Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1643-W/02
Eigenverbrauch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1643-W/02vom 25.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eigenverbrauchsbesteuerung wenn bei Betriebsaufgabe das vorhandene Unternehmensvermögen einer nichtunternehmerischen Nutzung zugänglich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien, betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1996 vom 25.2.1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Teil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
In ihrer
Einnahmen-Ausgabenrechnung des Jahres 1996 gab die Berufungswerberin (Bw.)
Verkaufserlöse in Höhe von 59.337,17 öS und
Warenvorräte in Höhe von 71.843,98 öS an. In der
Umsatzsteuererklärung erklärte sie nur die Verkaufserlöse. Da die
Bw. ihren Betrieb mit 31.12.1995 eingestellt hatte, wurde bei der Veranlagung
unter der Annahme, dass der gemeine Wert dem Buchwert entspricht, der
Warenvorrat und der betriebliche Anteil der Investitionsablöse als
Eigenverbrauch ebenfalls der Umsatzsteuer unterworfen.
Gegen den am 25.2.1998
ergangenen Bescheid erhob die Bw. rechtzeitig, nach verlängerter Frist, am
27.3.1998 Berufung, in der sie vorbrachte, dass
die nicht verkaufte Ware zum Teil zur
Verwertung in das K-Haus, Wien, verbracht wurde, bis dato jedoch nicht verwertet
bzw. bezahlt worden sei, zum anderen Teil zwecks späterer Verwertung auf
Lager gestellt worden sei. Betreffend der Geschäftsinvestitionen müsse
sie daher leider mitteilen, dass sie bei Geschäfts- bzw.
Mietenrücklegung seitens der Hausverwaltung keinerlei Ablösezahlungen
erhalten habe.
Am 14. Juli 2000 erließ
das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung, mit der Begründung,
dass die Aufgabe des ganzen Unternehmens zum
Eigenverbrauch führe, wenn das Unternehmensvermögen im Zuge der
Liquidation in die Privatsphäre überführt oder verschenkt werde,
oder wenn im Zeitpunkt, in dem nach objektiver Beurteilung die Liquidation als
abgeschlossen anzusehen ist, noch Unternehmensvermögen vorhanden ist, das
in Folge einer nichtunternehmerischen Nutzung zugänglich ist.
Bei
der Betriebsaufgabe falle die Unternehmereigenschaft in jenem Zeitpunkt weg, in
dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen sei.
Abwicklungsumsätze seien daher jedenfalls noch steuerhängig. Ist zu
dem genannten Zeitpunkt noch Vermögen vorhanden, für das eine
nichtunternehmerische Nutzung - auch in Form der privaten Verwertung
- in Betracht komme, ist Eigenverbrauch gegeben.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. am 4. August 2000 einen Vorlageantrag
ein. Ihre Berufung sei zu
berücksichtigen, da bei Geschäftsauflösung die Kommissionsware an
die Kunden zurückgegeben worden sei. Ein Restposten sei in das K-Haus, Wien
(Schätzwert 42.000.- öS) gekommen. Da diese Firma in der
Zwischenzeit in Konkurs gegangen sei, sei ihr weder Ware noch Geld
rückerstattet worden, da die Firma zahlungsunfähig gewesen sei.
Außerdem habe sie nach Rückgabe des Geschäftslokals an die
Hausverwaltung, der sie eine hohe Summe an Investitionsablöse bezahlt habe,
keinerlei Zahlung zurückerhalten. Ihre privaten Verluste seien enorm
gewesen und da sie jetzt in Pension sei und monatlich 8.000.- öS
erhalte, sei sie auch kaum in der Lage die gewünschte Summe von
37.976.- öS zu bezahlen.
Die Erhebungen der FLD Wien
ergaben, dass die Bw. eine Eigentumswohnung in Wien 16, und ein Sommerhaus in GE
besitzt.
Im Telefonat mit der Bw. vom
17.4.2002 gab diese bekannt, dass sie die
Berechnung nicht verstehe. Sie habe keine Waren mehr gehabt, sondern alles
abverkauft. Bezüglich des von ihr selbst in der Einnahmen-Ausgabenrechnung
angeführten Warenvorrats gab sie an, dass dieser nicht stimme, da sie alles
verkauft habe. Außerdem habe sie bereits 450.000.- öS an
Ablöse verloren. Die im Anlageverzeichnis angeführten
350.000.- öS seien ebenfalls falsch. Sie werde von "der
Finanz" verfolgt. Es stimme auch nicht, dass sie jedes mal andere Angaben
mache, sondern sei dies ebenfalls eine Verfolgungshandlung "der
Finanz", sie sage jedenfalls immer die Wahrheit. Weiters gab die
Bw. noch an, dass sie ihre, als
Anlagevermögen bezeichneten Möbel entfernt habe, da sie mangels einer
Wohnung im Geschäftslokal habe wohnen müssen.
Die an sie gerichteten Fragen
welchen Teil des Warenvorrats sie dem K-Haus übergeben habe und was mit der
Lagerware geschehen sei beantwortete die Bw nicht. Trotz des Ersuchens Belege
betreffend die Übernahme der Waren durch das K-Haus beizubringen, wurden
solche von der Bw. bis dato nicht vorgelegt.
Am 16.Sept. 2002 wurde die Bw.
ersucht einen Kaufvertrag betreffend ihre Wohnung vorzulegen. Im Zuge dieses
Telefonates teilte sie mit, dass sie von der
Mutter der Geschäftsinhaberin des K-Hauses die Auskunft erhalten habe, dass
ihre Waren nicht mehr vorhanden seien und sie auch kein Geld erhalten
könne. Sie habe in der Folge nichts mehr unternommen, insbesondere habe sie
beim Konkursgericht weder einen Exzendierungsantrag eingebracht, noch eine
Forderung als Gläubigerin erhoben.
Erhebungen bei Gericht ergaben,
dass das K-Haus erst 1998 in Konkurs ging.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betreffend den
Eigenverbrauchstatbestand (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994) ist
festzuhalten:
Erfolgt die Betriebsaufgabe
durch Einstellung der werbenden Tätigkeit und Liquidation des
Unternehmensvermögens, so liegt Eigenverbrauch vor,
- wenn im Zuge der Liquidation
Unternehmensvermögen in die Privatsphäre überführt bzw.
verschenkt wird oder
- wenn im Zeitpunkt, in dem
nach objektiver Beurteilung die Liquidation als abgeschlossen anzusehen ist,
noch Unternehmensvermögen vorhanden ist, das einer nichtunternehmerischen
Nutzung zugänglich ist.
Die Existenz von
unverkäuflichen Unternehmensvermögen, das einer privaten Nutzung nicht
zugänglich ist, führt auch bei Betriebsaufgabe nicht zu Eigenverbrauch
(Investitionsablöse, Firmenschild).
In der am 14.5.1997 vorgelegten
Einnahmen-Ausgabenrechnung hat die Bw. selbst einen Warenvorrat von
71.843,98 öS angegeben.
Erstmalig anlässlich ihrer
Berufung (27.3.1998) brachte die Bw. vor, dass sie die von ihr nicht verkaufte
Ware zum Teil dem K-Haus zur Verwertung übergeben (im Schätzwert von
42.000.- öS) und zum Teil auf Lager gelegt habe. Da ihr die Mutter der
Geschäftsinhaberin gesagt habe, dass sie (die Bw.), da das Geschäft in
Konkurs sei, weder Geld noch Ware erhalten könne, habe sie nichts mehr
unternommen um Geld oder Ware wieder zu erlangen.
In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass das K-Haus erst im Jänner 1998 Konkurs anmeldete. Da die
Betriebsaufgabe eine in sich geschlossene Handlung darstellt, müssen auch
die einzelnen damit im Zusammenhang stehenden Handlungen in einem zeitlichen
Konnex stehen. Dieser ist dann nicht mehr gegeben, wenn eine Zeitspanne von mehr
als einem Jahr vergangen ist.
Ob das
Unternehmensvermögen tatsächlich in die Privatsphäre
überführt wurde ist für die umsatzsteuerliche Betrachtung
irrelevant, da es ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt, in dem nach objektiver
Beurteilung die Liquidation als abgeschlossen anzusehen ist, noch
Unternehmensvermögen vorhanden ist, das einer nichtunternehmerischen
Nutzung zugänglich ist. Dass Unternehmensvermögen vorhanden war, zeigt
sich einerseits aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung, andererseits aus dem
Berufungsvorbringen, dass die Bw. diese Gegenstände dem das Kunst-Haus im
Ausmaß von 42.000.- öS zu weiteren Verwertung übergeben hat
und zum Teil auf Lager legte.
Dass die Bw. in der Folge weder
die Gegenstände, noch Geld für diese erhalten hat, liegt an ihrem
privaten Engagement und steht in keinem Zusammenhang mit der zu klärenden
umsatzsteuerlichen Frage. Private Versäumnisse (Anmeldung eines
Exzendierungsantrages, bzw. einer Konkursforderung) dürfen keinesfalls zu
einer Belastung der Öffentlichkeit führen.
Es ergibt sich nunmehr folgender
Eigenverbrauch:
|
Lampe
|
3.216,68
|
Anrufbeantworter
|
4.056,68
|
Investitionsablöse
|
0,-
|
Firmenschild
|
0,-
|
Warenvorrat
|
71.843,98
|
Summe
|
79.117,34
|
erklärte Umsätze
|
59.337,17
|
Summe
|
138.454,51
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
am 25. Februar 2003
Die
Referentin:
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1643-W/02
- Stammnummer
- 2893
- Gültig
- 25.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF