Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0268-G/06
1. Frage der Verjährung; 2. Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen; 3. "Bauherrenfrage" (Höhe der Gegenleistung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-G/06vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Klaus
Messiner, Dr. Ute Messiner, Rechtsanwälte, 9020 Klagenfurt, Burggasse
25/I,vom 5. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung
vom 30. Juni 2005 betreffend 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens
(bezüglich Grunderwerbsteuer) sowie 2.) Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
(1) Am 2. Februar 1999 wurde dem Finanzamt ein
zwischen den Ehegatten Josef und Frieda H als Verkäufer einerseits und dem
Berufungswerber und Frau AG (beide gemeinsam in der Folge mit "die Bw."
bezeichnet) als Käufer andererseits abgeschlossener Kaufvertrag vom
20. Jänner 1999 zur Anzeige gebracht.
Auf Grund eines Teilungsplanes vom 14. April 1998
wurden diverse Grundstücke der Verkäufer nach vorheriger Zu- und
Abschreibung bzw. Vereinigung von Teilstücken in die "neuen"
Grundstücke 30 Wald, Bauflächen 71/1 bis 71/11 und
71/12 Sonstige (Weg), jeweils KG W, geteilt.
Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages war das (neu
gebildete) Grundstück 71/1 sowie 1/11-Anteil am neu gebildeten
Wegegrundstück 71/12, je KG W. Der dafür vereinbarte Kaufpreis
betrug ATS 231.000,-.
(2) Das Finanzamt schrieb den Bw. dafür - jeweils auf
Basis des halben Grundkaufpreises - zunächst mit Bescheiden vom
5. März 1999 die Grunderwerbsteuer vor.
(3) In der Folge haben weiter gehende Ermittlungen der
Abgabenbehörde erster Instanz Folgendes ergeben:
Laut Inhalt der die gegenständlichen Grundstücke
betreffenden Widmungs- und Bauakten hat die Baubezirksleitung L
(Landesstraßenverwaltung) Herrn Baumeister Ing. DG mit Erledigung vom
20. Mai 1998 die Sondernutzung eines näher bezeichneten, in der
KG W gelegenen Abschnittes der L 648 für eine Wohnsiedlungszu- und
-ausfahrt bewilligt. Im Juni/Juli 1998 beantragte Herr Ing. DG beim Land
Steiermark die Zusicherung der erhöhten Förderung für den
Eigenheimbau in Gruppen (positiver Bescheid des Landes vom
24. Juli 1998 für elf Wohneinheiten). Dem Wortlaut einer an das
Gemeindeamt gerichteten Eingabe vom 4. Juni 1998 zufolge war Ing. DG
mit der Planung des Bauvorhabens W auf den H-Gründen beauftragt. Der
Eingabe war ein Übersichtsplan betreffend das Projekt Wohnanlage "W"
(Grundstücke 71/1 bis 71/12) beigefügt. In einem weiteren Schreiben an
das zuständige Gemeindeamt vom 4. August 1998 ersuchte der
genannte Baumeister die auf den oa. Grundstücken geplante Wohnsiedlung in
das Ortsgebiet mit einzubeziehen, da durch die Errichtung von elf
Einfamilienhäusern ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. Auf
der Homepage der betreffenden Gemeinde wurde unter den aktuellen
Wohnbauprojekten ua. die "Wohnoase W" beworben. Als zuständiger
Projektleiter bzw. als allfällige Kontaktperson für potenzielle
Erwerber der angebotenen Einfamilienhäuser wurde Herr Baumeister Ing. DG
angegeben.
Mit Optionsvertrag vom 17. Februar 1998
räumten die Ehegatten H Herrn FK (von der M-Versicherung) das Recht ein,
die gegenständlichen Bauplätze innerhalb eines Zeitraumes von
26 Monaten ab Vertragsunterfertigung zu erwerben bzw. dritte Erwerber
namhaft zu machen (Punkte II. und VI. des Vertrages). Herr FK ist
Versicherungskaufmann und Geschäftsfreund des Ing. DG bzw. mit diesem
persönlich bekannt (s. Aktenvermerk des abgabenbehördlichen
Erhebungsorganes vom 30. Juni 2005).
Am 9. Jänner 1999 erteilten die Bw. der
Baumeister Ing. DG BaugesmbH den Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses
(die Auftragserteilung selbst ist zwar undatiert und wird darin lediglich auf
ein "Angebot vom 9. Jänner 1999" Bezug genommen; in
sämtlichen nachfolgenden Rechnungen der Fa. G wird jedoch auf einen
"Auftrag vom 9. Jänner 1999" verwiesen). Auch auf den
Nachbargrundstücken wurden Häuser der Ing. DG BaugesmbH
errichtet.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Einvernahme am
7. Dezember 2004 gab die vormalige Lebensgefährtin des Bw., Frau
AG, an, dass ein Grunderwerb nur im Zusammenhang mit einem Bauauftrag an die Fa.
G (Baumeister Ing. DG BaugesmbH) möglich gewesen sei. Ihr früherer
Lebensgefährte (der Bw.) sei durch eine Werbeaussendung auf das Projekt
aufmerksam geworden, in welcher die Grundstücke mit darauf zu errichtenden
G-Häusern angeboten worden seien. Die maßgeblichen
Vertragsverhandlungen seien mit der Fa. Immobilien-GmbH geführt worden. Bei
diesen Verhandlungen sei Herr FK bereits zugegen gewesen. Dieser habe
mitgeteilt, dass der Grunderwerb nur im Zusammenhang mit einem Bauauftrag an die
Fa. G möglich sei. FK habe die Planung der Gesamtfinanzierung (Grund- und
Hauserrichtungskosten) übernommen (s. Niederschrift vom
7. Dezember 2004).
(4) Auf Grund dieser dem Finanzamt nachträglich
bekannt gewordenen Tatsachen ergingen die berufungsgegenständlichen
Erledigungen vom 30. Juni 2005, wobei nunmehr sowohl die Grund- als
auch die Hauskosten in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen wurden
(Vorschreibung: € 1.997,72 , laut ursprünglichem Bescheid:
€ 293,78).
Die Wiederaufnahme wird im Wesentlichen mit der neu hervor
gekommenen Tatsache begründet, dass der Grunderwerb an die Errichtung eines
"G-Baumeisterhauses" gebunden gewesen sei. In der Begründung des neuen
Sachbescheides wird ausgeführt, dass auf Grund der oa. Feststellungen -
insbesondere auf Grund des unmittelbaren Zusammenhanges der einzelnen
Vertragsabschlüsse - bereits im Zeitpunkt des Grundkaufes die Absicht
festgestanden sei, ein mit dem ausgesuchten "G-Haus" bebautes Grundstück zu
erwerben. Die Grunderwerbsteuer sei daher vom Wert der Gesamtgegenleistung,
sohin von den Grund- und den
Hauserrichtungskosten zu bemessen. Im ursprünglichen Bescheid sei die
Steuer jedoch lediglich von den bloßen Grundkosten berechnet
worden.
(5) Die dagegen erhobene Berufung wird insbesondere damit
begründet, dass der vom Finanzamt unterstellte gemeinsame Wille von
Veräußerer- und Erwerberseite, den Erwerbern ein bebautes
Grundstück zukommen zu lassen, nicht vorgelegen sei bzw. die
Abgabenbehörde erster Instanz nicht ausgeführt habe, woraus sie dessen
Vorliegen ableite. Der Bw. habe zudem keine bereits von den Verkäufern
eingegangene Verpflichtung zum Ankauf eines Hauses übernommen und habe
für ihn auch keine Bindung an ein vorgegebenes Baukonzept bestanden. Die
vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid angesprochene Vereinbarung mit dem
"Organisator über den Ankauf eines Hauses" habe mit dem Erwerb der
Liegenschaft überhaupt nichts zu tun. Wäre der Erwerb der
gegenständlichen Liegenschaft nicht möglich gewesen, wäre es den
Erwerbern frei gestanden, ein anderes Grundstück zu erwerben und auf diesem
das Haus zu errichten. Sollte zwischen den Verkäufern und dem so genannten
Organisator tatsächlich eine Vereinbarung über die Errichtung eines
Hauses auf der gegenständlichen Liegenschaft bestanden haben, sei diese dem
Bw. und seiner früheren Lebensgefährtin völlig unbekannt gewesen.
Überdies sei der Anspruch bereits verjährt, da der Behörde erster
Instanz der in Frage stehende Sachverhalt seit dem Jahre 1999 bekannt gewesen
sei und die Vorschreibung einer zusätzlichen Grunderwerbsteuer
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren erfolgen hätte
müssen. Zudem habe die Behörde die Frist zur Berechtigung der
Wiederaufnahme des Verfahrens versäumt: Die erste für den Bw.
erkennbare Amtshandlung sei die Zustellung der angefochtenen Bescheide gewesen,
zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits die Verjährung eingetreten gewesen.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens dürfe außerdem nur erfolgen, wenn
der ursprüngliche Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches
Zeugnis oder eine sonstige strafbare Handlung zustande gekommen wäre, oder
aber von der Entscheidung einer Vorfrage durch eine andere Behörde
abhängig gewesen wäre. Beides treffe jedoch im gegenständlichen
Fall nicht zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zum Einwand der
Verjährung:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer fünf
Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a leg. cit. in den Fällen des
§ 207 Abs. 2 grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem
der Abgabenanspruch entstanden ist.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist von der
Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die
Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die
Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1
BAO).
Damit diesen Amtshandlungen Verlängerungswirkung im
oa. Sinne zukommt, müssen diese weder gegen den Abgabenschuldner selbst
gerichtet sein, noch diesem überhaupt zur Kenntnis gelangt sein (s. zB
Ritz, BAO³, § 209
Tz 4, mwN).
Die Verjährungsfrist wird beispielsweise
verlängert durch erstinstanzliche Bescheide, abgabenbehördliche
Prüfungen oder Erhebungen, Anfragen an Auskunftspersonen sowie an den
Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte oder Ergänzungsersuchen
(Ritz, aaO, § 209
Tz 10ff., mwN).
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens nicht mehr zulässig (§ 304 BAO).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich der
Einwand der Verjährung im Berufungsfall als unbegründet:
Das dem Abgabenanspruch zugrunde liegende
Rechtsgeschäft wurde im Jänner 1999 abgeschlossen. Die
fünfjährige Verjährungsfrist begann daher gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres 1999 zu
laufen. Am 5. März 1999 erging zunächst der
ursprüngliche - an den Bw. gerichtete - Bescheid (Vorschreibung auf Basis
der bloßen Grundkosten). Der Erhebungsauftrag zur Einsichtnahme in die
bezüglichen Widmungs- und Bauakten beim zuständigen Gemeindeamt
datiert vom 19. November 2004. Am 7. Dezember 2004 wurde die
vormalige Lebensgefährtin des Bw. zu den näheren Modalitäten des
Erwerbsvorganges befragt. Diese Amtshandlungen führten - § 209
Abs. 1 BAO zufolge - jedenfalls dazu, dass die Verjährungsfrist
(zunächst) um ein Jahr bis zum Ablauf des Jahres 2005 verlängert
wurde. Die Wiederaufnahme des Verfahrens und die neuerliche
Grunderwerbsteuerfestsetzung erfolgten per 30. Juni 2005 und sohin
jedenfalls binnen offener Verjährungsfrist.
Selbst wenn es zutrifft, dass der Bw. von diesen
Amtshandlungen - wie von ihm behauptet - teils keine Kenntnis erlangt hat, so
ändert dies auf Grund der oben dargestellten Rechtslage nichts an deren
Verlängerungswirkung.
2.) Zur Wiederaufnahme
des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. auch in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt
hätte.
Maßgebend ist, ob der Behörde in dem wieder
wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervor gekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit,
bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen (s. zB Ritz, aaO,
§ 303 Tz 10, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen
Bescheides am 5. März 1999 waren dem Finanzamt die näheren -
insbesondere oben unter (3) dargestellten - Umstände der Vertragsgestaltung
nicht bekannt. Erst im Zuge nachträglicher abgabenbehördlicher
Erhebungen ergab sich insbesondere, dass
--- die Ehegatten H mit Herrn FK bereits am
17. Februar 1998 einen - ua. auch das gegenständliche
Grundstück betreffenden - Optionsvertrag abgeschlossen haben, und
--- der Grunderwerb nur in Verbindung mit dem Erwerb bzw.
der Errichtung eines G-Hauses möglich war.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes
bereits fest, dass der Bw. letztlich ein mit einem von Baumeister Ing. DG
bebautes Grundstück erwerben würde bzw. der Erwerb des
Grundstückes überhaupt nur in Verbindung mit einem G-Haus möglich
war. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher richtigerweise - siehe dazu die
näheren Ausführungen unter Punkt 3. - nicht nur von den bloßen
Grundkosten, sondern auch von den Kosten der Hauserrichtung.
Da jedoch aus Sicht des Finanzamtes diese für die
richtige Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände erst nach Ergehen des
Bescheides vom 5. März 1999 offen gelegt und bekannt wurden, sind
nachträglich neue Tatsachen iSd. § 303 Abs. 4 BAO hervor
gekommen, die zu einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt
haben.
Wenn der Bw. in seiner Berufung lediglich auf die
Wiederaufnahmstatbestände der lit. a und lit. c des
§ 303 Abs. 1 (bzw. Abs. 4) BAO verweist, so übersieht
er ganz offenbar, dass eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO auch bei Hervorkommen neuer Tatsachen oder
Beweismittel möglich ist, und das Finanzamt gerade diesen
Wiederaufnahmsgrund heran gezogen hat.
Die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid erweist sich
daher als unbegründet.
3.) Zur im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Grunderwerbsteuervorschreibung:
Die Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 1 leg. cit.
gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge,
sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist (s. zB die bei
Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar,
§ 5 Rz 5 zitierte Rechtsprechung). Maßgebend ist stets, zu
welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages
verpflichtet hat (zB VwGH vom 17. März 2005,
2004/16/0278).
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG
anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen
Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere
abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils
vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander
abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer
Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des
Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde,
bezogen ist (Fellner, aaO,
Rz 9 zu § 5, samt angeführter Rechtsprechung).
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand
des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören in diesem Fall alle
Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99).
Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung des
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand maßgebend, in dem das Grundstück
erworben werden soll (vgl. die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 88a angeführte - umfangreiche -
Judikatur). Bei einem an ein im Wesentlichen bereits vorgegebenes Projekt
gebundenen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH vom 31. März 1999,
99/16/0066).
Lässt sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst und gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben, die sich an ein im Wesentlichen vorgegebenes
Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Ist durch den
unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Vertragsschlüsse
gewährleistet, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in
bebautem Zustand erhalten werde, dann kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen werden bzw. in den Vertragsurkunden aufeinander
kein Bezug genommen wird (s. zuletzt zB VwGH vom 30. September 2004,
2004/16/0081, mwN; sowie Fellner, aaO,
§ 5 Rz 88b, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ohne Bedeutung ist es schließlich auch, wenn der
Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst
danach - wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des
Hauses notwendigen Vertrag. Es kommt auch nicht darauf an, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können (BFH vom 23. November 1994,
II R 53/94, BStBl. 1995 II 331).
In Anbetracht dieser Rechtsausführungen ergibt sich,
dass der Bw. aus grunderwerbsteuerlicher Sicht objektiv betrachtet als
einheitlichen Leistungsgegenstand jedenfalls ein Grundstück mit (erst)
herzustellendem Gebäude erhalten (bzw. erworben) hat:
Die (zivilrechtlichen) Verkäufer, die Ehegatten H,
räumten Herrn FK - welcher bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen
mit den Bw. stets zugegen war und der die Gesamtfinanzierung "über hatte" -
mit Optionsvertrag vom 17. Februar 1998 das Recht ein, das
gegenständliche Grundstück (sowie die benachbarten Bauparzellen) zu
erwerben bzw. dritte Erwerber namhaft zu machen. Auf der Liegenschaft war laut
Bau- und Widmungsakten von Anbeginn an der Bau einer von der Fa. G (bzw. Ing.DG)
zu errichtenden Wohnanlage geplant. Das Wohnprojekt wurde von der Gemeinde
entsprechend beworben, wobei als Kontaktperson für potenzielle
Interessenten Herr Baumeister Ing. DG angegeben wurde. Baumeister G hatte das
Projekt bereits vor Abschluss des hier zur Beurteilung stehenden
Grundkaufvertrages weitgehend geplant und hiefür (ua.) auch um eine
entsprechende öffentliche Förderung angesucht. Überdies gab die
(frühere) Lebensgefährtin des Bw. im Rahmen einer Befragung am
7. Dezember 2004 ausdrücklich an, dass der Erwerb der
gegenständlichen Bauparzelle nur in Verbindung mit der Erteilung eines
Bauauftrages an die Fa. G möglich gewesen sei.
Abgesehen von diesen eindeutigen Angaben der Frau AG
indizieren auch schon die oa. Zusammenhänge die finale Verknüpfung von
Grundkauf und Errichtung des Gebäudes (vgl. dazu nochmals das
VwGH-Erkenntnis vom 30. September 2004, 2004/16/0081).
Durch das Zusammenwirken zwischen den Ehegatten H (als
zivilrechtlichen Grundeigentümern), Herrn Baumeister Ing. DG (bzw. dessen
Baufirma) und der M-Versicherung bzw. der Immobilien-GmbH war
gewährleistet, dass dem Bw. im Ergebnis ein mit einem "Baumeister-G-Haus"
bebautes Grundstück zukommt. Dabei spielt es angesichts des oben
dargestellten Zusammenhanges zwischen den genannten Personen auch keine Rolle,
dass das Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am
20. Jänner 1999 noch unbebaut war. Ebenso wenig ist es letztlich
auf Grund der dargestellten Zusammenhänge von Relevanz, ob der Auftrag zur
Hauserrichtung zeitlich vor oder erst nach Abschluss des Grundkaufvertrages
erteilt wurde.
Auf Grund all dieser Umstände, insbesondere auf Grund
des sachlichen Zusammenhangs bzw. der zeitlichen Abfolge der einzelnen
Aufträge und Vertragsschlüsse, war bereits im Zeitpunkt der
Vertragsunterfertigung am 20. Jänner 1999 sichergestellt, dass
der Bw. als einheitlichen Erwerbsgegenstand ein Grundstück mit
herzustellendem Gebäude erhalten würde. Im Hinblick darauf, dass der
Begriff der Gegenleistung - wie oben dargelegt - im wirtschaftlichen Sinn
verstanden wird, ist es sohin nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn das
Finanzamt bei Ermittlung der Gegenleistung auf das gesamte "Vertragsgeflecht"
Bedacht genommen und neben den Grundkosten auch die mit der Hauserrichtung
verbundenen Kosten in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen hat.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
VerjährungWiederaufnahme des VerfahrensBauherrenmodellGegenleistungKaufpreiswirtschaftliche Betrachtungsweise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-G/06
- Stammnummer
- 28914
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF