Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1558-W/07
Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht eingebrachter Abgaben, Behauptung der Festsetzungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1558-W/07vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 25. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
16. August 2006 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages
(§ 241 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 26. Juni 2006 einen Antrag auf
Rückzahlung von € 1.947,05 ein und führte dazu aus, dass zum
Zeitpunkt der zwangsweisen Einbringung die Abgabenforderung bereits
verjährt gewesen sei. Die Einkommensteuer 1996 in der Höhe von €
1947,05 sei daher zurückzuzahlen.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. August 2006
abgewiesen und ausgeführt, dass kein rückzahlbares Guthaben auf dem
Abgabenkonto bestehe. Nach § 239 BAO könne nur ein Guthaben
zurückgezahlt werden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 25. August 2006, in
der ausgeführt wird, dass ein Antrag nach § 241 BAO eingebracht worden
sei. Demnach sei es belanglos, ob ein Guthaben bestehe oder nicht.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 17.
Jänner 2007 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
verjähre.
Gemäß
§ 238 BAO sei die Einkommensteuer
1996 bei der Entrichtung (Fälligkeitstag 2. 3. 2004) nicht verjährt
gewesen. Das Recht der Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung verjähre
keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgaben, daher sei ein
Rückzahlung nach § 241 Abs. 1 BAO nicht gerechtfertigt.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 26. Jänner
2007, in dem ausgeführt wird, dass die Bestimmung des § 238 BAO nicht
relevant sei. Vielmehr sei § 207 BAO zu beachten, wonach das Recht eine
Abgabe festzusetzen binnen 5 Jahren verjähre.
Die Verjährung sei amtswegig zu beachten, daher
obliege es dem Finanzamt die Aufhebung der verjährten
Umsatzsteuerfestsetzung vorzunehmen und die zwangsweise eingebrachten
€ 1.947,05 zur Tilgung des Steuerrückstandes zu verwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 241 Abs.1 BAO ist, wenn eine
Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, der zu Unrecht entrichtete
Betrag über Antrag zurückzuzahlen.
Abs. 3 Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis
zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt,
in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
Die besondere Rückzahlungsbestimmung des § 241
Abs. 1 BAO erfasst ausdrücklich nur Abgaben, die "zu Unrecht zwangsweise
eingebracht" worden sind, nicht auch Abgaben, die zu Unrecht festgesetzt und in
der Folge vollstreckbar wurden, ohne dass im Vollstreckungsverfahren
Rechtsmängel unterlaufen sind. Von einem zu Unrecht eingebrachten Betrag
kann hier somit nicht gesprochen werden, wenn das behauptete Unrecht im
Leistungsgebot wurzelt, das nicht erfolgreich bekämpft worden ist.
Es kann damit die normative Wirkung eines
rechtskräftigen (wenn auch unrichtigen) Bescheides über die
Festsetzung von Abgaben durch ein Rückzahlungsverfahren nach § 241
Abs.1 BAO nicht unterlaufen werden (VwGH 1.2.1960, 2131/59).
Über die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der
Festsetzung von Veranlagungsabgaben kann nur im Festsetzungsverfahren und im
anschließenden Rechtsmittelverfahren abgesprochen werden. Einmal
rechtskräftig festgesetzte Abgaben sind im Vollstreckungsverfahren nicht
mehr zu prüfen. Sie bilden einen verbindlichen Exekutionstitel.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das
Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe § 209a gilt sinngemäß.
Die Einkommensteuerfestsetzung 1996 erfolgte mit Bescheid
vom 26. Jänner 2004, die Fälligkeit war 2. März 2004, daher stand
nach § 238 BAO eine Frist bis Ende 2009 zur Einbringung der Abgabe
offen.
Eine allfällige Festsetzungsverjährung ist im
Einbringungsverfahren nicht (neuerlich) zu überprüfen. Eine
Vollstreckungsverjährung liegt nicht vor, daher war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 241 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1558-W/07
- Stammnummer
- 28911
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF