Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1684-W/04
Anmietung von Lokalen durch Universitätsassistenten zwecks ungestörten Studium, Forschung und Durchführung von Projekten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1684-W/04vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Universitätsassistent,
1130 Wien, S.Gasse 6/4, vertreten durch Siegfried Regensberger,
Steuerberater, 6020 Innsbruck, Templstraße 2, vom 30. Dezember
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf, vom 2. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) war im Jahr 2002
Universitätsassistent. Mangels Einreichung der ihm vom Finanzamt
übersandten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung erfolgte die
Veranlagung für 2002 ohne Berücksichtigung von irgendwelchen
Werbungskosten oder Sonderausgaben. Der Bw. erhob Berufung und legte dieser eine
Erklärung (L1) bei. Unter den "Werbungskosten zu nichtselbständigen
Einkünften" wies der Bw. verschiedene durch 2 Büros verursachte
Kosten, wie Büromiete, Versicherung und "Sanierung Büro" aus. Diese
Kosten wurden wiederum teilweise um die an 2 namentlich genannte Mitbenutzer der
Büroräume verrechnete Miete gekürzt.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. in der Folge um Vorlage der
Mietverträge, der Belege über die geltend gemachten Bürokosten
und um Stellungnahme, weshalb in den Jahren 2001 und 2002 jeweils 2 Büros
beruflich notwendig gewesen seien.
Der Bw. legte die gewünschten Belege vor und wies auf
den Umstand hin, dass die Büros nicht gleichzeitig, sondern hintereinander
angemietet worden seien. Er habe von Jänner bis Mai die Miete für das
Büro in der Sch.Gasse bezahlt. Er habe das Mietverhältnis im April
gekündigt. Eine kurzfristige Überschneidung sei dadurch zustande
gekommen, dass das Objekt in der L.Gasse sofort angemietet hätte werden
müssen. Gleichzeitig habe aber noch Miete für das Lokal in der
Sch.Gasse bezahlt werden müssen. Lediglich im Kulanzweg sei das
Mietverhältnis Sch.Gasse bereits zum 15.05.2002 einvernehmlich
aufgelöst worden. (Lt. dem in Kopie beigelegtem Meldezettel war der Bw.
2002 im 12. Bezirk, K.Straße 14, gemeldet.
In einem neuerlichen Vorhalt hielt das Finanzamt dem Bw.
vor, dass Werbungskosten für ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur
dann vorliegen würden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde.
Ob diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall
vorlägen, könne auf Grund der Aktenlage nicht erkannt werden. Die
berufliche Notwendigkeit sei vom Bw. bisher nicht dargestellt worden. Es werde
daher nochmals ersucht, die konkrete berufliche Notwendigkeit der
Büroräumlichkeiten in der Sch.Gasse sowie in der L.Gasse nachzuweisen
(u.U. Bestätigung des Dienstgebers, dass er (=der Bw.) keinen eigenen
Arbeitsplatz zur Verfügung habe.
Der Bw. wies auf seine Dienstpflicht zur selbständigen
Forschung hin, die einen Aufwand von 50% seiner beruflichen Tätigkeit
ausmache. Für die Durchführung seiner Forschung, für die
Erarbeitung seiner Dissertation und für wissenschaftliche Publikationen
habe er den genannten Arbeitsplatz angemietet, da am Institut weder die
Räumlichkeiten, noch die Ruhe für konzentriertes und ungestörtes
Arbeiten zu finden gewesen sei. Er habe sich daher entschlossen, die Kosten
eines externen Arbeitsplatzes auf sich zu nehmen, da sein beruflicher
Fortschritt ausschließlich von der Evaluierung dieser
Forschungstätigkeit abhänge.
Er legte eine Bestätigung seines Institutsvorstandes
darüber, dass er zur forschenden Tätigkeit im Ausmaß von
über 50% seiner Arbeitszeit verpflichtet sei und dass ihm am Institut keine
geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, vor.
Das Finanzamt gab der Berufung insoweit teilweise Folge,
als es die beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben bis auf die mit den
beiden angemieteten Büros in Zusammenhang stehenden Kosten
anerkannte.
"Werbungskosten für ein Arbeitszimmer bzw. für
angemietete Büroräumlichkeiten und der dazu gehörigen Einrichtung
liegen nur dann vor, wenn diese(s) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilden (bildet).
Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall nicht gegeben, die
diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen konnten
deshalb nicht berücksichtigt werden."
Im Vorlageantrag wies der Bw. auf RZ 335 der
Lohnsteuerrichtlinien hin, wonach für ein außerhalb des
Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer die Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
nicht gelte. Die Notwendigkeit des Arbeitszimmers werde durch die beiliegenden
Schreiben bestätigt. (Anmerkung: Der Bw. legte seinem Vorlageantrag die
seinerzeitige Vorhaltsbeantwortung und das Schreiben des Institutsvorstandes
neuerlich bei.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Bw. die Nutzung der
Lokalität in der Sch.Gasse bereits in der 1. Hälfte des Jahres 2002
aufgab.
Das Finanzamt wurde vom UFS ersucht, anhand eines
Augenscheines die Ausstattung der Wohnung bzw. des Ateliers in der L.Gasse 2b
festzustellen und die Ergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Ein
Wohnungsplan sei abzuverlangen bzw. falls ein solcher nicht vorgelegt werde oder
nicht vorhanden sei, mittels Skizze die Lage, Größe und Ausstattung
der betrieblich bzw. privat genutzten Räume darzustellen.
Das Finanzamt legte dem UFS die Kopien von Fotos, des
Mietsvertrages sowie eines Planes vor und hielt fest, dass der Bw. ein
Geschäftslokal in der L.Gasse 2b bis Juli 2005 lt. eigener Angabe
ausschließlich betrieblich (Anmerkung: richtig wohl: beruflich) benutzt
habe. Danach sei ein Geschäftslokal in 1060 Wien, St.Gasse 8
"ausschließlich betrieblich" und ab April 2007 ein Raum in der (neuen)
privaten Wohnung in der S.Gasse , Wien 1130, ebenfalls "nahezu
ausschließlich" betrieblich genutzt worden. Die Privatwohnung in der
K.Straße , 1120 Wien, die der Bw. im Streitjahr 2002 nutzte, hatte er zum
Zeitpunkt der Nachschau bereits aufgegeben, weshalb eine Nachschau
unterblieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind Zahlungen für 2 Lokale in Wien als
Werbungskosten, und zwar für Versicherung (€ 218,00), Sanierung
(€ 1.925,17) und Miete, wobei dem Bw. die Kosten für die Miete
des Lokales in der L.Gasse teilweise von 2 Kollegen ersetzt wurden, weshalb der
Bw. auch nur die gekürzten Mietkosten (d.s. € 1.337,00) geltend
machte. Die Kosten der damaligen Privatwohnung des Bw. in der K.Straße
wurden lt. Aktenlage nicht geltend gemacht. Die Kosten für den ab April
2007 lt. Angabe der Bw. nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich
genutzten Raum in der neuen Wohnung in der S.Gasse sind nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Fest steht, dass die strittigen Kosten jedenfalls nicht die
Kosten für ein Arbeitszimmer im Sinne von
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
darstellen, weshalb darauf, ob sich im jeweiligen Lokal der Mittelpunkt der
gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit befindet, nicht
näher eingegangen werden musste.
Wie sich aus der Darlegung des Bw. ergibt, kam es nur
kurzzeitig zu einer Mietzahlung für 2 Lokale. Die aktenkundigen Fotos
zeigen ein ebenerdiges Lokal mit großen Fenstern. Die auf den Fotos zu
erkennende Ausstattung, welche hauptsächlich aus einem großen Tisch,
Sesseln, Regalen, PCs samt Monitoren und Drucker besteht, schließt eine
private Nutzung zwar nicht grundsätzlich aus, jedoch lassen sich im
Nachhinein wegen der zwischenzeitig erfolgten Aufgabe des Mietverhältnisses
kaum verlässliche Feststellungen mehr treffen, die eine Nichtanerkennung
der Kosten für die beiden Lokale rechtfertigen könnten.
Die strittigen Kosten waren daher im Zweifel als beruflich
veranlasst anzuerkennen.
Der Berufung war Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 12.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1684-W/04
- Stammnummer
- 28882
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF