Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0604-L/07
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-L/07vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P, vom 8. Jänner 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 13. Dezember 2006 zu
StNr. 000/0000 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6.12.2006 ersuchte die Berufungswerberin
ohne weiteres Vorbringen "um Bewilligung einer Zahlungserleichterung in Form
einer Teilzahlung". Der Abgabenrückstand betrug zu diesem Zeitpunkt
1.640,00 €, und resultierte aus Festsetzungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Dezember 2005 bis September
2006. Diese waren erforderlich gewesen, da die Berufungswerberin keine
Voranmeldungen eingereicht hatte.
Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom
13.12.2006 ab. Der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht
erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und
abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller
Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne. Das Ansuchen
der Berufungswerberin enthalte keine Begründung. Das Finanzamt könne
daher das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht prüfen.
Die Berufungswerberin ersuchte mit Eingabe vom 8.1.2007
"nochmals höflich um Bewilligung einer Zahlungserleichterung in Form einer
Teilzahlung", und verwies auf "ihre derzeit prekäre finanzielle Situation",
welche durch ihre Krankheit "(Stammfundusblutungen, Oesophagusvarizenblutungen
28.2.06, 1.5.06, 1.9.06, 4.12.06)" und einen Speichenbruch im Gelenksbereich der
rechten Hand (29.9.06, Krankenhaus Steyr) bedingt sei.
In einem Vorhalt vom 17.1.2007 wies das Finanzamt darauf
hin, dass die Eingabe vom 8.1.2007 als Berufung gegen den Bescheid vom
13.12.2006 zu werten sei. Es werde zwar um Ratenzahlungen ersucht, jedoch nicht
mitgeteilt, wie hoch die angebotenen Raten sein sollen und ab wann die
Berufungswerberin mit den Ratenzahlungen beginnen könne. Sie sollte sofort
eine größere Zahlung leisten, um damit ihren Zahlungswillen zu
dokumentieren. Die letzte Zahlung sei am 16.11.2006 erfolgt. Außerdem
wären umgehend die Umsatzsteuern für die Monate 10/2006 und 11/2006
bekannt zu geben und ebenfalls sofort zu bezahlen.
In einem Telefax vom 5.2.2007 teilte die Berufungswerberin
dazu mit, dass ihr momentan eine monatliche Rate von 100,00 € und ein
Anfangsbetrag von 200,00 € möglich seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.2.2007 wies das
Finanzamt die Berufung ab. Die Einbringlichkeit der Abgaben erscheine
gefährdet, weil keinerlei Zahlungen geleistet würden und die
Berufungswerberin auch sonst ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen
sei.
Die Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom 14.3.2007
ohne weiteres Sachvorbringen die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin mit Schreiben
vom 4.4.2007 auf, ein beigelegtes Vermögensverzeichnis innerhalb von drei
Wochen ausgefüllt zu retournieren. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen,
dass sie bis dato keinerlei Zahlungen geleistet habe, obwohl sie Raten angeboten
habe.
Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben bzw. ein
Vermögensverzeichnis ist nicht aktenkundig. Mit Wirksamkeit 30.4.2007
wurden lediglich 40,00 € auf das Abgabenkonto überwiesen, weitere
Zahlungen sind auf diesem nicht ersichtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt somit das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen (vgl. dazu die bei Ritz, BAO³, § 212 Tz 3 zitierte
Judikatur).
Die Berufungswerberin hätte somit aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt,
dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil sie hierdurch in eine
wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihr zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihr
nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. VwGH 22.2.2001, 95/15/0058).
Auch die Frage, ob eine Gefährdung der
Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur auf Grund einer
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056 mit Hinweis
auf das Erkenntnis vom 8.2.1989, 88/13/0100). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei einer bereits
bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit eine Zahlungserleichterung
nicht zu gewähren (z.B. VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112).
Zur Beurteilung der erheblichen Härte und der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wäre somit eine konkrete
Darstellung des der Berufungswerberin zur Begleichung der Abgabenforderungen zur
Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens erforderlich gewesen.
Eine solche erfolgte jedoch trotz Aufforderung durch das Finanzamt zur
Einreichung eines Vermögensverzeichnisses nicht.
Das Zahlungserleichterungsansuchen vom 6.12.2006 enthielt
keinerlei Begründung, worauf im Bescheid vom 13.12.2006 ausdrücklich
hingewiesen wurde. Auch in der Berufung vom 8.1.2007 wurde lediglich auf die
"prekäre finanzielle Situation" hingewiesen, ohne diese näher
darzustellen. Es wurden lediglich die Ursachen dafür (Krankheit der
Berufungswerberin) erläutert. In der Stellungnahme vom 5.2.2007 wurde
erstmals die begehrte Ratenhöhe beziffert. Im Vorlageantrag vom 14.3.2007
wurde kein weiteres Sachvorbringen erstattet, obwohl das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen hatte, dass die Einbringlichkeit der
Abgaben gefährdet erscheine, weil keinerlei Zahlungen geleistet würden
und die Berufungswerberin auch sonst ihren steuerlichen Pflichten nicht
nachgekommen sei.
Insgesamt gesehen legte die Berufungswerberin auch nicht
ansatzweise das Vorliegen einer erheblichen Härte näher dar. Ein
konkretes Vorbringen zur wirtschaftlichen Lage bzw. des der Berufungswerberin
zur Entrichtung der Abgabenforderungen tatsächlich zur Verfügung
stehenden Einkommens und Vermögens fehlte gänzlich. Die
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub wurde nicht
einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Zu den diesbezüglichen
Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung wurde keinerlei
Vorbringen erstattet. Da es somit bereits an den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 212 BAO fehlte, blieb für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-L/07
- Stammnummer
- 28898
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF