Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1560-W/07
Abrechnungsbescheid. Bescheidqualität eines Festsetzungsbescheides wurde bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1560-W/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 22. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
16. August 2006 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 7. August 2006 einen Antrag auf
Ausstellung eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 28. Juli 2006 ein. Der
Umsatzsteuerbescheid 2005 sei ohne Begründung ergangen, daher sei er
unwirksam und zu annullieren.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. August 2006 als
unzulässig zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass ein
Abrechnungsbescheid nicht dazu diene Begründungsmängel einer
Abgabenfestsetzung zu sanieren. Er sei lediglich zur Abklärung der
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung zulässig.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 22. August 2006, in
der ausgeführt wird, dass eine Richtigkeit der Gebarung (gemeint ist wohl
Gebarung der Verbuchung) nicht gegeben sei, da auf Grund eines rechtsunwirksamen
Bescheides keine Buchung vorgenommen werden könne.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 17.
Jänner 2007 wird ausgeführt, dass eine fehlende Begründung die
Rechtswirksamkeit eines Bescheides nicht hindere. Die Verbuchung sei demnach
zulässig gewesen.
Am 26. Jänner 2007 wurde ein Vorlageantrag eingebracht
und behauptet, es liege ein Nichtbescheid vor, demnach seien die Voraussetzungen
nach § 93 BAO nicht gegeben und die Buchung sei zu annullieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen
ist.
Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften
getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe
(§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher
Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen
ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
in Lauf gesetzt.
Abs.2 Wird ein
Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne
gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch
ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende
Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung
einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat
zu.
Abs.3 Werden
Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag,
gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als
Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage
ist.
Abs.4 Werden
Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer
Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die
Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der
Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.
Abs. 5 In den im
§ 228 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer
Abgabenschuldigkeit steht dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder
Richtigstellung der Gebarung zu.
Abs.6 Soweit
eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf
einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung
stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß
§ 214 auf diese
andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die
Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der
später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben
zu.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 BAO gelten für schriftliche Bescheide außer den
ihren Inhaltbetreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis
6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung
oder die Auflegung von Listen genügt.
Abs.2 Jeder
Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht.
Abs.3 Der
Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen
(§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung
getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob
ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher
Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel
begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt
(§ 254).
Abs. 4
Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe
über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel
für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf
gesetzt.
Abs. 5 Ist in
dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist
angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen
längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig
erhoben.
Abs. 6
Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die
Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das
Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den
Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde
eingebracht wurde
Behauptet wird in diesem Fall nicht das Vorliegen eines
unrichtigen Buchungsvorganges, sondern die Verbuchung eines mangelhaften
Bescheides.
Enthält eine Erledigung nicht alle in den §§
96 bzw. 93 geforderten Teile, so führt dies teils zum Verlust der
Bescheideigenschaft, teils nur zur Rechtswidrigkeit der Erledigung.
Unverzichtbar sind: Die Bezeichnung der ausstellenden
Behörde, der Spruch und die Unterschrift.
Eine entgegen § 93 Abs. 3 lit. a bzw. § 288 Abs.
1 lit. d BAO fehlende oder mangelhafte Begründung ist ebenso wie eine
fehlende oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung zwar eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften, steht jedoch der Annahme der Bescheidqualität der
Erledigung nicht entgegen (VwGH 17.8.1998, 97/17/0401).
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nur im
Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabenfestsetzung geltend gemacht werden. Das
Vorbringen, es liege ein Nichtbescheid vor, trifft somit nicht zu, daher ist die
Buchung zu Recht ergangen und es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war
somit als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1560-W/07
- Stammnummer
- 28840
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF