Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1304-W/07
Keine Arbeitnehmerveranlagung im Fall der Einbringung der Erklärung beim Finanzamt nach Ablauf der gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehenen fünfjährigen Frist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1304-W/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Dr.
Doris Obermayer, vom 29. Jänner 2007 betreffend Zurückweisung des
Antrags auf Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Dienstnehmer beim Bundesministerium für
XXX.
Mit
dem Stempelabdruck des Finanzamts vom 4. Jänner 2007 wurde die
persönliche Überreichung der Erklärung des Bw. zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
bestätigt.
Mit
Bescheid vom 29. Jänner 2007 wies das Finanzamt die Eingabe des
Bw. betreffend Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2001 mit der
Begründung, dass diese nicht fristgerecht eingebracht worden sei,
zurück.
Mit
dem beim Finanzamt am 21. Februar 2007 eingelangten Schreiben vom
13. Februar 2007 erhob der Bw. den als Berufung zu wertenden
"Einspruch" gegen den oben genannten Bescheid mit der Begründung, dass er
mit dem Einwurf der gegenständlichen Erklärung in den Briefkasten beim
Haupteingang des für ihn zuständigen Finanzamts am
29. Dezember 2006 die Arbeitnehmerveranlagungserklärung für
das Jahr 2001 beim zuständigen Amt als zeitgerecht eingebracht sehe.
Mit
der Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2007 wies das Finanzamt
die in Rede stehenden Berufung mit der Begründung, dass der Antrag auf
Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 innerhalb von
fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden kann, ab.
Mit
dem beim Finanzamt am 6. April 2007 eingelangten Vorlageantrag im
Sinne des § 276 BAO vom 4. April 2007 begründete der Bw. den
Umstand, dem Text in der Berufungsvorentscheidung vom
16. März 2007, demzufolge die v. g. Erklärung am
4. Jänner 2007 in den Einwurfkasten eingeworfen worden sei, nicht
folgen zu können, damit, dass er, wie bereits in der Berufung vom
13. Februar 2007 mitgeteilt, die gegenständliche Erklärung
am 29. Dezember 2006 in den Einwurfkasten eingeworfen habe; zwar nach
Dienstschluss des do Amtes, dessen Eingangstüren bereits versperrt gewesen
seien, aber - so die Meinung des Bw. - doch rechtzeitig, weil vor dem
31. Dezember 2006. Abschließend verwies der Bw. auf das Vorjahr,
weil er auch am letzten Arbeitstag, dem 30. Dezember 2005 nach
Dienstschluss die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2000 in den Einwurfkasten eingeworfen habe. Da es keinerlei Probleme gegeben
habe, habe er auch beim Einwurf der gegenständlichen Erklärung am 29.
Dezember 2006 an keine Probleme gedacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des
Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der
Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der
Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine
Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen; sind im
Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben
Überschüsse
aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht
übersteigen. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige gem. § 41 Abs. 1
EStG 1988 zu veranlagen, wenn
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1.
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er andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
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2.
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im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
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3.
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im
Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7
oder 8 zugeflossen sind,
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4.
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in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen,
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5.
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der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Für
den Fall, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, erfolgt eine
Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 leg. cit nur auf Antrag
des Steuerpflichtigen, wobei der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem
Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden kann. Die Frist des
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht verlängerbar, weil
§ 110 Abs. 1 BAO zufolge gesetzlich bestimmte Fristen, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können.
Demzufolge endet die Frist zur Abgabe der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 mit dem
31. Dezember 2006.
Auch
wenn der Bw. mit seinem als Berufung zu wertenden Einspruch (gegen den
Zurückweisungsbescheid) vom 13. Februar 2007 vermeint, die
Erklärung beim zuständigen Finanzamt zeitgerecht eingebracht zu haben,
wenn er behauptet, die gegenständliche Erklärung in den Briefkasten
beim Haupteingang des Finanzamts am 29. Dezember 2006 eingeworfen zu
haben, ändert dies nichts an dem Mangel an stichhaltigen Beweisen für
dieses Vorbringen.
Es
ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung einer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 bzw.
dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post zu beweisen, nicht die der Behörde,
durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 nachzuweisen, wenn einerseits ein Formular, welches ausgefüllt
innerhalb von fünf Jahren, also bis spätestens
31. Dezember 2006 beim Finanzamt eingelangt hätte sein
müssen, nach Angaben des Bw. in den Briefkasten des Finanzamts am
29. Dezember 2006 eingeworfen worden sei und daher dem Finanzamt mit
dem Stempelabdruck vom letzten Werktag des Jahres 2006 vorliegen hätte
müssen, andererseits der Stempelaufdruck des Finanzamts auf der dem UFS
vorliegenden Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 der Beweis dafür ist, dass die Erklärung am
"4. Jänner 2007 persönlich überreicht" wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1304-W/07
- Stammnummer
- 28868
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF