Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0408-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0408-W/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., S., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab
1. Mai 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, geb. 1973, stellte am 11. Mai 2006
einen Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Mai 2001.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Bw. am 26.
Juni 2006 untersucht und dabei folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Es besteht seit der Geburt eine geistige Retardierung. Sie besuchte die ASO in
P. und im Anschluss daran die
Haushaltungsschule M. (spezielle Schule
für ASO- Abgänger). Sie arbeitete an verschiedenen geschützten
Arbeitsplätzen in der Gastwirtschaft. Seit 2002 arbeitet sie Teilzeit bei
der Fa. Spar in P. als
Lagerarbeiterin.1998 heiratete sie. Sie hat ein 10 Monate altes Kind und lebt in
Scheidung. Sie ist mit der Bewältigung der aktuellen Lebensumstände
völlig überfordert, Strategien im Umgang mit anstehenden Problemen
sind hochgradig rarefiziert und auf Grund der Minderbegabung auch im
therapeutischen Setting nur eingeschränkt erweiterbar (lt.
nervenfachärztlichem Befund). Sie steht seit Herbst 2005 in
nervenfachärztlicher Behandlung.
Behindertenpass
vom 2006-05-26 ergab einen GdB von 50%.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): gel. Schmerzmedikamente
Untersuchungsbefund:
Größe:
167 cm, Gewicht:92 kh. Caput: Hören und Sehen nicht eingeschränkt,
Zähne saniert. Collum: Schilddrüse nicht vergrößert
tastbar. Thorax: symmetrisch, VA, normaler Klopfschall, Herztöne rein,
rhythmisch. Abdomen: weich, innere Organe nicht vergrößert tastbar,
keine Resistenzen. Wirbelsäule: muskulärer Hartspann im ges.
Schultergürtel, achsengerecht. Nierenlager frei. Extremitäten: frei
beweglich.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
einfache, etwas verlangsamte Sprache, Rechnen erschwert, liest holprig und
verlangsamt, selbstunsicher,
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-06-23
DR. R.H.(FÄ F. PSYCHIATRIE)
chronische
psychosoziale Belastungssituation, intellektuelle Minderbegabung
Diagnose(n):
mentale Retardierung
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F79.-
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1973-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-07-02 von T.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-07-03
Leitender
Arzt: Sa
Die Bw. war bzw. ist somit bis dato ca. 14 Jahre
berufstätig gewesen. Seit 2001 (nicht wie im Gutachten seit 2002) ist sie
als Teilzeitbeschäftigte (Lagerarbeiterin) bei einem Lebensmittelhandel
beschäftigt. Die Einkünfte aus ihren Tätigkeiten haben in den
Jahren 1994 bis 1998 und 2000 im Jahresschnitt rund 5.800 € betragen; 1999
war die Bw. nicht berufstätig. Als Lagerarbeiterin hat sie ab 2001
Einkünfte zwischen rund 2.100 € (2005 - Geburt eines Kindes) und rund
8.800 € erzielt, im Jahresschnitt rund 6.000 €. Sie bezieht nach ihrem
verstorbenen Vater eine Waisenpension.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 24. Juli 2006 den
Antrag vom 11. Mai 2006 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
mit der Begründung ab, dass eine mehrjährige Tätigkeit die
für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 2 lit.
d FLAG 1967 notwendige Annahme widerlege, man wäre infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid vom 24. Juli
2006 mit Schreiben vom 3. August 2006 fristgerecht Berufung und führte
dazu aus, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes eine 50%ige Behinderung vorliege. Weiters beziehe sie auf
Grund ihrer Behinderung eine Waisenrente nach dem verstorbenen Vater. Sie lebe
von ihrem Gatten getrennt und die Scheidung sei bereits eingereicht. Der Lohn
aus ihren Arbeitsverhältnissen (durchschnittlich € 590,--) liege unter
der Einkommensgrenze.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 die
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Eine analoge
Bestimmung enthält § 6 Abs. 2 lit. d FLAG für volljährige
Vollwaisen. Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern nicht
überwiegend Unterhalt leisten, grundsätzlich unter denselben
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Voraussetzung
für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach den genannten Bestimmungen ist,
dass das Kind wegen seiner vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Sie haben am 23.
Dezember 1994 das 21. Lebensjahr vollendet. Nach Absolvierung der ASO und der
Haushaltungsschule haben Sie an verschiedenen geschützten
Arbeitsplätzen in der Gastwirtschaft gearbeitet. Seit 2002 arbeiten Sie als
Teilzeitbeschäftigte bei der Firma X.
in P.. In den Jahren 1994, 1997 und 2001
bis 2004 sind Sie allein mit Ihren Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit über dem Richtsatz des § 293 ASVG
gelegen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit des Kindes widerlege die für den Anspruch auf
Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung notwendige Annahme, das Kind sei
infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse vom 24.10.1995, 91/14/0197, vom
21.11.1990, 90/13/0129 und vom 25.1.1984, 82/13/0222).
In jüngster
Zeit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.12.2005,
2002/15/0181, die Ansicht vertreten, im Falle eines Beschwerdeführers, der
mehrjährig auf einem geschützten Arbeitsplatz bei einer Gemeinde
tätig war und in vier Jahren der Beschäftigung (1987 und 1989 bis
1991) ein Einkommen, das über dem Richtsatz des § 293 ASVG
(Ausgleichszulagenrichtsatz) lag, bezogen hat, sei dieser nicht dauernd
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Das Bundessozialamt
hat in seinem Gutachten vom 3. Juli 2006 den Grad der Behinderung mit 50 v.H.
festgestellt, eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit
festgestellt und eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades der Behinderung ab 1.12.1973 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde
vorgenommen.
Entscheidend ist
aber jedenfalls, dass in den Gutachten nicht angegeben wird, auch die dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei bereits vor dem
21. Lebensjahr eingetreten.
Somit kann in
freier Beweiswürdigung der vorliegenden Beweise iSd § 167 Abs. 2 BAO
davon ausgegangen werden, dass schon allein wegen der mehr als vierzehn Jahre
bestehenden Dienstverhältnisse eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr noch nicht vorgelegen
hat..."
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 ohne
weitere Begründung den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 14. Mai 2007 richtete der unabhängige Finanzsenat
folgendes Schreiben an das Bundessozialamt:
"In obigem
Berufungsfall ist strittig, ob bei Fr. Bw.
eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
In dem am 2.7.2006
erstelltem Sachverständigengutachten wird bescheinigt, dass die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
von 50% bereits ab Geburt möglich ist. Betreffend den Zeitpunkt, zu dem die
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingetreten
ist, trifft das Gutachten jedoch keine Aussage. Gegen eine vor dem 21.
Lebensjahr eingetretene Erwerbsunfähigkeit spricht, dass die
Berufungswerberin jahrelang berufstätig war und auch offensichtlich derzeit
noch ist, und dass ihre Einkünfte regelmäßig den Richtsatz des
§ 293 ASVG überstiegen haben.
Es wird daher um
Mitteilung gebeten, ob bei Fr. Bw. eine
vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, anzunehmen ist."
Das Schreiben wurde wie folgt beantwortet:
"Bei Frau
Bw. liegt eine angeborene geistige
Retardierung vor. Seit Herbst 2005 ist sie in nervenfachärztlicher
Behandlung. Seit diesem Zeitpunkt ist anzunehmen, dass sie für ihren
Unterhalt nicht sorgen kann."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Eine analoge Bestimmung enthält § 6 Abs. 2 lit. d
FLAG für volljährige Vollwaisen.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern
nicht überwiegend Unterhalt leisten, grundsätzlich unter denselben
Voraussetzungen wie Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe
nach den genannten Bestimmungen ist also, dass das Kind wegen einer idR vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr.
152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall stellte das Bundessozialamt - unter
Einbeziehung der von der Bw. vorgelegten relevanten Befunde - im Gutachten vom
3. Juli 2006 den Grad der Behinderung mit 50 v.H., rückwirkend ab 1.
Dezember 1973, fest. Weiters wurde bescheinigt, dass die Untersuchte
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Das Gutachten enthält jedoch keine Aussage, ab welchem
Zeitpunkt die dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Das Finanzamt
hat daraus geschlossen, dass die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten sei. Die Bw. ist diesen Feststellungen in der
Berufungsvorentscheidung, der nach Einbringung des Vorlageantrages der Charakter
eines Vorhaltes zukommt, nicht entgegen getreten.
In Ergänzung zu diesem Gutachten gab die leitende
Ärztin, Sa., bekannt, dass bei der Bw. eine angeborene geistige
Retardierung vorliege. Sie sei seit Herbst 2005 in nervenärztlicher
Behandlung. Seit diesem Zeitpunkt sei anzunehmen, dass sie für ihren
Unterhalt nicht sorgen könne.
Tatsache ist, dass die Bw. sowohl vor dem 21. Lebensjahr
als auch danach auf geschützten Arbeitsplätzen bzw. in späteren
Jahren als Teilzeitkraft (Lagerarbeiterin) im Lebensmittelhandel
beschäftigt war und aus dieser Tätigkeit ein - wenn auch nur ein
geringes Einkommen - bezog.
Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung
vom 6. Oktober 2006 ausgeführt hat, lagen die Einkünfte in den Jahren
1994, 1997 und 2001 bis 2004 aber jedenfalls über dem Richtsatz des §
293 ASVG.
Somit ist wegen der vorliegenden
Beschäftigungsverhältnisse in Übereinstimmung mit dem über
Auftrag des Bundessozialamtes erstelltem schlüssigen Gutachten als erwiesen
anzunehmen, dass keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorliegt. Das
Finanzamt hat zutreffend unter Angabe mehrerer höchstgerichtlichen
Erkenntnisse in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, der
Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit des Kindes widerlege die für den Anspruch auf
Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung notwendige Annahme, das Kind sei
infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Somit kann auch dahingestellt bleiben, ob der Bw. Unterhalt
von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten wäre, was
nach § 6 Abs. 1 lit. b FLAG ebenfalls der Gewährung von
Familienbeihilfe entgegen stünde.
Wien, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0408-W/07
- Stammnummer
- 28858
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF