Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0270-G/06
"Bauherrenfrage" (Höhe der Gegenleistung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-G/06vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 19. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 30. Juni 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
(1) Am 2. Februar 1999 wurde dem Finanzamt ein
zwischen den Ehegatten Josef und Frieda H als Verkäufer einerseits und der
Berufungswerberin und Herrn JM (beide gemeinsam in der Folge mit "die Bw."
bezeichnet) als Käufer andererseits abgeschlossener Kaufvertrag vom
20. Jänner 1999 zur Anzeige gebracht.
Auf Grund eines Teilungsplanes vom 14. April 1998
wurden diverse Grundstücke der Verkäufer nach vorheriger Zu- und
Abschreibung bzw. Vereinigung von Teilstücken in die "neuen"
Grundstücke 30 Wald, Bauflächen 71/1 bis 71/11 und
71/12 Sonstige (Weg), jeweils KG W, geteilt.
Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages war das (neu
gebildete) Grundstück 71/1 sowie 1/11-Anteil am neu gebildeten
Wegegrundstück 71/12, je KG W. Der dafür vereinbarte Kaufpreis
betrug ATS 231.000,-.
(2) Das Finanzamt schrieb den Bw. dafür - jeweils auf
Basis des halben Grundkaufpreises - zunächst mit Bescheiden vom
5. März 1999 die Grunderwerbsteuer vor.
(3) In der Folge haben weiter gehende Ermittlungen der
Abgabenbehörde erster Instanz Folgendes ergeben:
Laut Inhalt der die gegenständlichen Grundstücke
betreffenden Widmungs- und Bauakten hat die Baubezirksleitung L
(Landesstraßenverwaltung) Herrn Baumeister Ing. DG mit Erledigung vom
20. Mai 1998 die Sondernutzung eines näher bezeichneten, in der
KG W gelegenen Abschnittes der L 648 für eine Wohnsiedlungszu- und
-ausfahrt bewilligt. Im Juni/Juli 1998 beantragte Herr Ing. DG beim Land
Steiermark die Zusicherung der erhöhten Förderung für den
Eigenheimbau in Gruppen. Dem Wortlaut einer an das Gemeindeamt gerichteten
Eingabe vom 4. Juni 1998 zufolge war Ing. DG mit der Planung des
Bauvorhabens W auf den H-Gründen beauftragt. Der Eingabe war ein
Übersichtsplan betreffend das Projekt Wohnanlage "W" (Grundstücke 71/1
bis 71/12) beigefügt. In einem weiteren Schreiben an das zuständige
Gemeindeamt vom 4. August 1998 ersuchte der genannte Baumeister die
auf den oa. Grundstücken geplante Wohnsiedlung in das Ortsgebiet mit
einzubeziehen, da durch die Errichtung von elf Einfamilienhäusern ein
erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. Auf der Homepage der
betreffenden Gemeinde wurde unter den aktuellen Wohnbauprojekten ua. die
"Wohnoase W" beworben. Als zuständiger Projektleiter bzw. als
allfällige Kontaktperson für potenzielle Erwerber der angebotenen
Einfamilienhäuser wurde Herr Baumeister Ing. DG angegeben.
Mit Optionsvertrag vom 17. Februar 1998
räumten die Ehegatten H Herrn FK (von der M-Versicherung) das Recht ein,
die gegenständlichen Bauplätze innerhalb eines Zeitraumes von
26 Monaten ab Vertragsunterfertigung zu erwerben bzw. dritte Erwerber
namhaft zu machen (Punkte II. und VI. des Vertrages). Herr FK ist
Versicherungskaufmann und Geschäftsfreund des Ing. DG bzw. mit diesem
persönlich bekannt (s. Aktenvermerk des abgabenbehördlichen
Erhebungsorganes vom 30. Juni 2005).
Am 9. Jänner 1999 erteilten die Bw. der
Baumeister Ing. DG BaugesmbH den Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses
(die Auftragserteilung selbst ist zwar undatiert und wird darin lediglich auf
ein Angebot vom 9. Jänner 1999 Bezug genommen; in sämtlichen
nachfolgenden Rechnungen der Fa. G wird jedoch der "Auftrag vom
9. Jänner 1999" angeführt). Auch auf den
Nachbargrundstücken wurden Häuser der Ing. DG BaugesmbH
errichtet.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Einvernahme am
7. Dezember 2004 gab die Bw. an, dass ein Grunderwerb nur im
Zusammenhang mit einem Bauauftrag an die Fa. G (Baumeister Ing. DG BaugesmbH)
möglich gewesen sei. Ihr damaliger Lebensgefährte sei durch eine
Werbeaussendung auf das Projekt aufmerksam geworden, in welcher die
Grundstücke mit darauf zu errichtenden G-Häusern angeboten worden
seien. Die maßgeblichen Vertragsverhandlungen seien mit der Fa.
Immobilien-GmbH geführt worden. Bei diesen Verhandlungen sei Herr FK
bereits zugegen gewesen. Dieser habe mitgeteilt, dass der Grunderwerb nur im
Zusammenhang mit einem Bauauftrag an die Fa. G möglich sei. FK habe die
Planung der Gesamtfinanzierung (Grund- und Hauserrichtungskosten)
übernommen (s. Niederschrift vom 7. Dezember 2004).
(4) Auf Grund dieser dem Finanzamt nachträglich
bekannt gewordenen Tatsachen erging im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens
die hier berufungsgegenständliche Erledigung vom 30. Juni 2005,
wobei nunmehr sowohl die Grund- als auch die Hauskosten in die
Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.
Die Wiederaufnahme wird im Wesentlichen mit der neu hervor
gekommenen Tatsache begründet, dass der Grunderwerb an die Errichtung eines
"G-Baumeisterhauses" gebunden gewesen sei. In der Begründung des neuen
Sachbescheides wird ausgeführt, dass auf Grund der oa. Feststellungen -
insbesondere auf Grund des unmittelbaren Zusammenhanges der einzelnen
Vertragsabschlüsse - bereits im Zeitpunkt des Grundkaufes die Absicht
festgestanden sei, ein mit dem ausgesuchten "G-Haus" bebautes Grundstück zu
erwerben. Die Grunderwerbsteuer sei daher vom Wert der Gesamtgegenleistung,
sohin von den Grund- und den
Hauserrichtungskosten zu bemessen. Im ursprünglichen Bescheid sei die
Steuer jedoch lediglich von den bloßen Grundkosten berechnet
worden.
(5) Die dagegen erhobene Berufung wird damit
begründet, dass der Grunderwerb am 20. Jänner 1999 erfolgt
sei, mit dem Bau des Hauses habe man aber erst Ende Juni 1999 begonnen. Daher
könne die Bw. kein bebautes Grundstück gekauft haben. Außerdem
habe Herr G einen den Vorstellungen der Bw. entsprechenden Plan zeichnen
müssen. Am 9. Jänner 1999 hätten die Bw. und Herr JM
erst ein vorläufiges Angebot für das Haus erhalten. Die
Auftragserteilung sei (noch) nicht zu diesem Termin erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 1 leg. cit.
gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge,
sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist (s. zB die bei
Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar,
§ 5 Rz 5 zitierte Rechtsprechung). Maßgebend ist stets, zu
welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages
verpflichtet hat (zB VwGH vom 17. März 2005,
2004/16/0278).
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG
anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen
Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere
abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils
vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander
abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer
Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des
Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde,
bezogen ist (Fellner, aaO,
Rz 9 zu § 5, samt angeführter Rechtsprechung).
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand
des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören in diesem Fall alle
Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99).
Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung des
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand maßgebend, in dem das Grundstück
erworben werden soll (vgl. die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 88a angeführte - umfangreiche -
Judikatur). Bei einem an ein im Wesentlichen bereits vorgegebenes Projekt
gebundenen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH vom 31. März 1999,
99/16/0066).
Lässt sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst und gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben, die sich an ein im Wesentlichen vorgegebenes
Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Ist durch den
unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Vertragsschlüsse
gewährleistet, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in
bebautem Zustand erhalten werde, dann kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen werden bzw. in den Vertragsurkunden aufeinander
kein Bezug genommen wird (s. zuletzt zB VwGH vom 30. September 2004,
2004/16/0081, mwN; sowie Fellner, aaO,
§ 5 Rz 88b, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ohne Bedeutung ist es schließlich auch, wenn der
Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst
danach - wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des
Hauses notwendigen Vertrag. Es kommt auch nicht darauf an, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können (BFH vom 23. November 1994,
II R 53/94, BStBl. 1995 II 331).
In Anbetracht dieser Rechtsausführungen ergibt sich,
dass die Bw. aus grunderwerbsteuerlicher Sicht objektiv betrachtet als
einheitlichen Leistungsgegenstand jedenfalls ein Grundstück mit (erst)
herzustellendem Gebäude erhalten (bzw. erworben) hat:
Die (zivilrechtlichen) Verkäufer, die Ehegatten H,
räumten Herrn FK - welcher bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen
mit den Bw. stets zugegen war und der die Gesamtfinanzierung "über hatte" -
mit Optionsvertrag vom 17. Februar 1998 das Recht ein, das
gegenständliche Grundstück (sowie die benachbarten Bauparzellen) zu
erwerben bzw. dritte Erwerber namhaft zu machen. Auf der Liegenschaft war laut
Bau- und Widmungsakten von Anbeginn an der Bau einer von der Fa. G (bzw. Ing. DG
) zu errichtenden Wohnanlage geplant. Das Wohnprojekt wurde von der Gemeinde
entsprechend beworben, wobei als Kontaktperson für potenzielle
Interessenten Herr Baumeister Ing. DG angegeben wurde. Baumeister G hatte das
Projekt bereits vor Abschluss des hier zur Beurteilung stehenden
Grundkaufvertrages weitgehend geplant und hiefür (ua.) auch um eine
entsprechende öffentliche Förderung angesucht. Überdies gab die
Bw. selbst an, dass der Erwerb einer Bauparzelle nur in Verbindung mit der
Erteilung eines Bauauftrages an die Fa. G möglich gewesen sei.
Durch das (bewusste und gewollte) Zusammenwirken zwischen
den Ehegatten H (als zivilrechtlichen Grundeigentümern), Herrn Baumeister
Ing. DG (bzw. dessen Baufirma) und der M-Versicherung bzw. der Immobilien-GmbH
war gewährleistet, dass der Bw. im Ergebnis ein mit einem
"Baumeister-G-Haus" bebautes Grundstück zukommt. Dabei spielt es angesichts
des oben dargestellten Zusammenhanges zwischen den genannten Personen auch keine
Rolle, dass das Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am
20. Jänner 1999 noch unbebaut war. Ebenso wenig ist es letztlich
auf Grund der dargestellten Zusammenhänge von Relevanz, ob der Auftrag zur
Hauserrichtung zeitlich vor oder - wie von der Bw. behauptet - erst nach
Abschluss des Grundkaufvertrages erteilt wurde. In diesem Konnex ist
überdies nochmals auf die Angaben der Bw. im Zuge der Einvernahme am
7. Dezember 2004 zu verweisen, wonach der Grunderwerb nur im
Zusammenhang mit einem Bauauftrag an die Fa. G möglich gewesen sei.
Auf Grund all dieser Umstände, insbesondere auf Grund
des sachlichen Zusammenhangs bzw. der zeitlichen Abfolge der einzelnen
Aufträge und Vertragsschlüsse, war bereits im Zeitpunkt der
Vertragsunterfertigung am 20. Jänner 1999 sichergestellt, dass
die Bw. als einheitlichen Erwerbsgegenstand ein Grundstück mit
herzustellendem Gebäude erhalten würde. Im Hinblick darauf, dass der
Begriff der Gegenleistung - wie oben dargelegt - im wirtschaftlichen Sinn
verstanden wird, ist es sohin nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn das
Finanzamt bei Ermittlung der Gegenleistung auf das gesamte "Vertragsgeflecht"
Bedacht genommen und neben den Grundkosten auch die mit der Hauserrichtung
verbundenen Kosten in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen hat.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-G/06
- Stammnummer
- 28896
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF