Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0833-W/04
Herausgeber einer Zeitschrift und Liebhaberei bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0833-W/04vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Wilhelm Böhm und Norbert Pelzer in
Anwesenheit der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufung des
Bw., vertreten durch Stb., vom 12. Mai 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 vom 11. April 2003 betreffend Einkommensteuer 1999
nach der am 12. Juni 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) gab in einem Formular, beim
Finanzamt (FA) am 9.4.1998 eingelangt, an, er sei seit 1/96 Herausgeber einer
Zeitschrift.
In den Jahren 1996 - 1998 erklärte er aus dieser
Tätigkeit jedes Jahr Verluste. Daneben erzielte er Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Vorhalt vom 8.9.2000 anlässlich der Abgabe der
Einkommensteuererklärung 1998 führte das FA ua aus:
"...In den Jahren 1996
bis 1998 wurden aus der nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als
Herausgeber einer Zeitung Verluste von insgesamt 225.000 S erklärt, wobei
die Einnahmen nicht einmal die Druckkosten
übersteigen.
Es wird
ersucht
- die Tätigkeit und
den Inhalt der angebotenen Leistungen zu
beschreiben
- die Ursachen, auf
Grund derer kein Gewinn erzielt wird,
darzulegen
- Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage bekannt zu
geben
- die zukünftig zu
erwartende Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben darzustellen."
Der Bw antwortete wie folgt:
"...1. Die Zeitschrift
beinhaltet Rätsel, Porträts von Sängern sowie Geschichten
über den Alltag von Ausländern in
Österreich.
2. Bekanntlich
gibt es in Österreich eine recht umfangreiche Presseförderung, weshalb
die großen Zeitungen des Landes "profitabel" arbeiten
können.
3. Der derzeitige
Vertrieb läuft über den Verlag
X., der allerdings immer wieder
angebliche Auslieferung, ausweist, die sich aber als nicht immer richtig
erweisen. Anders gesagt, nicht alle vereinbarten Lieferorte werden eingehalten.
Es wird ein Wechsel des Distributeurs erwogen. Darin sieht man auch die
Notwendigkeit des Wechsels, um die Ertragslage nachhaltig zu verbessern. Die
Zeitschrift - sie ist für Österreich einzigartig - sollte
an über 200 Verkaufsstellen angeboten
werden, doch trifft das realiter nicht zu. Damit laufen allerdings etwa auch die
Bewerbungsbemühungen teilweise ins Leere.
4. Eine Zeitschrift ist nicht
automatisch eine primär liebhabereiverdächtige Tätigkeit.
5. Bereits ein jährliche
Auflage von 16.000 Stück (=rd 1.500 Stk monatlich bei 11 Erscheinungen
jährlich) wäre kostendeckend. 1999 gab es drei Nummern mit immerhin rd
4.000 Stk Auflage. Man sieht also, dass eine bessere Logistik sehr wohl
ausreichend wäre."
Die Verluste aus Gewerbebetrieb aus dieser Tätigkeit
wurden vom FA in den Jahren 1996 - 1998 erklärungsgemäß
veranlagt.
Im Streitjahr 1999 erklärte der Bw einen Verlust aus
Gewerbebetrieb iHv ATS 84.314,06,--.
In den Jahren 2000 und 2001 gab der Bw keine
Steuererklärungen ab. Das FA ersuchte ihn, diese nachzureichen. Sollten die
Umsätze nicht höher sein bzw noch immer Verluste erwirtschaftet
werden, werde Liebhaberei vermutet.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2000 und 2001 mit ATS 40.000,--
bzw ATS 45.000,-- vom FA geschätzt und am 17.1.2003 entsprechende
Einkommensteuerbescheide erlassen.
In der Berufung gegen diese Bescheide vom 12.2.2003 brachte
der Bw iw vor:
"... Der Betrieb wurde im
August 2001 geschlossen, da aus privaten Gründen (Todesfall) ein
Fortbetrieb nicht mehr erstrebenswert war.... Wie dem FA bekannt, hat der
Betrieb bislang nur mit Verlusten gearbeitet, so dass eine E auch für die
Jahre 2000 und 2001 selbst unter Projektion der Erfahrungswerte nicht plausibel
ist. Wir beantragen daher die Festsetzung der E 2000 und 2001 mit Null.
..."
Das FA erließ am 11.4.2003 BVEs betreffend ESt 2000
und 2001 und setzte darin die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit 0 an.
Das FA setzte im Einkommensteuerbescheid 1999 (Streitjahr)
vom 11.4.2003 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 an und führte in
der Begründung aus:
"... Der Verlust konnte
nicht anerkannt werden, weil gemäß
§ 2 der Liebhabereiverordnung
nicht vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist."
In der Berufung gegen diesen Bescheid vom 12.5.2003 wurde
iw vorgebracht:
"1. Die Betreibung einer
Zeitschrift fällt nicht unter eine Liebhabereivermutung im Sinne der
gegenständlichen VO.
2. Es
waren private Umstände, die zu einem jähen Betriebsende führten,
die auch eine Verwirklichung der bereits anderwertig dem FA mitgeteilten
Rationalisierungsmaßnahmen
vereitelten.
3. Da aber auf eine
objektive Eignung abzustellen ist, und nicht auf subjektive Umstände des
Fatalen, beantragen wir den erklärungsgemäßen Zustand
wiederherzustellen. ..."
Das FA erließ mit Bescheid vom 1.9.2003 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) und führte in der Begründung
aus:
"S.T. gab in den Jahren 1996 bis 2001 -
neben einer nichtselbständigen Tätigkeit - eine Zeitschrift heraus.
Dabei erwirtschaftete er im Zeitraum 1996 bis 1999 einen Verlust von insgesamt
308.000 S , das sind mehr als 90% des Umsatzes. In den Jahren 2000 und 2001
wurde der Umsatz und der Gewinn über Antrag des steuerlichen Vertreters mit
"null" geschätzt. Die Tätigkeit wurde vom FA als Tätigkeit iSd
§ 1 Abs 1 LiebhVO beurteilt und nicht, wie in der Berufung fälschlich
angenommen als Tätigkeit mit "Liebhabereivermutung". Der nach dem
Anlaufzeitraum erzielte Verlust 1999 war daher nicht ausgleichsfähig.
Ausgehend
von den Gewinnermittlungen
1996 - 1999 war die Tätigkeit nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Die
Gewinnermittlungen für die Jahre 2000 und 2001 wurden ebenso wenig
vorgelegt wie eine Prognoserechnung und/oder eine Dokumentation allenfalls
geplanter Maßnahmen, die zur Erzielung eines Gewinnes erforderlich gewesen
wären."
Im Vorlageantrag vom 17.9.2003 führte der Bw iw
aus:
"Die Verlusthöhe ist
unbestritten. Es wurden allerdings - auch dem FA - ein set von Maßnahmen
mitgeteilt, die einen turn around ermöglichen würden. Doch kam der Tod
der Gattin dazwischen, der einfach eine privat motivierte Betriebsaufgabe
bedeutet. Liebhaberei bedeutet aber die objektive Verlustträchtigkeit einer
Betätigung aus subjektiven Gründen. Da die Maßnahmen eines turn
arounds nicht mehr ausgeführt werden konnten, ist aber keine subjektive
Komponente, sondern vius mayor. ..."
In der am 12. Juni 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend von Seiten des Bw iw ausgeführt,
das Projekt sei letztlich ein wirtschaftlicher Fehlschlag gewesen; als seine
Frau verstorben sei, habe er sich entschlossen, die Zeitung einzustellen.
Von Seiten des FA wurde iw ergänzend ausgeführt,
dass nie eine Prognoserechnung übermittelt worden sei. Es sei daher nicht
ersichtlich gewesen, ab welchem Zeitpunkt mit einem Gesamtgewinn zu rechnen
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und war seit Beginn 1996 auch Herausgeber einer Zeitschrift.
Diese beinhaltete Rätsel, Porträts von Sängern sowie
Geschichten über den Alltag von Ausländern in Österreich. Sie
erschien unregelmäßig (zB im Jahr 1999 drei Mal mit insgesamt rund
4000 Stück Auflage; in den anderen Jahren war die Auflage geringer).
Aus dieser Tätigkeit erzielte der Bw von 1996 - 1998 Verluste in
folgender Höhe: 1996: ATS 51.011 1997: ATS
63.923 1998: ATS 110.846 1999: ATS 84.314 Gesamtverlust der
vier Jahre: ATS: 310.094 In den Jahren 2000 und 2001 wurden bei
unveränderter Einnahmen/Ausgaben Struktur weitere Verluste erzielt.
Die Tätigkeit wurde im August 2001, auch aus privaten
Gründen (Tod der Gattin des Bw), eingestellt.
Die Tätigkeit war objektiv nicht geeignet, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn zu erzielen. Bei gleich
bleibender Art der Bewirtschaftung hätte der Bw niemals auch nur in einem
einzigen Jahr Gewinne erzielt. Die Ertragsfähigkeit war daher nicht
gegeben. Es wurden jedes Jahr Verluste in beträchtlicher Höhe
erzielt. Die Einnahmen waren 1996 und 1997 geringer als die Druckkosten.
Die Verluste betrugen mehr als 90% des Umsatzes und sind daher
gravierend. Die notwendige kostendeckende Auflage von 16.000 Stück
pro Jahr wurde im besten Jahr zu ¼ erreicht (4.000 Stück), in den
anderen Jahren war die Auflage noch geringer. Konkrete
strukturverbessernde Maßnahmen, um den Betrieb in die Gewinnzone zu
führen, waren weder ernsthaft geplant noch wurden solche umgesetzt.
Der Bw hat das Streben nach Gewinnerzielung nicht ausreichend
dokumentiert. Eine Prognoserechnung wurde nicht vorgelegt, ebenso wenig wie die
Gewinnermittlungen der Jahre 2000 und 2001 und eine genaue Dokumentation
allenfalls geplanter Maßnahmen, um die Ertragslage zu verbessern.
Der festgestellt Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Die Ausführungen über die Zeitschrift
gründen auf den Angaben des Bw. Die erzielten Verluste und die Struktur der
Einnahmen/Ausgaben sind dem Steuerakt, insbesondere den Einnahmen/Ausgaben
Rechnungen, entnommen und sind unbestritten.
Dass in den Jahren 2000 und 2001 weitere Verluste erzielt
wurden, ergibt sich aus den Ausführungen des Bw
"hat der Betrieb bislang nur mit Verlusten
gearbeitet, so dass eine E auch für die Jahre 2000 und 2001 selbst unter
Projektion der Erfahrungswerte nicht plausibel ist...". Die genaue
Höhe kann nicht festgestellt werden, da keine Steuererklärungen
abgegeben wurden. Dass die Gewinnermittlungen für die Jahre 2000
und 2001 ebenso wenig vorgelegt wurden wie eine Prognoserechnung und eine genaue
Dokumentation allenfalls geplanter Maßnahmen, ist dem Steuerakt
entnehmbar. Der UFS wertet dies als eindeutige Indizien dafür, dass keine
Maßnahmen geplant waren, um die Ertragslage zu verbessern. Das
Vorbringen des Bw betr "turn around"
und Mitteilung eines "set von
Maßnahmen" ist nicht geeignet, diese Beweiswürdigung zu
erschüttern. Diese Mitteilung behandelt keine konkreten
Maßnahmen, sondern stellt lediglich allgemein fest, dass es in
Österreich eine Presseförderung gibt, was allerdings mit dem ggstdl
Fall nichts zu tun hat. Auch die Ausführung, es werde ein Wechsel des
Distributeurs "erwogen", ist noch keine
konkrete Maßnahme, zumal keine konkreten Aktivitäten in Bezug auf
einen Wechsel statt fanden und auch die Auswirkung eines derartigen Wechsels im
Dunkeln bleibt. Die Aussage des Bw, dass bereits eine jährliche
Auflage von 16.000 Stück kostendeckend wäre, im besten Jahr (aber nur)
4.000 Stück Auflage erreicht wurden, zeigt nur, dass die objektive
Möglichkeit der Gewinnerzielung nicht gegeben war. Im besten Jahr konnte
nur ein Viertel der für das Vermeiden eines Verlustes notwendigen Auflage
erreicht werden.
Dass bei gleich bleibender Art der Bewirtschaftung vom Bw
niemals Gewinne erzielt worden wären, ist aus den Jahresergebnissen
ableitbar. Dass von einer gleich bleibenden Art der Bewirtschaftung
auszugehen ist, ergibt sich aus der fehlenden Prognoserechnung und den fehlenden
Maßnahmen zur Strukturverbesserung. Dass die Zeitschrift auch aus
privaten Gründen eingestellt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen
des Bw.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.
§ 1 Liebhabereiverordnung (LVO) idfd Streitjahr gF
lautet:
"§ 1. (1)
Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder
einem Rechtsverhältnis),
die
- durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen,
und
- nicht unter Abs. 2
fällt.
Voraussetzung ist,
dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste
entstehen
1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder
2. aus Tätigkeiten,
die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind
oder
3. aus der Bewirtschaftung
von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit
qualifizierten
Nutzungsrechten.
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
(3) Liebhaberei liegt
nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des
Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren
Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der
Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten
wird."
Soweit die Streitparteien übereinstimmend vom
Vorliegen einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle iSd § 1
Abs 1 LVO ausgehen, sieht sich der Berufungssenat im Hinblick auf die
näheren Umstände der Betätigung nicht dazu veranlasst,
diesbezüglich eine andere Beurteilung vorzunehmen.
Bei einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle
liegen Einkünfte vor, wenn sie durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtgewinn zu erzielen, ist nach § 2 Abs 1 LVO zu beurteilen.
Werden durchgehend Verluste erzielt, so ist für die
Liebhabereibeurteilung vor allem zu ermitteln, ob und welche Maßnahmen der
Stpfl zur Verbesserung der Situation gesetzt hat, wenn klar war, dass keine
Veränderung der Situation zu weiteren Verlusten führen würde.
§ 2 LVO lautet:
"§ 2. (1) Fallen bei
Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen
der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand
folgender Umstände zu
beurteilen:
1. Ausmaß und
Entwicklung der Verluste,
2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3.
Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben,
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss
erzielt wird,
4. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der ersten
drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB
Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung
liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird
durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht
unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften
auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird."
Für die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht
für das Streitjahr ist entscheidend, ob der Bw in diesem Jahr eine
Gewinnerzielungsabsicht iSd § 1 Abs 1 LVO gehabt hat. Gewinnabsicht
ist nur dann anzunehmen, wenn sie in einer entsprechenden wirtschaftlichen
Betriebsführung objektiv ihren Niederschlag findet. Ausgehend von
der dargestellten Ertragslage sieht es der Berufungssenat als erwiesen an, dass
es dem Bw im Streitjahr - in Kenntnis der inneren und äußeren Aspekte
des Betriebs und der Erfahrungen der vergangenen Jahre, wonach jedes Jahr auf
Grund der hohen Fixkosten und der geringen erzielbaren Einnahmen ein
gravierender Verlust unumgänglich ist - an der
Gesamtgewinnerzielungsabsicht gemangelt hat.
Dass keine strukturellen Verbesserungsmaßnahmen
durchgeführt wurden und nicht einmal konkrete geplant waren, wurde bereits
dargestellt.
Die in § 2 Abs 1 LVO geforderte Beurteilung der
Umstände ergibt ein eindeutiges Bild. Das Ausmaß der Verluste
ist unverändert gravierend, eine Verbesserung der Verlustsituation ist
nicht erkennbar, das Produkt ist nicht konkurrenzfähig, die Nachfrage ist
viel zu niedrig, die Kosten sind zu hoch, strukturverbessernde Maßnahmen
wurden nicht durchgeführt.
Spätestens im Streitjahr hätte der Bw daher
erkennen müssen, dass keine Einkunftsquelle vorliegt.
Jedenfalls ab dem Jahr 1999 ist daher von Liebhaberei
auszugehen und sind die Verluste nicht mehr anzuerkennen.
Ob nach den Umständen des Einzelfalles von Anfang an
damit zu rechnen war, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beendet wird, kann dahingestellt bleiben, da die Jahre des
Anlaufzeitraumes 1996 bis 1998 von der Berufungsbehörde nicht zu beurteilen
sind und die Verluste des Anlaufzeitraumes vom Finanzamt anerkannt
wurden.
Auch die Behauptung des Bw, es handle sich bei der
Schließung des Betriebs um eine unvorhersehbare Unwägbarkeit, braucht
nicht beurteilt werden, weil auch bei (gedachtem) Fortbestand des Betriebes bei
anzunehmender unveränderter Wirtschaftsführung innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes kein Gesamtgewinn erzielbar gewesen wäre, was
für den Bw jedenfalls ab 1999 erkennbar war.
Zu bedenken ist auch, dass der Bw Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielte und er die Verluste aus der
betrieblichen Tätigkeit mit den Gewinnen aus nsA ausgleichen konnte und
dass ihm die Herausgabe dieser Zeitschrift offenbar ein persönliches
Anliegen war ("für Österreich
einzigartig").
Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass
persönliche Motive für das Dulden der Verluste und den Weiterbestand
der Tätigkeit ausschlaggebend waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
Niederschrift über den Verlauf der mündlichen
Berufungsverhandlung
Wien, am 14.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0833-W/04
- Stammnummer
- 28904
- Gültig
- 14.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF