Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0353-L/07
Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0353-L/07vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SZ, wh. R, vom 12. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vom
9. Jänner 2007, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2001, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit der (am 29.12.2006 beim Finanzamt eingelangten)
Erklärung vom 26.12.2006 beantragte der Berufungswerber (im Folgenden kurz:
Bw) die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
2001. Darin begehrte er Beiträge und Versicherungsprämien iHv ATS
6.227,24, Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen im Zusammenhang mit der
Schaffung und Errichtung bzw. Sanierung von Wohnraum iHv ATS 110.520,00 sowie
Kirchenbeitrag iHv ATS 1.000,00 als Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastungen mit Selbstbehalt ("Vasektomie", offenbar also Krankheitskosten) iHv
ATS 5.000,00 und solche ohne Selbstbehalt (Berufsausbildung von Kindern
außerhalb des Wohnortes) iHv ATS 5.435,32 monatlich sowie Werbungskosten
iHv zusammen ATS 20.530,34, davon ATS 13.411,70 ("Werbungskosten Krankenhaus")
für Dienstreisen und Fortbildung im Rahmen seines Arbeitsplatzes (als
Leiter der Personalverwaltung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in
Ried), ATS 1.639,20 ("sonstige Werbungskosten") für Fachliteratur und
Workshop und ATS 5.479,44 (" Werbungskosten Studium") an Ausbildungskosten
(Kosten im Zusammenhang mit dem Fernstudium an der Universität
Hagen).
Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung mit
Einkommensteuerbescheid vom 9.1.2007 durch, wobei es zum einen die geltend
gemachten sog. "Topf- Sonderausgaben" (wegen Übersteigens der Grenze von
ATS 700.000,00 durch den Gesamtbetrag der vom Bw im Veranlagungsjahr erzielten
Einkünfte) und zum anderen außergewöhnliche Belastungen
(Krankheitskosten) iHv 5.000,00 wegen Nichtübersteigens des (ATS 94.382,00
betragenden) Selbstbehaltes nicht berücksichtigte. Berücksichtigt
wurden hingegen (als Sonderausgabe) ein Kirchenbeitrag iHv ATS 1.000,00 sowie
(als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) die Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes iHv ATS 18.000,00,
(also lediglich der gem. § 34 Abs.8 EStG 1988 zustehende Pauschalbetrag von
ATS 1.500,00 pro Studienmonat des Kindes).
Zu den geltend gemachten Werbungskosten führte das
Finanzamt aus: Unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten
Tätigkeit seien die Aufwendungen für ein Studium nicht
abzugsfähig. Die Kosten des Fernstudiums könnten daher auch dann nicht
abgezogen werden, wenn die durch das Studium gewonnenen Kenntnisse eine
wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellten. Ferner seien
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht
berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, nicht
abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für
die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen
sind: Daher hätten die Kosten für den Pantomime-Workshop "Die Magie
der Stille" nicht berücksichtigt werden können. Die Audio- CD (samt
Handbuch) "Wer gut klingt, der kommt gut an- Stimmtraining" stelle keine
Fachliteratur dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw fristgerecht mit Eingabe
vom 12.2.2007 Berufung, in der er sich gegen die Nichtberücksichtigung der
Kosten für sein Fernstudium wendet und die er mit dem Hinweis auf das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.6.2004, G 8/04, begründet:
Darnach sei der generelle Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
für ein Studium verfassungswidrig. Er beantrage daher, die im Jahr 2001 iHv
ATS 11.191,44 (lt. beigeschlossener Aufstellung) aus seinem Studium an der
Fern-Universität Hagen ihm erwachsenen Kosten (Portokosten, Kosten für
Bibliothek, Studienbeiträge und Aufwendungen für Studienunterlagen)
als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies am 10.2.2007 diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO als unbegründet ab, und zwar
im Wesentlichen unter Gründung auf den Wortlaut des § 16 Abs.1 Z.10
EStG 1988 in der für das Streitjahr (= 2001) geltenden Fassung.
Ergänzend dazu bemerkte das Finanzamt noch, dass auf Grund der geltenden
Gesetzeslage Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium
erst ab dem Veranlagungsjahr 2003 berücksichtigt werden
könnten.
Daraufhin beantragte der Bw rechtzeitig mit Eingabe vom
16.3.2007 die Entscheidung über seine Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies ergänzend zu seinem
bisherigen Berufungsvorbringen auf zwei einschlägige (in Kopie
beigeschlossene) Auszüge aus den ARD-Heften Nr.5518 vom 6.8.2004 und 5472
vom 10.2.2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs.1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Dazu bestimmt der § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988, und zwar
in der ab dem Jahr 2000 geltenden Fassung d. BGBl. I 106/1999, dass Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit Werbungskosten sind. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden
(höheren) Schule oder einem ordentlichen Universitätsstudium stehen,
allerdings keine Werbungskosten.
Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 23.5.1996, 95/15/0038)
ordentliche Universitätsstudien (mit Ausnahme eines mit dem abgeschlossenen
Erststudium eng verflochtenen Zweitstudium) Ausbildungsmaßnahmen
darstellen.
Durch die Einfügung des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988
(mit dem StRefG 2000) sind für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2000
Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen unter bestimmten
Voraussetzungen als Werbungskosten abzugsfähig, ausgenommen hievon sind
jedoch explizit die Kosten für ein ordentliches
Universitätsstudium.
Bezughabende Bestimmung für die rechtliche Beurteilung
der Frage der Abzugsfähigkeit der vom Bw (für das Kalenderjahr 2001,
siehe dazu § 19 Abs.2 EStG 1988) beantragten Aufwendungen für ein
ordentliches Universitätsstudium als Werbungskosten ist der § 16 Abs.1
Z 10 EstG 1988, und zwar in seiner im BGBl. I 106/1999 kundgemachten Fassung.
Dies ergibt sich eindeutig aus nachstehender, vom Unabhängigen Finanzsenat
bei seiner Entscheidung über die vorliegende Berufung jedenfalls zu
beachtenden Rechtslage:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
15.6.2004, G 8-10/04, die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl I 106/1999 als verfassungswidrig aufgehoben, wobei das Erkenntnis dem
Bundeskanzler am 23.7.2004 zugestellt und die Aufhebung dieser Wortfolge am
4.8.2004 im BGBl. I 102/2004 veröffentlicht wurde.
Nach Art.140 Abs.5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf des
Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für
das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung durch den
Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht, sodass die
Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des 4.8.2004 in Kraft
getreten ist.
Nach Art.140 Abs.7 B-VG ist das Gesetz jedoch auf alle (mit
Ausnahme des Anlassfalls) vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem
Erkenntnis anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine rückwirkende
Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des § 16 Abs.1 Z 10
EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 ist im obzitierten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes indes nicht erfolgt.
Daraus ergibt sich somit für den vorliegenden
Berufungsfall, dass § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 nur dann
nicht anwendbar wäre, wenn dieser als Anlassfall anzusehen wäre. Dies
ist jedoch nicht der Fall. Als Anlassfall gilt nämlich nur jener Fall,
anlässlich dessen "das Verfahren zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits tatsächlich
eingeleitet worden" ist. Diesem Anlassfall im engeren Sinn sind jene Fälle
gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung im
Gesetzesprüfungsverfahren bzw. -im Fall des Unterbleibens einer solchen- im
Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung beim
Verfassungsgerichtshof bereits anhängig gewesen sind.
Hinsichtlich des berufungsgegenständlichen
Einkommensteuerbescheides 2001 war zum Zeitpunkt des Beginns der
nichtöffentlichen Beratung im gegenständlichen
Gesetzesprüfungsverfahrens (d.w. am 15.6.2004) keine Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof anhängig, sodass kein Anlassfall vorliegt und somit
nach Art.140 Abs.7 B-VG der § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999
auf vorliegenden Fall (weiterhin) anzuwenden ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung
sind, wie oben bereits dargetan, Aufwendungen für ein ordentliches
Universitätsstudium ausdrücklich von der Abzugsfähigkeit als
Werbungskosten ausgeschlossen. Dass das in Rede stehende (vom Bw im Oktober 1999
begonnene) "Fernstudium an der Universität Hagen" als ein ordentliches
Universitätsstudium iSd zitierten Bestimmungen anzusehen ist, hat der Bw im
bisherigen Verlauf des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens zutreffend
ohnehin nicht in Frage gestellt.
Der Unabhängige Finanzsenat verweist in diesem
Zusammenhang außerdem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22.3.2006, 2005/13/10120, welches eine dem vorliegenden Fall vergleichbare
(gleich gelagerte) Sach- und Rechtslage zum Gegenstand hat. Darin hat das
genannte Höchstgericht ausgeführt: "...Nach § 16 Abs.1 Z 10
letzter Satz EStG 1988 in seiner für die Streitjahre.... 2001 geltenden
Fassung (zur Rechtsentwicklung siehe die Darstellung in Hofstätter/Reichl,
"Die Einkommensteuer" -Kommentar, § 16 Abs.1 Z 10, Rz 1 und 3, sowie bei
Doralt EStG, § 16 Tz 203/1 und 203/5) stellen Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit .....einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine
Werbungskosten dar.....Die Aufhebung der Wortfolge "oder im Zusammenhang mit
einem ordentlichen Universitätsstudium" durch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 15.6.2004, G 8/04 u. a., hilft dem Standpunkt der
Beschwerdeführerin nicht, weil sie gar nicht behauptet, Anlassfall im Sinne
des Art.140 Abs.7 B-VG (zu diesem Begriff siehe insbes. das hg. Erkenntnis vom
10.5.2001, 2000/15/0184) gewesen zu sein......Dem begehrten Abzug der mit dem
Doktoratsstudium in den Streitjahren ....2001 verbundenen Aufwendungen stand im
Beschwerdefall .....der für die betroffenen Jahre unangreifbar gewordene
Gesetzesbefehl entgegen, der eine Qualifikation von Aufwendungen im Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium als Werbungskosten
ausschloss....."
In Anbetracht der oben dargelegten Gesetzeslage war sohin
über gegenständliche Berufung spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0353-L/07
- Stammnummer
- 28891
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF