Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0155-L/07
Bewertung eines Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-L/07vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. September 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28. August 2006
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert. 1. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7
Z. 1 GrEStG mit 2 % von der Gegenleistung in Höhe von 24.929,95 €
festgesetzt mit 498,59 €. 2. Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG mit 2 % von der Gegenleistung in Höhe
von 30.073,52 € festgesetzt mit 601,47 €.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 25.7.2006 übertrugen die
Ehegatten M an den Berufungswerber und dessen Ehegattin je zur Hälfte die
Liegenschaft EZ 316 Grundbuch St. mit dem darauf errichteten
Einfamilienhaus Hauptstraße 16. Dagegen verpflichteten sich
die Erwerber zur Übernahme eines aushaftenden Darlehens und zur
Einräumung des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechtes an der
im Erdgeschoß des Hauses gelegenen Wohnung im Ausmaß von ca. 110
m² sowie zum Recht auf Mitbenützung der Kellerräume, des
Dachbodens, des Gartens und eines Teiles der Doppelgarage. Dieses Recht wurde
von den Parteien mit monatlich 350,00 € bewertet. Mit den
angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer fest, wobei
der Wert des Wohnrechtes mit monatlich 500,00 € angesetzt und die
Steuer entsprechend § 16 BewG von dem auf den jeweiligen
Erwerbsvorgang entfallenden Teilbetrag des Barwertfaktors (zuzüglich des
anteiligen übernommenen Darlehens) berechnet wurde.
Dagegen richtet sich die Berufung im Wesentlichen mit der
Begründung, dass der Ansatz des Mietwertes laut Richtwertegesetz zu hoch
sei und in vergleichbaren Lagen in den umliegenden Gemeinden ein derartiger
Mietpreis nicht erzielbar sei. In vergleichbaren Lagen der umliegenden Gemeinden
sei ein Mietpreis pro m² von 3,50 €
üblich. Als
Beweismittel wurden zwei Mietverträge über Wohnhäuser vorgelegt,
aus welchen ersichtlich ist, dass in diesen Fällen ein Mietzins in
Höhe von 360,00 € (ergibt ca. 3,60 € pro m²)
bzw. 250,00 € (ergibt ca. 2,78 € pro m²) vereinbart
wurde. Das Finanzamt wies die Berufungen mit der Begründung ab, dass
der Ansatz des Mietwertes nach dem Richtwertegesetz nicht überhöht sei
und die Mietpreise wegen der Unterschiede der vermieteten Objekte nicht
vergleichbar seien. Im Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wird das Berufungsbegehren im Wesentlichen
wiederholt und auf weitere vergleichbare Mietobjekte hingewiesen. Bei diesen
Objekten würden bei einer Vermietung eine Monatsmiete von
250,00 € bzw. 2,85 € pro m² Nutzfläche vereinbart.
Der im Übergabsvertrag angegebene Wert des Wohnrechtes entspreche dem
tatsächlichen Marktwert, ein anderer Wert sei überhöht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG
ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist alles,
was der Erwerber für den Erwerb eines Grundstückes aufzuwenden hat, um
das Grundstück zu erwerben. Im gegenständlichen Fall besteht die
Gegenleistung in der Übernahme aushaftender Darlehen (für welche die
Übergeber die Schuldner waren) sowie in der Einräumung eines
Wohnrechtes zugunsten der Übergeber. Der Wert von Nutzungen und
Leistungen, die nicht in Geld bestehen, ist gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbraucherortes anzusetzen. Eine in sachwerten bestehende Leistung ist
somit nach dem Wert zu beurteilen, den sie objektiv gesehen, für den
Leistungsempfänger hat. Das bedeutet, dass der Geldbetrag errechnet werden
muss, den der Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die
Leistung am Verbraucherort zu beschaffen. Als Wert eines Wohnrechtes kann somit
ein fiktiver Mietwert angesetzt werden der auch unter Fremden erzielbar
wäre. Dabei kann im Wege der Schätzung (§ 184 BAO) der
Richtwert nach dem RichtWG, BGBl. Nr. 800/1993 (RichtWG) herangezogen
werden. Das in Rede stehende Wohnrecht umfasst die im Erdgeschoß
des übergebenen Gebäudes gelegene Wohnung mit ca. 110 m² und
die Mitbenützung der Kellerräumlichkeiten, des Dachbodens, des Gartens
sowie der Doppelgarage. Der Wert nach dem RichtWG ist zumindest dem
Grunde nach anwendbar, weil eine mietrechtliche Normwohnung gegeben ist. Was die
Höhe des Wertes betrifft, ist dem Berufungsbegehren insofern Rechnung zu
tragen, als nach dem Immobilien-Preisspiegel (Herausgeber: Wirtschaftskammer
OÖ) im politischen Bezirk Freistadt die im RichtWG zumindest teilweise
nicht erreicht werden (Durchschnittswert bis ca. 4,10 € pro m²).
Ein (nach unten gerundeter) monatlicher Pauschalwert des Wohnrechtes in
Höhe in Höhe von 400,00 € erscheint daher angemessen und
wird der Besteuerung zugrunde gelegt.
Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung: 1)
Erwerb von WM
|
übernommene Verbindlichkeiten
|
8.319,12 €
|
Wohnungsrecht
|
16.610,83 €
|
Gegenleistung
|
24.929,95 €
|
2 % Grunderwerbsteuer
|
498,59 €
2) Erwerb von EM
|
übernommene Verbindlichkeit
|
8.319,12 €
|
Wohnrecht
|
21.754,40 €
|
Gegenleistung
|
30.073,52 €
|
2 % Grunderwerbsteuer
|
601,47 €
Das Wohnrecht (monatlicher Wert mit
400,00 € geschätzt) wurde mit dem maßgeblichen
Barwertfaktor von 15,985518 kapitalisiert. Der Barwert des Rechtes beträgt
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet
76.730,49 €; dieser war auf den Übergeber und die
Übergeberin nach der Erlebenswahrscheinlichkeit aufzuteilen
(33.221,67 : 43.508,81).
Linz, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-L/07
- Stammnummer
- 28908
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF