Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0040-L/07
Einkünfte aus der Vermietung einer gebrauchten Gasthauseinrichtung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-L/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerber,
Versicherungsvertreter, Adresse1, vertreten durch Vertreter, Steuerberatungs-
und Wirtschaftsprüfungskanzlei, Adresse2, vom 30. August 2000, 5.
Februar 2003, 8. Juni 2004 und 25. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wels vom 7. August 2000 betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000, vom
20. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer 2001, vom 28. Mai 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 und vom 10. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
2005 entschieden:
1. Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid wird
abgeändert.
2. Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 wird Folge gegeben und der Bescheid wird
abgeändert. Der Bescheid ergeht endgültig.
3. Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid wird
abgeändert.
4. Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wird teilweise Folge gegeben.
5. Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
27.557,54 €
|
Einkommensteuer
|
7.725,30 €
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-14.868,62 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-7.143,31 €
|
2000
|
Einkommen
|
28.574,96 €
|
Einkommensteuer
|
7.747,40 €
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-17.122,12 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-9.374,73 €
|
2001
|
Einkommen
|
47.910,12 €
|
Einkommensteuer
|
16.243,03 €
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-22.274,40 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-6.031,35 €
|
2002
|
Einkommen
|
48.759,64 €
|
Einkommensteuer
|
16.638,45€
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-23.608,74 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-6.970,29€
|
2005
|
Einkommen
|
72.083,93 €
|
Einkommensteuer
|
27.697,74€
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-33.778,71 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-6.080,97€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildeen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 neben nicht strittigen
Einkünften u.a. einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von
171.733,80 S als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In einer
Beilage wurde erläutert, dass diese Einkünfte aus dem
"Inventar-Mietvertrag BK" ab 8. Juli 1995 stammten. Aus der Einnahmen-
und Ausgabenrechnung geht hervor, dass er im Jahr 1999 keine Mieteinnahmen
erzielt hat, jedoch eine AfA in Höhe von 142.745,00 S abgesetzt hat
und zusätzlich Werbungskosten für Steuerberatung und Rechtsberatung
bezahlt hat und darüber hinaus Aufwendungen für Vorsteuern und
Vertragsgebühren anfielen.
Dieser Verlust aus Vermietung und Verpachtung sowie als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
beantragte Diäten für diverse Reisen wurden vom Finanzamt beim
Einkommensteuerbescheid 1999 und in der Folge vom bei der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich eingerichteten Berufungssenat in seiner
Berufungsentscheidung vom 13. Dezember 2002, RV/1082/1-6/2001,
RV/1304/1-6/2002 nicht berücksichtigt.
Diese Berufungsentscheidung wurde vom
Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2006,
Zahl 2003/14/0022-6 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um das
fortgesetzte Verfahren nach dieser Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes.
Betreffend die angefochtenen Jahre 1999 und 2000
führte der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis im
Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO, BGBI Nr. 33/1993, liegen
Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2
fällt.
Unstrittig
ist im vorliegenden Fall, dass keine Betätigung ausgeübt wurde, die
der Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 der genannten
Verordnung unterliegt. Demnach ist das Vorliegen der in Abs. 1
beschriebenen Absicht für die in Rede stehenden Vermietungseinkünfte
nach § 28 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nach
einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Betätigung unter
Berücksichtigung der Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraumes nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse anhand der in
§ 2 Abs. 1 LVO beispielhaft genannten Umstände zu
beurteilen und so die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung dieser
Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen
(Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988,
§ 2 Tz 14.1, unter Zitierung des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1991, V53/91
u.a.).
Die
Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass unvorhersehbar eingetretene Ereignisse
nicht gegen die Einkunftsquelleneigenschaft sprechen (Hofstätter/Reichel,
a. a. O., § 2 Tz 14.2). Wird eine Betätigung
aufgenommen, bei welcher die objektive Ertragsfähigkeit nicht von
vornherein ausgeschlossen ist, und stellt sich sodann die Gewinnsituation
aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nicht ein, so ist
Liebhaberei dann nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sein Streben nach
Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte
rasche Reaktion dokumentiert (vgl. Hofstätter/Reichel, a. a.
O.).
Die
belangte Behörde übersieht, dass der von vornherein bestehende
Gesamtplan zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
24. April 2002, 96/13/0191). In dem sie nicht auf einen solchen
Gesamtplan der Vermietung abgestellt hat, hat die belangte Behörde die
Rechtslage verkannt. Zu prüfen ist nämlich, ob der Bf. bei Aufnahme
der Tätigkeit damit rechnen konnte, den (hohen) Mietzins über einen
absehbaren Zeitraum zu erzielen, sodass insgesamt ein
Einkünfteüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraums (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 93/13/0171) zu erwarten gewesen
wäre. Hätte ihm jedoch bewusst sein müssen, dass dieser Mietzins
nach einigen Jahren nicht mehr erzielbar sein werde, so wäre die
Gewinnerzielungsabsicht in Ansehung eines Gesamtplanes zu verneinen. Für
die letztere Annahme spricht im Übrigen das Vorbringen in der Beschwerde,
dass der im Jahr 1999 vereinbarte Mietzins den "maximalen auf dem
bestehenden Markt erzielbaren" Mietzins darstelle, weil die Gasthauseinrichtung
im Jahr 1999 bereits mehrere Jahre gebraucht gewesen sei und "zu diesem
Zeitpunkt kein höhere Mietzins mehr lukriert" hätte werden
können. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde aber auf
den im neuen Mietvertrag vereinbarten, beträchtlich geminderten Mietzins
abgestellt, ohne feststellen, ob diese Mietzinsentwicklung vorhersehbar gewesen
war und welche Bestimmungen über den Mietzins sowie über eine
Kündigungsmöglichkeit im ersten Mietvertrag vereinbart waren. Sollte
die Mietzinsentwicklung nicht vorhersehbar gewesen sein, wäre in weiterer
Folge zu prüfen, ob die vom Bf. getroffene Maßnahme (Abschluss des
neuen Mietvertrages) eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte
und rasche Reaktion gewesen ist.
Zum berufungsgegenständlichen Sachverhalt und
hinsichtlich des bisherigen Verfahrens wird daher, um Wiederholungen zu
vermeiden, auf die Darstellung in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für OÖ vom 13. Dezember 2002,
RV/1082/1-6/2001, RV/1304/1-6/2002 verwiesen.
In den Einkommensteuerbescheiden 2001, 2002 und 2005 wurden
vom Finanzamt die erklärten Verluste aus der Vermietung der
Gasthauseinrichtung ebenfalls nicht als Einkunftsquelle anerkannt.
In den Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 wurden
beantragte Diäten für Reisen (gleichartige Reisen wie in den Jahren
1999 und 2000) vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2005 wurde mit Schriftsätze vom
5. Februar 2002, 8. Juni 2004 und 25. Juli 2006 Berufung erhoben.
Zur Begründung verwies der Abgabepflichtige auf die hinsichtlich der Jahre
1999 und 2000 anhängige Berufung und die dortigen Ausführungen zum
Vorliegen einer Einkunftsquelle aus der Vermietung der Gasthauseinrichtung sowie
der Werbungskosteneigenschaft der beantragten Diäten. Dem zusätzlichen
Berufungsbegehren im Jahr 2001 auf Anerkennung einer Abschreibung einer
Büroeinrichtung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 21.
Februar 2002 bereits Folge, sodass dieser Punkt nicht mehr als strittig
anzusehen ist.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Bw. vom
Unabhängigen Finanzsenat mit Vorhalt vom
27. März 2007 unter Hinweis auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, darzustellen, wie der Gesamtplan der
Vermietung ausgesehen hat und in welchem Zeitraum ein
Gesamteinkünfteüberschuss geplant gewesen sei.
Da es sich um eine gebrauchte Gasthauseinrichtung gehandelt
habe, sei wohl von vornherein damit zu rechnen gewesen, dass der gleich hohe
Mietzins nicht auf Dauer erzielbar sein würde. Für welchen Zeitraum
sei daher ein Jahresmietzins von 200.000,00 S geplant gewesen und mit
welchen Mietzinseinnahmen sei für die spätere Zeit gerechnet worden.
Darüber hinaus wurde der Bw. aufgefordert die
Kündigungsmöglichkeiten für den Mieter darzustellen.
Des Weiteren wurde dem Bw. mitgeteilt, dass nach
derzeitigem Akteninhalt und den im Akt aufliegenden Inventarmietvertrag vom
30. Juni 1995 mit der A & B Gastronomie GmbH für den Mieter
keine besondere Kündigungsvereinbarung getroffen worden sei. Der
Mietvertrag sei daher offensichtlich durch den Mieter jederzeit kündbar
gewesen. Unter diesen Umständen sei bei einer ex ante Betrachtung davon
auszugehen, dass der Vermieter (auch ohne Ausfall des Mieters durch Konkurs)
nicht auf Dauer mit einem monatlichen Mietzins von 20.000,00 S rechnen habe
können. Mit zunehmenden Alter und Abnutzung der Gasthauseinrichtung sei von
vornherein damit zu rechnen gewesen, dass der Mieter eine Minderung des
Mietzinses verlangen würde.
Wie vom Bw. in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
ausdrücklich angeführt worden sei, sei für die gebrauchte
Gasthauseinrichtung ab 1999 nur mehr ein Jahresmietzins von 87.000,00 S
lukrierbar gewesen. Werde bei einer ex ante Vorschauberechnung
berücksichtigt, dass ab 1999 nur mehr ein Jahresmietzins von
87.000,00 S erzielbar sei, so ergebe sich bei Berücksichtigung der
erklärten Werbungskosten bis 2005 und Berücksichtigung von pauschal
1.600,00 € Werbungskosten ab 2006 das Bild, dass der
Gesamtüberschuss erst im 23. Jahr ab Beginn der Vermietung zu erzielen
sei. Selbst bei einer ex ante Vorschaurechnung von einer monatlichen Miete von
20.000,00 S bis Ende des Abschreibungszeitraums bis Mitte 2003 und
daraufhin Berücksichtigung einer Jahresmiete von 87.000,00 S ergebe
sich erst im 12. Jahr ab Beginn der Vermietung ein
Gesamtüberschuss.
Lt. Verwaltungsgerichtshofserkenntnis sei zu prüfen,
ob der Bw. bei Aufnahme der Tätigkeit damit rechnen habe können den
hohen Mietzins über einen absehbaren Zeitraum zu erzielen, sodass insgesamt
ein Einkünfteüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu
erwarten gewesen sei. Nach diesen Vorschaurechnungen könne vom Erreichen
eines Einkünfteüberschusses innerhalb eines absehbaren Zeitraums nicht
ausgegangen werden.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 3. Mai 2007
führte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers im Wesentlichen
aus:
"In der
Beilage übermitteln wir Ihnen die Prognoserechnung, in der der Gesamtplan
der Vermietung dargestellt ist. Wie der Prognoserechnung zu entnehmen ist,
sollte bereits in den ersten beiden Jahren ein Gesamtüberschuss erzielt
werden. Darüber hinaus ergibt sich bereits im 6. Jahr wieder ein
Gesamtüberschuss, der bis ins Jahr 2003 (Jahr 9) ständig steigt.
In Ihrem
Schreiben sind die näheren Vereinbarungen, die im Inventarmietvertrag
getroffen wurden, beschrieben. Unseres Erachtens sind darüber hinaus die
weiteren getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen, die in einem
Zusatzvertrag zum Inventarmietvertrag geschlossen wurden.
Wie Sie
dem Aktenvermerk vom 6. April 1995 über die Besprechung mit der
V-Bank
C (Dir.Stv. Mag.
D, Herr
E), Dr.
F und Herrn
Bw. entnehmen
können, war geplant, dass über das im Erdgeschoss befindliche und
großteils unter Eigentumsvorbehalt der V
-Bank stehende Inventar inkl.
der Ausschankanlage und dem Bonierungssystem ein Inventarkaufvertrag über
einen Nettokaufpreis iHv 500.000,00 S geschlossen wird (siehe beiliegender
Inventarkaufvertrag zwischen Herrn
Bw. und der A
-B
GmbH vom 30. Juni 1995) und darüber hinaus eine auf 90 Monate befristete
Vermietung des Inventar des Kellers mit anschließenden Erwerb und eine
Verpflichtung zum Bier- und Getränkebezug aus dem mit der
G AG abgeschlossenen
Bierbezugs- und Getränkeliefervertrag erfolgt. Es wurde über das
Inventar im Keller ein Inventarmietvertrag abgeschlossen, wobei ein monatlicher
Mietzins iHv 20.000,00 S vereinbart wurde (siehe beiliegender
Inventarmietvertrag vom 30. Juni 1995). Zusätzlich zu diesem
Inventarmietvertrag wurde eine Vereinbarung zwischen Herrn
Bw. und der
A &
B Gastronomie GmbH
abgeschlossen, in die folgende Details aufgenommen wurden:
Abschluss
des Mietvertrages auf die Dauer von 90 Monaten (Beginn mit 1. Juli 1995, Ende
mit 31. Dezember 2002).
Ausdrücklicher
beiderseitiger Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die Dauer des
aufrechten Pachtverhältnisses mit dem Magistrat der Stadt C
.
Verpflichtung
der Mieterin zum Erwerb des Inventars nach Ablauf des Mietverhältnisses von
90 Monaten zu einem Kaufpreis von maximal 200.000,00 S.
Im
Inventarmietvertrag wurde unter Pkt. VIII. festgehalten, dass der von Herrn
Bw. mit der
G AG abgeschlossne
Bierbezugs- und Getränkeliefervertrag von der Mieterin nicht
übernommen wird, dass sie sich aber ausdrücklich für die Dauer
des Mietverhältnisses verpflichtet, Bier und Getränke für den
Keller ausschließlich von der
G AG zu beziehen.
Sollte aufgrund des Bezuges aus diesem Bierbezugs- und
Getränkeliefervertrag mit der
G AG zum 31. Dezember
2002 der Tageswert der Verpflichtung von Herrn
Bw. der Brauerei
gegenüber weniger als 200.000,00 S betragen, wäre die Differenz
auf den vereinbarten Inventarkaufpreis von 200.000,00 S anzurechnen
gewesen. Wäre hingegen der Bierbezugs- und Getränkeliefervertrag
zwischen Herrn Bw. und
der G AG beendet bzw.
gekündigt worden, wäre Herr
Bw. als Vermieter
berechtigt gewesen, die monatliche Nettomiete auf 24.000,00 S anzuheben. Im
konkreten konnte Herr
Bw. durch die von der
V -Bank vorgegebene
vertragliche Ausgestaltung mit einem Gesamterlös aus der Vermietung iHv
2.360.000,00 S rechnen.
Aus
diesen Vereinbarungen ist uE offensichtlich, dass der ab 1999 erzielte
verminderte Mietzins iHv 87.000.00 S (6.322,54 €) aus dem
Mietverhältnis mit den Ehegatten
H für den
Gesamtplan der Vermietung gegenstandslos ist.
Zum
Nachweis über die gegenständlichen Vereinbarungen übermitteln wir
Ihnen in der Beilage folgende Unterlagen:
Aktenvermerk
IC
/V
-Bank
C vom 6. April
1995
Inventarkaufvertrag
vom 30. Juni 1995
Inventarmietvertrag
vom 30. Juni 1995
Vereinbarung
zwischen Herrn Bw. und
der A &
B Gastronomie GmbH
über die näheren Details zum Inventarmietvertrag
Rechtsanwaltskorrespondenz
zwischen den Kanzleien Dr.
J und Dr.
K vom 19. November 1997
und 6. Februar 1998 samt Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der Gemeinschuldnerin
A &
B Gastronomie
GmbH
Prognoserechnung
in ATS und EUR"
Der Schriftverkehr mit dem Bw. wurde dem Finanzamt zur
Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Nichtselbständige
Einkünfte betreffend Einkommensteuer 1999:
Zu diesem Berufungspunkt wird auf die Ausführungen in
der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für O.Ö. vom
13. Dezember 2002 verwiesen und die dortigen Ausführungen
übernommen.
In diesem Punkt bestehen keine Bedenken gegen die
Richtigkeit des Berufungsvorbringens, sodass der Berufung diesbezüglich -
ebenso wie schon in der Berufungsvorentscheidung - Folge gegeben wird.
2. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (Vermietung Gasthauseinrichtung betreffend
Einkommensteuer 1999 bis 2002 sowie Einkommensteuer 2005)
Der Bw. erklärte im berufungsgegenständlichen
Jahr 1999 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Das Auftreten von
Verlusten ist Anlass für eine Liebhabereiprüfung. Diese erfolgt nach
den Vorschriften der LVO 1993 (BGBI Nr. 33/1993 in der geltenden
Fassung, im Folgenden kurz LVO 1993 genannt).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO 1993 liegen Einkünfte vor bei
einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis),
die durch die Absicht veranlasst ist einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das
Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorische in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten
Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO 1993 liegen Inhalte der ersten drei
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B.
Eröffnung eines Betriebes) im Sinne des § 1 Abs. 1,
längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der
Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist
unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch Inhalt dieses Zeitraums
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, weiterhin vom Vorliegen
von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten
Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes beendet wird (§ 2 Abs. 2 letzter
Satz LVO 1993).
Gemäß
§ 2 Abs.1 LVO 1993 ist das Vorliegen der Absicht in den
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, falls bei Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Verluste anfallen, insbesondere anhand folgender
Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen
3. Ursachen aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben (Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen) kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird
4. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen
5. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO 1993 ist unter Gesamtgewinn der
Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreie Einnahmen abzüglich des
Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur
insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen
führen. Wertänderungen von Grund und Boden der zum Anlagevermögen
geführt, sind nur bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 anzusetzen.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass keine
Betätigung ausgeübt wurde, die der Liebhabereivermutung nach
§ 1 Abs. 2 der genannten Verordnung unterliegt. Demnach ist
das Vorliegen der in Abs. 1 beschriebenen Absicht für die in Rede
stehenden Vermietungseinkünfte nach
§ 28 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nach einem
Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Betätigung unter
Berücksichtigung der Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse anhand der in
§ 2 Abs. 1 LVO beispielhaft genannten Umstände zu
beurteilen und so die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung dieser
Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen
(Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988,
§ 2 Tz 14.1, unter Zitierung des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1991, V53/91 u.a.).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - an
dessen Rechtsansicht der Unabhängige Finanzsenat im fortgesetzten Verfahren
gebunden ist - sprechen unvorhersehbar eingetretene Ereignisse nicht gegen die
Einkunftsquelleneigenschaft.
Wird eine Betätigung aufgenommen, bei der die
objektive Ertragsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, und
stellt sich sodann die Gewinnsituation aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des
Vertragspartners nicht ein, so ist Liebhaberei dann nicht anzunehmen, wenn der
Steuerpflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte rasche Reaktion dokumentiert.
Bei der Beurteilung ist der von vornherein bestehende Gesamtplan zu
berücksichtigen.
Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob der Bw. bei
Aufnahme der Tätigkeit damit rechnen konnte, den hohen Mietzins über
einen absehbaren Zeitraum zu erzielen, sodass insgesamt ein
Einkünfteüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraums (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 3. Juli 1996, 93/13/0171) zu erwarten
gewesen wäre. Hätte ihm jedoch bewusst sein müssen, dass dieser
Mietzins nach einigen Jahren nicht mehr erzielbar sein werde, so wäre die
Gewinnerzielungsabsicht in Ansehung eines Gesamtplanes zu verneinen.
Im vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen:
Bei dem vermieteten Wirtschaftsgut handelt es sich zum Zeitpunkt des
Beginnes der Vermietung im Jahr 1995 um eine gebrauchte
Gasthauseinrichtung.
Zu Beginn der Vermietung konnte ein Mietzins von
200.000,00 S jährlich vereinbart werden. Lt. dem Inventarmietvertrag
vom 30. Juli 1995 mit der A & B Gastronomie GmbH wurden für
den Mieter keine besonderen Kündigungsvereinbarungen getroffen.
Erstmals wurde im fortgesetzten Verfahren vom
Berufungswerber mitgeteilt, dass zusätzlich zu diesem Inventarmietvertrag
eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Vertragsparteien geschlossen worden war,
welche insbesondere folgende Punkte enthielt:
Abschluss
des Mietvertrages auf die Dauer von 90 Monaten (Beginn mit 1. Juli 1995, Ende
mit 31.Dezember 2002)
Ausdrücklicher
beiderseitiger Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die Dauer des
aufrechten Pachtverhältnisses mit dem Magistrat der Stadt C
Verpflichtung
der Mieterin zum Erwerb des Inventars nach Ablauf des Mietverhältnisses von
90 Monaten zu einem Kaufpreis von maximal 200.000,00 S
Im
Inventarmietvertrag wurde unter Pkt. VIII. festgehalten, dass der von Herrn Bw.
mit der G AG abgeschlossene Bierbezugs- und Getränkeliefervertrag von der
Mieterin nicht übernommen wird, dass sie sich aber ausdrücklich
für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet, Bier und
Getränke für den Keller ausschließlich von der G AG zu beziehen.
Sollte aufgrund des Bezuges aus diesem Bierbezugs- und
Getränkeliefervertrag mit der G AG zum 31. Dezember 2002 der Tageswert der
Verpflichtung von Herrn Bw. der Brauerei gegenüber weniger als
200.000,00 S betragen, wäre die Differenz auf den vereinbarten
Inventarkaufpreis von 200.000,00 S anzurechnen gewesen. Wäre hingegen
der Bierbezugs- und Getränkeliefervertrag zwischen Herrn Bw. und der G AG
beendet bzw. gekündigt worden, wäre Herr Bw. als Vermieter berechtigt
gewesen, die monatliche Nettomiete auf 24.000,00 S anzuheben.
Durch diese im fortgesetzten Verfahren bekannt gewordene
Zusatzvereinbarung, welche auch durch die vorgelegten Unterlagen (insbesondere
Anwaltskorrespondenz, Anmeldeverzeichnis im Konkurs der A & B GesmbH) als
glaubhaft angesehen werden kann, konnte der Bw. durch die vertragliche
Ausgestaltung mit einem Gesamterlös aus der Vermietung iHv
2.360.000,00 S rechnen, insbesondere auf Grund des
Kündigungsverzichtes auf 90 Monate konnte er - bei einer ex ante
Betrachtung - von einer Miete von wenigstens 20.000,00 S monatlich bis 31.
Dezember 2002 ausgehen.
Unter diesen Umständen ergibt sich bei einer ex ante
Betrachtung eine Prognoserechnung, wie sie der Bw. seiner Vorhaltsbeantwortung
vom 3. Mai 2007 beigelegt hat. Ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten war demnach bei einer ex ante Betrachtung bereits im Jahr
2000, also im sechsten Jahr ab Beginn der Vermietung zu rechnen.
Obwohl sich dieser Gesamtüberschuss auf Grund der
Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners in der Folge nicht
eingestellt hat, ist Liebhaberei dann nicht anzunehmen, wenn der
Steuerpflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte rasche Reaktion dokumentiert.
Geht man davon aus, dass durch die darauf folgende
Vermietung der Gasthauseinrichtung an die Ehegatten H der Bw. sein Streben nach
Gewinn entsprechend dokumentiert hat, so bleibt - nach den Vorgaben des
Verwaltungsgerichtshofes- kein Raum Liebhaberei im steuerlichen Sinn
anzunehmen.
Die erklärten Verluste aus dieser
Vermietungstätigkeit sind daher bei der Ermittlung der Einkommensteuer in
den berufungsgegenständlichen Jahren zu berücksichtigen.
Den Berufungen ist daher in diesem Punkt Folge zu geben.
3. Diäten
(Einkommensteuer 1999 bis 2002)
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen,
Werbungskosten. Diese Kosten sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Der Bw. begehrt in den Jahren 1999 bis 2002 die
Anerkennung von Diäten für beruflich veranlasste Reisen. Zur
Begründung führt der Bw. in seiner Berufung betreffend 1999 Folgendes
an:
Er sei nicht
selbständiger Versicherungsvertreter mit sowohl Innen- als auch
Außendiensttätigkeit. Die von ihm zu betreuenden Versicherungskunden
seien über ganz Oberösterreich sowie angrenzende Bundesländer
(Salzburg, Niederösterreich) verteilt. Ihm sei kein konkretes
Vertretungsgebiet zugewiesen, dass von ihm regelmäßig zu bereisen
sei. Das von ihm bereiste Gebiet werde gleichzeitig auch von etlichen anderen
seiner Kollegen bearbeitet. Gemäß Rz 304 der
Lohnsteuerrichtlinien begründen lediglich Personen, die in ein konkret
zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen in diesem Einsatzgebiet
(Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH vom
28. Mai 1997, 96/013/0132). Gemäß Rz 305 der
Lohnsteuerrichtlinien könne sich ein Einsatzgebiet dabei auf einem
politischen Bezirk und an dessen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken.
Gemäß Rz 307 der Lohnsteuerrichtlinien liege jedoch kein
Einsatzgebiet vor, wenn sich die ständige Reisetätigkeit auf ein
größeres Gebiet (z.B. ganz Niederösterreich) erstrecke. Im
vorliegenden Fall liege mangels eines konkret zugewiesenen Gebietes im Sinne der
Rz 304 kein Einsatzgebiet vor, welches einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründe. Nachdem sich das bereiste Gebiet auf ganz
Oberösterreich sowie Teile von Salzburg und Niederösterreich
erstrecke, seien die Voraussetzungen der Rz 307 der Lohnsteuerrichtlinien
gegeben (kein Einsatzgebiet für weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit).
Der Abgabenbehörde sei jedoch insoweit Recht zu geben, als hinsichtlich der
Innendiensttätigkeit am Sitz der Landesdirektion in Linz wohl nach einer
Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit entstanden sein werde. Gleiches werde für den Reiseort
Wels-Umgebung zuzugestehen sein, da eine genaue Detaillierung auf die
tatsächlichen Zielorte zu unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand führen würde. Aus verwaltungsökonomischen
Gründen werde daher vorgeschlagen die Diäten hinsichtlich der
Reiseziele Linz sowie Wels-Umgebung nicht zum Ansatz zu bringen und die in der
beiliegenden Kopie des Fahrtenbuches gekennzeichneten sonstigen Reisen als
Werbungskosten zum Ansatz zu bringen.
In der Berufungsentscheidung des bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich eingerichteten
Berufungssenates vom 13. Dezember 2002, RV/1082/1-6/2001,
RV/1304/1-6/2002 wurde u.a. als unstrittig festgestellt, dass letztlich bei
keiner der strittigen Reisen eine Nächtigung erforderlich war.
Auch in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die
erste Berufungsentscheidung wird im Wesentlichen dieses Berufungsvorbringen
wiederholt.
In den Berufungen betreffend die Folgejahre wird
hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Diäten auf das bisherige
Vorbringen verwiesen.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei
allen berufungsgegenständlichen Reisen nur um solche Reisen handelt, bei
denen keine Übernachtung erforderlich war.
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in
den Erkenntnissen vom 30. Oktober 2001, 95/14/0013 und vom
28. Jänner 1997, 95/14/0156 stehen dem Steuerpflichtigen
nämlich auch dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur
während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält.
Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierenden Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen
Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die
Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung
erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis vom
28. Jänner 1997, 95/14/0156). Da der Bw. auf keiner seiner
Reisen genächtigt hat, sind schon aus diesem Grund die geltend gemachten
Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Darüber hinaus wird auf die bisherigen
Ausführungen hinsichtlich Diäten in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom
13. Dezember 2002 verwiesen.
Mit dem Begriff der Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
VwGH bereits in einer Vielzahl von Erkenntnisses auseinandergesetzt und darin
festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit eines Steuerpflichtigen angesehen werden muss, zu keiner Reise
führt. Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei
kurzfristigen Aufenthalten nur in den bei derartigen Reisebewegungen in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwendungen
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen
Verpflegungsaufwendungen (vgl. VwGH vom
28. Mai 1997, 96/13/0132). Aufwendungen für
Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf
angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Die
einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre
Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders
preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - von Wohnort
in größerer Entfernung gelegenen Aufenthaltsort in der Regel nicht
bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie
typischerweise zu Mehraufwendungen führt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
29. Mai 1996, 93/13/0013). Hält sich ein Steuerpflichtiger
jedoch länger an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, weswegen
Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu
berücksichtigen sind. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen
Fall jedenfalls gegeben, da die Reisen immer wieder in gleiche Ort bzw. Bezirke
führten. Allein schon aus diesen Gründen sind
Verpflegungsmehraufwendungen für die vom Bw. durchgeführten Reisen
(z.B. nach Linz, Traun, Leonding, Haid, Ansfelden, Neuhofen, Kematen, Freindorf,
Enns etc.; zu den genauen Daten und Reisezielen ist auf das Fahrtenbuch zu
verweisen) nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der in der Berufung angeführten
Lohnsteuerrichtlinien ist darauf zu verweisen, dass der UFS nur an gehörig
kundgemachte Gesetze und Verordnungen nicht jedoch an eine Weisung des
Finanzministeriums, und eine solche stellen die Lohnsteuerrichtlinien dar,
gebunden ist. Die Lohnsteuerrichtlinien stellen keine für den UFS
verbindliche Rechtsquelle dar. Die Berufung auf diese kann daher der Berufung
nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Berufung kann hinsichtlich des Berufungspunktes
"Diäten" in den angefochtenen Jahren 1999 bis 2002 daher nicht Folge
gegeben werden.
4. Nachträgliche
Betriebsausgaben:
Hinsichtlich der Begründung der Berücksichtigung
von nachträglichen Betriebsausgaben wird auf die Ausführungen der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom
13. Dezember 2002 verwiesen und diese vollinhaltlich in diese
Entscheidung übernommen. Dieser Punkt kann insgesamt nicht als strittig
angesehen werden, da auch in den angefochtenen Bescheiden diese
nachträglichen Betriebsausgaben, soweit sie nicht als Werbungskosten bei
den strittigen Einkünften aus der Vermietung der Gasthauseinrichtung zu
berücksichtigen sind ohnehin anerkannt wurden.
Durch die Anerkennung der Vermietung der
Gasthauseinrichtung als Einkunftsquelle werden auch die die Gasthauseinrichtung
betreffenden nachträglich angefallenen Zinsen als Werbungskosten bei der
Einkommensteuer berücksichtigt.
5. Vorläufigkeit
gemäß
§ 200 BAO (betrifft
Einkommensteuerbescheid 2000):
Die Berufungsentscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 ergeht endgültig.
Zur Begründung wird hinsichtlich dieses Punktes auf
die Ausführungen in der ersten Berufungsentscheidung vom
13. Dezember 2002 verwiesen.
6. Berufungspunkt
Abschreibung Büroeinrichtung: (betrifft Einkommensteuer
2001).
Diese Abschreibung der Büroeinrichtung wurde vom
Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2003
als richtig anerkannt und kann insofern nicht mehr als strittig angesehen
werden.
Beilage: Berechnungsblätter
betreffend 1999, 2000, 2001, 2002 und 2005
Linz, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-L/07
- Stammnummer
- 28847
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF