Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0956-L/05
Wohnrecht als Anschaffungs- oder Werbungskosten beim Spekulationsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0956-L/05vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. Datum, Adresse, vom
28. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABD, vertreten durch HR
D, vom 19. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reichte am 13. April 2005 die
Einkommensteuererklärung für 2004 ein. In ihr wurden neben anderen
nicht streitgegenständlichen Punkten sonstige Einkünfte lt. Beilage in
Höhe von 0,00 € erklärt. Aus der Beilage ergibt sich, dass
es sich bei den erklärten Einkünften um Spekulationseinkünfte
unter der Freigrenze von 440,00 € handelt.
Der Bw. berechnete diese Einkünfte wie folgt:
|
Verkaufserlös der Eigentumswohnung Top 5 in Ort
lt. Kaufvertrag vom 3. März 2004
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39.000,00 €
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Auszahlung an Geschwister à 12.000,00 €
lt. Übergabsvertrag
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24.000,00 €
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an A für Rückzahlungs- und
Sanierungsdarlehen
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739,80 €
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an B für Vermittlungsprovision
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747,00 €
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lt. Übergabsvertrag für Wohnrecht lt.
Grunderwerbssteuerbescheid: 5 Jahre à
ÖS 24.000,00 =
ÖS 120.000,00
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8.720,74 €
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Vertragskosten Notar P
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2.173,06 €
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GrESt ÖS 25.620,00
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1.861,88 €
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Einverleibungskosten Bezirksgericht C
ÖS 7.320,00
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531,97 €
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Betriebskosten und Versicherung 2004
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779,46 €
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Spekulationsgewinn Wertpapiere
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716,56 €
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theoretischer Spekulationsgewinn 2004
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162,65 €
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 wurden
Folgende weitere Unterlagen vorgelegt:
1) Kaufvertrag vom 3. März 2004 über
den Verkauf der streitgegenständlichen Wohnung
2) Übergabsvertragsnachtrag vom
4. Februar 2003
3) Übergabsvertrag vom
29. Jänner 1998
4) diverse Zahlungsbestätigungen
5) Grunderwerbssteuerbescheid
In der Folge veranlagte das Finanzamt ABD die ESt für
2004 mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 und setzte sonstige
Einkünfte in Höhe von 8.329,48 € fest. Dies führte zu
einer Abgabennachforderung in Höhe von 4.143,14 €.
Begründend wurde ausgeführt:
Wirtschaftlich betrachtet sei davon auszugehen, dass die
Einräumung eines Wohnrechtes keine Gegenleistung für eine
Eigentumsübertragung darstelle. Der Erwerber erhalte von Anfang an ein
durch den Wert des Wohnrechtes belastetes Eigentum; seine Verfügungs- und
Nutzungsmöglichkeit sei von Anfang an beschränkt. Der Übergeber
erhalte sich mit dem Wohnrecht die Nutzungsmöglichkeit, die ihm zuvor
aufgrund seines Eigentums zugestanden sei. Das Wohnrecht sei weder Entgelt
für die Überlassung des Eigentums, noch überhaupt eine Leistung
des neuen Eigentümers, und zwar selbst dann nicht, wenn in dem Kaufvertrag
der Wert des vorbehaltenen Wohnrechts mit dem Kaufpreis verrechnet werde.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005, eingelangt am
Finanzamt ABD am 31. Oktober 2005, wurde gegen diesen Bescheid
Berufung erhoben und ausgeführt:
Lt. Bescheidbegründung sei das Wohnrecht, dass seiner
Tante eingeräumt werden musste, nicht als Werbungskosten anerkannt worden.
Begründet werde diese Vorgehensweise damit, dass die Einräumung eines
Wohnrechts keine Gegenleistung für eine Eigentumsübertragung
darstelle. Diese vom Finanzamt vertretene Ansicht widerspreche dem
Grunderwerbssteuerrecht. Gemäß
§ 5 Abs. 1 GrEStG bestehe die Gegenleistung bei einem
Kauf aus dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. In diesem Fall sei lt. Kaufvertrag ein Kaufpreis vereinbart und der
Verkäufer (Tante) habe sich das Wohnrecht vorbehalten. Somit betrage die
Gegenleistung, die er erbringen habe müssen, den Auszahlungsbetrag an seine
Geschwister in Höhe von 24.000,00 € plus dem Wohnrecht, dass er
seiner Tante einräumen musste in Höhe von 8.720,74 €. Diese
rechtliche Betrachtung stelle auch gleichzeitig eine wirtschaftliche Sichtweise
dar, da er die Wohnung ja nicht nutzen (zB. selbst bewohnen oder vermieten)
konnte. Somit entspreche die angebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise, die
das Finanzamt in der Bescheidbegründung anführt, nicht dem Recht. Eine
rechtswidrige Ansicht könne nicht bescheidbegründend sein. Es werde
somit der Antrag auf antragsgemäße Veranlagung lt.
Steuererklärung gestellt. Sollte seinem Antrag nicht im Wege der
Berufungsvorentscheidung stattgegeben werden, so werde um die Vorlage bei der
nächsten Instanz ersucht.
Das Finanzamt ABD legte am 8. November 2005 die
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten wurde dem Bw. seitens seiner Tante die
streitgegenständliche Wohnung gegen Zurückbehaltung eines lebenslangen
Wohnrechts übergeben, Gegenleistung war die Auszahlung von je
€ 12.000,-- an die beiden Geschwister. Die Wohnung wurde unbestritten
nach dem Ableben der Tante innerhalb der Spekulationsfrist
veräußert.
Einzig strittig im gegenständlichen Verfahren ist, ob
der Wert des Wohnrechts (bewertet lt. Grunderwerbsteuerbescheid) von den
Einkünften abgezogen werden kann.
Gemäß
§ 30 Abs.1 Z. 1 lit. a sind
Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte hinsichtlich
Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als
10 Jahre beträgt.
Gemäß
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 sind als Einkünfte der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und
den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.
Nach der zitierten Gesetzesstelle kann das Wohnrecht bei
der Berechnung also nur dann in Abzug gebracht werden, wenn es unter den
steuerlichen Begriff der Anschaffungskosten oder der Werbungskosten
fällt.
1) Anschaffungskosten:
Die Anschaffungskosten im Zusammenhang mit den
Spekulationseinkünften bestimmen sich im Wesentlichen nach jenen im Sinne
des § 6 Z. 1 EStG. Es sind dies im Wesentlichen die
Kosten, die für die Anschaffung des Wirtschaftsguts unmittelbar notwendig
waren, wie etwa der Kaufpreis, weiters Nebenkosten wie
Vertragserrichtungskostenabgaben und dergleichen.
Fraglich ist, ob darunter auch die Aufwendungen für
das Wohnrecht fallen können. Dies hängt nach Ansicht der Referentin
davon ab, ob die Einräumung des Wohnrechts als Gegenleistung des Erwerbers
betrachtet werden kann.
Dem Finanzamt wird dahingehend gefolgt, dass das Wohnrecht
weder Entgelt für die Überlassung des Eigentums, noch überhaupt
eine Leistung des neuen Eigentümers ist. Der neue Eigentümer
erhält von Anfang an ein mit dem Wert des Wohnrechts belastetes Eigentum.
Dieser Umstand fließt auch in die Verkaufspreisbildung ein.
Der Wert des Wohnrechts kann somit kein Teil der
Anschaffungskosten der Wohnung sein. Dass im Grunderwerbsteuergesetz eine andere
Definition der Gegenleistung gewählt wurde, ist für den Bereich der
Einkommensteuer ohne Bedeutung.
2) Werbungskosten:
Zu den Werbungskosten gehören neben den Aufwendungen,
die unmittelbar mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang
stehen, grundsätzlich auch solche, die aus der Anschaffung des
Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung
erwachsen (VwGH 31. Juli 2002, 98/13/0201).
Der Begriff der Werbungskosten ist in
§ 16 Abs. 1 definiert. Demnach sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Da durch das Wohnrecht aber kein tatsächlicher
Geldabfluss erfolgt ist, können diesbezüglich schon begrifflich keine
Aufwendungen oder Ausgaben und damit keine Werbungskosten vorliegen.
Da weder Werbungskosten noch Anschaffungskosten vorliegen,
kann das Wohnrecht bei der Einkünfteermittlung nicht in Abzug gebracht
werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0956-L/05
- Stammnummer
- 28872
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF