Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4676-W/02
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4676-W/02vom 18.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung ist im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien betreffend Aussetzung der Einhebung in einer
Stempelgebührenangelegenheit vom 23. September 2002
entschieden. Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit 2 Schreiben vom 24. November 2000
teilte die Berufungswerberin (Bw.) dem Sicherheitsbüro der
Bundespolizeidirektion Wien insgesamt die Namen von 4 neu eingetretenen
Arbeitnehmern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit für das
Bewachungsgewerbe gemäß
§ 255 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994
(kurz GewO) mit.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wertete diese Schreiben als 2 Eingaben mit insgesamt 4 Ansuchen, weshalb es
von einer Gebührenpflicht gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG je Ansuchen von S 180,--, ergibt insgesamt
S 720,-- (das entspricht 52,32 Euro) ausging. Dementsprechend setze das
Finanzamt mit Bescheid vom 5. Juli 2002 die Gebühr mit 52,32 Euro fest.
Weiters setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 23. Jänner 2002 eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe
von 26,16 Euro (50 % des nicht in Stempelmarken entrichteten Betrages von S 720,
entspricht 52,32 Euro) fest.
Gleichzeitig mit den Berufungen gegen die beiden
Gebührenbescheide ersuchte die Bw. um Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. September 2002 wies
das Finanzamt die Berufungen in der Gebührenangelegenheit als
unbegründet ab. Mit Bescheid vom 23. September 2002 wies das Finanzamt
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die dem
Antrag zugrundeliegende Berufung bereits erledigt worden sei, ab.
Am 1. Oktober 2002 beantrage der Bw. einerseits, die
Berufungen gegen die Gebührenbescheide der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen, andererseits erhob sie Berufung gegen den Bescheid vom 23.
September 2002 betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages. Zur
Begründung dieser Berufung wurde ausgeführt, dass angesichts des
fristgerecht gestellten Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidungen
außer Kraft seien und somit die dem Antrag zugrundeliegenden Berufungen
tatsächlich nicht erledigt seien. Weiters beantragte die Bw. neuerlich die
Aussetzung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die dem Antrag zugrundeliegenede Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 22. Oktober 2002 wies das Finanzamt einerseits die
Berufung in der Aussetzungsangelegenheit als unbegründet ab, anderseits
bewilligte es infolge des neuerlichen Antrages der Bw. die Aussetzung der
Einhebung hinsichtlich eines Betrages von 52,32 Euro und hinsichtlich eines
Betrages von 26,16 Euro.
Mit Berufungsentscheidung vom 17. Februar 2003 zu
RV/4245-W/02 wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufungen gegen die
Gebührenbescheide vom 5. Juli 2002 als unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1
erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld.
Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf
Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1)
gestellt werden.
Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle
der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (§276) nicht aus.
Daraus ergibt sich, daß auch bei der Abweisung einer
Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer
bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist
oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag
abzuweisen ist. Es wurde deshalb mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des
Bw. auf Aussetzung der Einhebung zu Recht vom Finanzamt abgewiesen.
Bemerkt wird, dass § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich
die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung
für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor sieht. Ein solcher neuerlicher Antrag
wurde von der Bw. auch eingebracht und wurde auf Grund dieses Antrages vom
Finanzamt mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 die Aussetzung der Einhebung
bewilligt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4676-W/02
- Stammnummer
- 2884
- Gültig
- 18.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF