ausländischen Staat bestünde. Hiebei ist allerdings eine
ausländische Erbschaftssteuer nicht als Abzugspost anzusetzen (vgl.
Fellner, Kommentar zu Gebühren und Verkehrsteuern, Band III
öErbschafts- und Schenkungssteuer, 10. Auflage, § 6 ErbStG Rz.
45). Dies bedeutet für den Gegenstandsfall, dass hinsichtlich der
Ermittlung der Besteuerungsgrundlage auch die Befreiungsbestimmungen nach dem
österreichischen Erbschaftssteuergesetz anzuwenden sind. Aus diesem Grunde
ist für die Aktien in Höhe von € 20.692,-- bzw. € 12.152,--
laut deutschem Erbschaftssteuerbescheid die österreichische
Erbschaftssteuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 Teilstrich 3
zu gewähren, wonach Erwerbe von Todes wegen von Anteilen an in- und
ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter ein
Prozent am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist, steuerfrei
bleiben. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens bezüglich des
Zugewinnausgleichsanspruches in Höhe von € 1.080.598,-- und dessen
Abzugsfähigkeit bei Ermittlung des Progressionssteuersatzes ist
auszuführen:
§ 1371 BGB regelt: Abs. 1: Wird der
Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des
Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des
überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hiebei ist
unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben. Im
Rahmen der im Sinne des ehelichen Güterrechts des deutschen BGB geregelten
Zugewinngemeinschaft verbleibt jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer des
Vermögens, das er bei der Eheschließung besitzt und das er nach der
Eheschließung erwirbt. Es handelt sich infolgedessen um eine
Gütertrennung mit einem obligatorischen Anspruch auf einen Ausgleich des
Zugewinnes bei Beendigung des Güterstandes. Der Zugewinn beträgt iA
die Hälfte jenes Betrages, um den das Endvermögen der beiden Ehegatten
ihr Anfangsvermögen übersteigt.
Die Ausgleichsforderung ist eine auf Geld gerichtete
persönliche Schuldforderung, die gemäß
§ 1378 Abs. 3 BGB
mit der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entsteht; bis
dahin geht dem Anspruch nur eine Anwartschaft voraus, die weder vererblich noch
übertragbar ist (vgl. Fellner aaO, § 3 Rz. 13 a und dort
angeführter höchstgerichtlicher Rechtssprechung).
Dadurch ist aber auch die Rechtsauffassung der
Berufungswerberin, wonach sie bereits durch den Zugewinnausgleich
Eigentümerin der "Hälfte des Grundstückerwerbes" betreffend die
österreichische Ferienwohnung bzw, da die Beteiligung an der KG zum
Gesamtgut der Ehegatten gehört habe, bereits Eigentümerin mit einem
Anteil von 50% sei, widerlegt. Es ist somit der bisher im Alleineigentum des
Erblassers stehende Hälfteanteil an der österreichischen Ferienwohnung
lt. Verlassenschaftsprotokoll als Erwerb von Todes wegen in Höhe von €
46.500,-- (dreifacher Einheitswert) maßgeblich.
§ 5 Abs. 1 des dt Erbschaftssteuergesetzes 1974
normiert im Abs 1:
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den
Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeglichen, gilt beim überlebenden
Ehegatten der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches als Ausgleichsforderung geltend machen
könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Der dem überlebenden
Ehegatten zustehende Zugewinnausgleichsanspruch mindert somit den steuerlichen
Reinerwerb (§ 5 dt Erbschaftssteuergesetz).
Da eine solche Bestimmung, wonach der
Zugewinnausgleichsanspruch kein Erwerb im Sinne des deutschen
Erbschaftssteuergesetzes ist, dem österreichischen Erbschaftssteuerrecht
fremd ist, kann jedoch in einem Fall, auf den zivilrechtlich zwar die
Bestimmungen des BGB über den Zugewinnausgleichsanspruch anzuwenden sind,
das Besteuerungsrecht auf Grund des Abkommens mit der BRD jedoch ganz oder
teilweise Österreich zusteht, die Ausgleichsforderung nicht aus dem
steuerlichen Erwerb ausgeschieden werden (dies geht auch aus dem Erkenntnis vom
18.05.1972, 1770/71 hervor, in dem es der VwGH ablehnte, eine im deutschen
Erbschaftssteuergesetz enthaltene Befreiungsbestimmung auf einen Erwerb
anzuwenden, hinsichtlich dessen nach dem hier besprochenen Abkommen
Österreich das Besteuerungsrecht zukam) (vgl. Fellner aaO, § 6 Rz.
32). Für den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass der
Zugewinnausgleichsanspruch in Ermangelung einer zu § 5 deutsches
Erbschaftssteuergesetz analogen Bestimmung im österreichischen
Erbschaftssteuergesetz als erbschaftssteuerlich relevanter Erwerb in die
Berechnungsgrundlage des Progressionssteuersatzes einzubeziehen ist. Der
Progressionssatz errechnet sich daher wie folgt:
|
Aktiva lt dt. Erbschaftssteuererklärung
|
2,361.230,--
|
Grundvermögen in Österreich
|
46.500,--
|
Abzüglich Steuerbefreiung § 15 Abs 1 Z 17
Teilstrich 3 öErbStG für Aktien
|
32.845,--
|
Aktiva
|
2,374.885,--
|
Abzügllich Schuldposten und Kosten lt. Dt.
Erbschaftssteuererklärung
|
118.792,--
|
Saldo
|
2,256.093,--
|
Abzüglich Abhandlungskosten in Österreich
|
1.727,--
|
Abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14
öErbStG
|
2.200,--
|
Saldo
|
2,252.166,--
|
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs 1
öErbStG für Steuerklasse I daher basierend auf der Bemessungsgrundlage
lt öErbschaftsteuerbescheid:
€ 42.572,--x 13% = € 5534,36
Zuschlag gemäß
§ 8 Abs 4 öErbStG in
Höhe von 2% des dreifachen Einheitswertes des Grundstückes:
€ 46500,-- x 2% = € 930,--
Erbschaftssteuer somit
|
6.464,36
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
14. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 1 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
- Art. 2 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
- Art. 3 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
- Art. 7 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
- § 6 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Ermittlung des ProgressionssteuersatzesLiegenschaftsvermögen in ÖsterreichBesteuerungsrecht Österreichs gemäß DBA Österreich-DeutschlandZugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGBEinbeziehung des Zugewinnausgleichsanspruches gemäß §§ 13711378 BGBZugewinnausgleichsanspruch kein Erwerb im Sinne des § 3 dt ErbStG (§ 5 Abs 1 dt. ErbStG)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0279-S/04
- Stammnummer
- 28932
- Gültig
- 14.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF