Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0356-L/06
Säumniszuschlag bei verspätetem Antrag auf Vergütung von Erdgasabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-L/06vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Verbuchung einer zeitgerechten Zahlung erst nach der Verbuchung einer "verspäteten Gutschrift" (Gutschrift, die erst nach dem Fälligkeitstermin der damit abgedeckten Abgaben wirksam ist), liegt in analoger Anwendung des § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO keine von sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Reihenfolge der Verbuchung der Zahlung und der Gutschrift vor.
Es erscheint mit der Zielsetzung und dem Sinn des Säumniszuschlages unvereinbar, einen solchen in Fällen festzusetzen, in denen dem Abgabepflichtigen durch sein Verhalten ein Nachteil, und dem Abgabengläubiger dadurch, dass er zu einem früheren Zeitpunkt über das Geld verfügen konnte, ein Vorteil erwachsen ist (Ritz, BAO³, § 217 Tz. 41 mit Hinweis auf RAE, Rz. 916).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die am 16. März 2006 von der nunmehrigen
Gemeinschuldnerin H-KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
10. März 2006 zu StNr. 000/0000 über die Festsetzung von
Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 567,71 €
eingebrachte Berufung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 27.1.2006 wurde am Abgabenkonto die Einfuhrumsatzsteuer
12/2005 mit einem Betrag von 3.476,95 € gebucht.
Am 15.2.2006 wurden die am 15.2.2006 fälligen
Selbstbemessungsabgaben, insbesondere der Dienstgeberbeitrag 01/2006 in
Höhe von 7.320,70 € und die Lohnsteuer 01/2006 in Höhe von
18.025,20 € gebucht.
Mit 21.2.2006 wurde eine per 16.2.2006 wirksame Zahlung
über 437,00 € verbucht, durch welche die Einfuhrumsatzsteuer 12/2005
von 3.476,95 € auf 3.039,95 € vermindert wurde.
Weiters wurde am 21.2.2006 eine mit 20.2.2006 wirksame
Gutschrift in Höhe von 21.890,82 € aus der
Erdgasabgabenvergütung für Jänner 2006 verbucht. Durch diese
Gutschrift wurden die restlich offen gewesene Einfuhrumsatzsteuer 12/2005 und
der Dienstgeberbeitrag 01/2006 zur Gänze, sowie die Lohnsteuer 01/2006
bis auf einen Restbetrag von 6.495,02 € abgedeckt.
Schließlich wurde am 22.2.2006 eine bereits per
16.2.2006 wirksam gewesene Überweisung eines Betrages von 19.913,15 €
gebucht. Damit wurden alle noch restlich offen gewesenen Abgaben abgedeckt;
darüber hinaus ergab sich am Abgabenkonto ein Guthaben von 11.934,20
€.
Mit Bescheid vom 10.3.2006 setzte das Finanzamt folgende
erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 567,71 €
fest:
|
ABGABE
|
|
FRIST
|
BETRAG
|
SÄUMNISZUSCHLAG
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
12/2005
|
15.02.2006
|
3.039,94
|
60,80
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/2006
|
15.02.2006
|
7.320,70
|
146,41
|
Lohnsteuer
|
01/2006
|
15.02.2006
|
18.025,20
|
360,50
|
SUMME
|
|
|
|
567,71
Die Festsetzungen wären erforderlich gewesen, weil
die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der obenstehenden
Fristen entrichtet worden seien.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 16.3.2006
Berufung erhoben. Am 15.2.2006 seien die Lohnabgaben für Jänner und
die Einfuhrumsatzsteuer für Dezember abzuführen gewesen. Dies sei auch
mittels ELBA-Zahlung am 15.2.2006 abzüglich der Vergütung der
Erdgasabgabe für Jänner in Höhe von 21.890,82 €
durchgeführt worden. Bedingt durch den Urlaub und Krankheitsausfall der
zuständigen Mitarbeiterin, welche die termingerechte Übermittlung der
"Vergütung auf Erdgasabgabe-Meldung" vornehme, hätte erst am Montag,
den 20.2.2006 die Meldung per Fax übermittelt werden können. Es werde
um Gutschrift der Säumniszuschläge ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.3.2006 wies das
Finanzamt diese Berufung ab. Der Säumniszuschlag stelle eine objektive
Säumnisfolge dar. Dabei seien die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt hätten, grundsätzlich unbeachtlich. Das bloße
Vorbringen in der Berufung, die verspätete Entrichtung sei durch einen
Urlaub und Krankheitsfall der zuständigen Mitarbeiterin bedingt, welche die
termingerechte Übermittlung der "Vergütung auf Erdgasabgabe-Meldung"
vornehme, könne daher der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 6.4.2006 wurde ergänzend
vorgebracht, dass die Berufungswerberin aufgrund der drastischen
Verschlechterung der Marktsituation in der Textilbranche gezwungen sei, in ihrem
Betrieb die Personaldecke knapp zu halten. Die beiden Mitarbeiterinnen in der
Buchhaltung seien nur halbtags beschäftigt. Deshalb sei nur Frau D für
die "Meldung der Erdgasabgabe" an das Finanzamt Linz zuständig. Bedingt
durch den Krankheitsausfall der zuständigen Mitarbeiterin habe erst am
Montag, den 20.2.2006 die Meldung per Fax übermittelt werden können.
Damit dieser Fehler nicht mehr auftrete, seien bereits entsprechende
Maßnahmen getroffen worden, um in Zukunft die termingerechte Meldung bzw.
Überweisung der Abgaben zu gewährleisten. Es werde deshalb um
wohlwollende Prüfung dieser Angelegenheit ersucht, nachdem über Jahre
hinweg pünktlichst Meldungen und Zahlungen geleistet worden wären. Wie
bereits ausgeführt sei eben leider krankheitsbedingt dieses einmalige
Versäumnis aufgetreten.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr
fortgesetzt werden.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 2.4.2007 wurde
über das Vermögen der Berufungswerberin das Konkursverfahren
eröffnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein
sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der
Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO). Da
Banküberweisungen regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Zahlung am Bankkonto
des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird, würde eine
Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag regelmäßig
zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen. Der Gesetzgeber hat
aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine dreitägige Respirofrist
eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im Sinne des § 211 Abs. 1
lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf
der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung
ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der
24. Dezember nicht einzurechnen.
Dem Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass mit Wirksamkeit
16.2.2006 zwei Zahlungen geleistet wurden. Zum einen die am 21.2.2006 verbuchte
Zahlung von 437,00 €, zum anderen die am 22.2.2006 gebuchte, und in der
Berufung angesproche Zahlung zur Abdeckung der zum 15.2.2006 fälligen
Selbstbemessungsabgaben (19.913,15 €).
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den
Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und
sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die
dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende
zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben
Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht
ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden
Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben
Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Abgabenschuldigkeiten, für
welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach
jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde
vertraglich eingeräumt. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne
unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten
Reihenfolge vorzunehmen.
Zutreffend wurde die mit Wirksamkeit 16.2.2006 geleistete
Zahlung von 437,00 € mit der offenen Einfuhrumsatzsteuer 12/2005 als am
frühesten verbuchte Abgabe mit dem Fälligkeitstermin 15.2.2006
verrechnet, wodurch sich diese auf 3.039,94 € verminderte, und mit diesem
Betrag auch dem diesbezüglichen Säumniszuschlag zugrunde gelegt
wurde.
Die innerhalb der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO
und damit zeitgerecht geleistete weitere Zahlung in Höhe von 19.913,15
€ wurde erst am 22.2.2006 gebucht. Einen Tag zuvor, nämlich am
21.2.2006 war die mit 20.2.2006 wirksame Gutschrift aus der
Erdgasabgabenvergütung für Jänner 2006 in Höhe von 21.890,82
€ verbucht worden. Diese Gutschrift deckte die restlich offen gewesene
Einfuhrumsatzsteuer 12/2005 und der Dienstgeberbeitrag 01/2006 zur
Gänze, sowie die Lohnsteuer 01/2006 bis auf einen Restbetrag von
6.495,02 € ab. Da diese Gutschrift erst am 20.2.2006 und damit nach
Fälligkeit der Abgaben wirksam war, wertete die EDV-Anlage die
Abgabenentrichtung als verspätet. Dabei blieb jedoch unberücksichtigt,
dass die Berufungswerberin tatsächlich eine zeitgerechte Zahlung in
Höhe von 19.913,15 € geleistet hatte. Eine Verrechnung dieser erst am
22.2.2006 verbuchten Zahlung mit den am 15.2.2006 fälligen Abgaben war
nicht mehr möglich, da diese zum Großteil von der "verspäteten
Gutschrift" aus der Erdgasabgabenvergütung (einer Gutschrift, die erst nach
dem Fälligkeitstermin der damit abgedeckten Abgaben wirksam war) bereits
abgedeckt waren. Da EDV-mäßig hinsichtlich der gesamten Lohnsteuer
01/2006 eine verspätete Entrichtung durch die "verspätete Gutschrift"
aus der Erdgasabgabenvergütung angemerkt war, obwohl tatsächlich nur
ein Teilbetrag der Lohnsteuer durch diese Gutschrift abgedeckt worden war,
änderte auch die Abdeckung der restlich offenen Lohnsteuer durch die
zeitgerecht gewesene, aber erst am 22.2.2006 verbuchte Zahlung nichts mehr an
der Säumniszuschlagsvorschreibung.
Erfolgt die Verbuchung einer zeitgerechten Zahlung aber
erst nach der Verbuchung einer derartigen "verspäteten Gutschrift", liegt
in analoger Anwendung der Bestimmung des § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO
keine von sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Reihenfolge der Verbuchung der
Zahlung und der Gutschrift vor. Wäre die zeitgerechte Zahlung vor der
"verspäteten Gutschrift" verbucht worden, hätte sie die am 15.2.2006
fälligen Abgaben insoweit abgedeckt, und wäre in diesem Ausmaß
die Festsetzung eines Säumniszuschlages unterblieben. In diesem Fall
wären die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 3.039,94 € und den
Dienstgeberbeitrag 01/2006 in Höhe von 7.320,70 € zur Gänze, und
die Lohnsteuer 01/2006 bis auf einen Restbetrag von 8.909,70 €
abgedeckt worden.
Die Säumniszuschläge für die
Einfuhrumsatzsteuer 12/2005 und den Dienstgeberbeitrag 01/2006 erweisen
sich daher aus diesem Grund als rechtswidrig. Von der Lohnsteuer 01/2006
wäre allenfalls nur ein Säumniszuschlag in Höhe von 178,19 €
(2 % von 8.909,70 €) in Betracht gekommen, da dieser bei sachgerechter
Reihenfolge der Verbuchung der Zahlung und der Gutschrift eben erst durch die
"verspätete Gutschrift" abgedeckt worden wäre. Allerdings wäre
aus folgenden Gründen auch die Festsetzung dieses Säumniszuschlages
nicht sachgerecht:
Es erscheint mit der Zielsetzung und dem Sinn des
Säumniszuschlages unvereinbar, einen solchen in Fällen festzusetzen,
in denen dem Abgabepflichtigen durch sein Verhalten ein Nachteil und dem
Abgabengläubiger dadurch, dass er zu einem früheren Zeitpunkt
über das Geld verfügen konnte, ein Vorteil erwachsen ist. Dies
würde etwa in jenen Fällen zutreffen, in denen der Abgabepflichtige
eine Vorsteuer zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht, als dies nach den
gesetzlichen Vorschriften möglich wäre. Kommt es in einem solchen Fall
zur Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung, so habe insoweit die
Festsetzung eines Säumniszuschlages zu unterbleiben (Ritz, BAO³,
§ 217 Tz 41 mit Hinweis auf RAE, Rz 916).
Dieser in den RAE wiedergegebenen Ansicht lag der folgende
konkrete Fall zugrunde: Die damalige Berufungswerberin hatte im Dezember 1994
beträchtliche Einfuhrumsatzsteuern entrichtet, und diese im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldung 12/1994 als abziehbare Vorsteuern geltend gemacht,
woraus sich für diesen Voranmeldungszeitraum ein hoher
Vorsteuerüberschuss ergab. Die Voranmeldung wurde jedoch erst am 1.3.1995
eingereicht, wodurch es zu einer verspäteten Abdeckung der am 15.2.1995
fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben kam. Das Bundesministerium
für Finanzen vertrat in diesem Fall die oben wiedergegebene, und in die RAE
übernommene Rechtsansicht.
Der unabhängige Finanzsenat teilt diese Ansicht. Die
Berufungswerberin hätte den Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe
bereits zum Fälligkeitstermin der den Säumniszuschlägen zugrunde
liegenden Abgaben geltend machen können. Gemäß
§ 3
Abs. 2 letzter Satz Erdgasabgabegesetz sind für das
Vergütungsverfahren die Regelungen des
Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die
Vergütung auch monatlich erfolgen kann. Der Antrag auf Vergütung ist
nach Ablauf eines jeden Kalendermonats möglich (Punkt 9.2.6 des
Durchführungserlasses u.a. zum Erdgasabgabegesetz, AÖF 1997/83).
Hätte die Berufungswerberin daher (wie dies auch beabsichtigt war und nur
aufgrund der Erkrankung der zuständigen Mitarbeiterin nicht erfolgt ist)
den Vergütungsanspruch für Jänner 2006 bereits zum 15.2.2006
geltend gemacht, hätte die "zeitgerechte Gutschrift" in ihrem Umfang zu
einer termingerechten Abdeckung der am 15.2.2006 fälligen Abgaben
geführt. Da dem Abgabengläubiger durch die spätere Geltendmachung
des Vergütungsanspruches ein Vorteil erwachsen ist, und bei zeitgerechter
Einbringung des Vergütungsantrages eine termingerechte Abgabenentrichtung
vorgelegen wäre, würde sich ein Säumniszuschlag in Höhe von
178,19 € für den oben dargestellten Restbetrag an Lohnsteuer 01/2006
als mit der Zielsetzung und dem Sinn des § 217 BAO als unvereinbar
erweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-L/06
- Stammnummer
- 28839
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF