Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0238-G/06
1. Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen 2. "Bauherrenfrage" (Höhe der Gegenleistung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0238-G/06vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Herbert
Wimmer, Rechtsanwalt, 8410 Wildon, Hauptplatz 58, vom 29. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 4. Juli 2005
betreffend 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens (bezüglich Grunderwerbsteuer)
sowie 2.) Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
(1) Am 8. April 1999 wurde dem Finanzamt ein
zwischen den Ehegatten Josef und Frieda H als Verkäufer einerseits und dem
Berufungswerber (Bw.) als Käufer andererseits abgeschlossener Kaufvertrag
vom 9. bzw. 30. März 1999 zur Anzeige gebracht.
Auf Grund eines Teilungsplanes vom 14. April 1998
wurden diverse Grundstücke der Verkäufer nach vorheriger Zu- und
Abschreibung bzw. Vereinigung von Teilstücken in die "neuen"
Grundstücke 30 Wald, Bauflächen 71/1 bis 71/11 und
71/12 Sonstige (Weg), jeweils KG W, geteilt.
Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages war das neu
gebildete Grundstück 71/4 sowie 1/11-Anteil am neu gebildeten
Wegegrundstück 71/12, je KG W. Der dafür vereinbarte Kaufpreis
betrug ATS 273.350,-.
(2) Das Finanzamt schrieb dem Bw. dafür - auf Basis
des halben Grundkaufpreises - zunächst mit Bescheid vom
28. April 1999 (bzw. in weiterer Folge mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. Juni 1999) die Grunderwerbsteuer vor.
(3) In der Folge haben weiter gehende Ermittlungen der
Abgabenbehörde erster Instanz Folgendes ergeben:
Laut Inhalt der die gegenständlichen Grundstücke
betreffenden Widmungs- und Bauakten hat die Baubezirksleitung L
(Landesstraßenverwaltung) Herrn Baumeister Ing. DG mit Erledigung vom
20. Mai 1998 die Sondernutzung eines näher bezeichneten, in der
KG W gelegenen Abschnittes der L 648 für eine Wohnsiedlungszu- und
-ausfahrt bewilligt. Herr Ing. DG suchte im Juni/Juli 1998 beim Land um
Zusicherung der erhöhten Förderung für den Eigenheimbau in
Gruppen an (s. Eingabe vom 4. Juni 1998 an das zuständige
Gemeindeamt bzw. positive Beurteilung des Landes Steiermark betreffend
Förderungswürdigkeit vom 24. Juli 1998). Dem Wortlaut dieser
Eingaben zufolge war Ing. DG mit der Planung des Bauvorhabens W auf den
H-Gründen beauftragt. Der Eingabe war ein Übersichtsplan betreffend
das Projekt Wohnanlage "W" (Grundstücke 71/1 bis 71/12) beigefügt. In
einem weiteren Schreiben an das zuständige Gemeindeamt vom
4. August 1998 ersuchte der genannte Baumeister die auf den oa.
Grundstücken geplante Wohnsiedlung in das Ortsgebiet mit einzubeziehen, da
durch die Errichtung von elf Einfamilienhäusern ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. Auf der Homepage der betreffenden Gemeinde
wurde - laut einem Ausdruck vom 6. Dezember 2004 - unter den aktuellen
Wohnbauprojekten ua. die "Wohnoase W" beworben. Als zuständiger
Projektleiter bzw. als allfällige Kontaktperson für potenzielle
Erwerber der angebotenen Einfamilienhäuser wurde Herr Baumeister Ing. DG
angegeben.
Mit Optionsvertrag vom 17. Februar 1998
räumten die Ehegatten H Herrn FK das Recht ein, die gegenständlichen
Bauplätze innerhalb eines Zeitraumes von 26 Monaten ab
Vertragsunterfertigung zu erwerben bzw. dritte Erwerber namhaft zu machen
(Punkte II. und VI. des Vertrages). Herr FK ist Versicherungskaufmann und
Geschäftsfreund des Ing. DG bzw. mit diesem persönlich bekannt.
Laut einer im Rahmen einer abgabenbehördlichen
Einvernahme erteilten Auskunft der Erwerberin einer benachbarten Grundparzelle
(Grundstück 71/1), Frau AG, seien die Grundstücke mit darauf von der
"Fa. G" (Baumeister Ing. DG BaugesmbH) zu errichtenden Häusern zum Verkauf
angeboten worden. Die maßgeblichen Vertragsverhandlungen seien mit der Fa.
Immobilien-GmbH geführt worden. Bei diesen Verhandlungen sei Herr FK
zugegen gewesen. Dieser habe mitgeteilt, dass der Grunderwerb nur im
Zusammenhang mit einem Bauauftrag an die Fa. G möglich sei. FK habe die
Planung der Gesamtfinanzierung (Grund- und Hauserrichtungskosten)
übernommen (s. Niederschrift mit Frau AG vom
7. Dezember 2004).
Des Weiteren gab der Bw. in einer Vorhaltsbeantwortung -
beim Finanzamt am 17. Dezember 2004 eingelangt - an, dass ihm das
Grundstück von der Immobilien-GmbH zum Kauf angeboten worden sei und die
Verhandlungen bezüglich des Grundstückskaufpreises mit Herrn FK
geführt worden seien.
Aktenkundig ist weiters, dass der Bw. Herrn Baumeister Ing.
DG per 18. März 1999 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses
beauftragt hat (s. zB undatierte Auftragserteilung bzw. Rechnung des Baumeisters
Ing. G vom 2. September 1999 betreffend "Bauvorhaben SP./W").
(4) Auf Grund dieser dem Finanzamt nachträglich
bekannt gewordenen Tatsachen ergingen die nunmehr angefochtenen Erledigungen,
nämlich zum Einen der Wiederaufnahmebescheid sowie zum Anderen die im
wieder aufgenommenen Verfahren erfolgte neuerliche
Grunderwerbsteuervorschreibung iHv. € 4.052,76 (bisher
€ 695,26), wobei nunmehr sowohl die Grund- als auch die Hauskosten in
die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.
Die Wiederaufnahme wird im Wesentlichen mit der neu hervor
gekommenen Tatsache begründet, dass der Grunderwerb an die Errichtung eines
"G-Baumeisterhauses" gebunden gewesen sei.
In der Begründung des neuen Sachbescheides wird
ausgeführt, dass auf Grund der oa. Feststellungen - insbesondere auf Grund
des unmittelbaren Zusammenhanges der einzelnen Vertragsabschlüsse - bereits
im Zeitpunkt des Grundkaufes die Absicht festgestanden sei, ein mit dem
ausgesuchten "G-Haus" bebautes Grundstück zu erwerben. Die
Grunderwerbsteuer sei daher vom Wert der Gesamtgegenleistung, sohin von den
Grund- und den Hauserrichtungskosten zu
bemessen. Im ursprünglichen Bescheid sei die Steuer jedoch lediglich von
den bloßen Grundkosten berechnet worden.
(5) In der dagegen erhobenen Berufung wird insbesondere
vorgebracht, dass der Bw. in kein wie immer geartetes Vertragskonzept
eingebunden gewesen sei. Der Grunderwerb sei weder mit der Verpflichtung zur
Errichtung eines Hauses noch mit der Einbindung in ein im Wesentlichen bereits
vorgegebenes Baukonzept verbunden gewesen. Es könnten daher auch keine
neuen Beweismittel bzw. -ergebnisse vorliegen, welchen zufolge der Bw. nicht als
Bauherr anzusehen wäre, und welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigen würden. Der Kaufvertrag sei zu einem nicht mehr näher
bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 3. März 1999
rechtswirksam zustande gekommen, nachdem bereits zuvor Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Vertragsinhaltes erzielt worden sei. Am
3. März 1999 sei der Vertrag in Schriftform erstellt und von
Seiten des Bw. am 9. März 1999 beglaubigt unterfertigt worden.
Die Verkäufer hätten den Vertrag auf Grund einer Erkrankung erst zu
einem späteren Zeitpunkt unterschrieben. Der gegenständliche
Kaufvertrag sei als Konsensualvertrag jedenfalls bereits vor Errichtung des
schriftlichen Vertrages rechtswirksam zustande gekommen, weshalb die Annahme des
Finanzamtes, der Hauskaufvertrag sei vor dem Grundkaufvertrag abgeschlossen
worden, unzutreffend sei. Der an den Baumeister DG erteilte Auftrag sei nicht
Voraussetzung für den Grunderwerb gewesen. Der Bw. sei in seiner
Entscheidung, ob, wann, wie oder mit wem er baue, völlig frei gewesen. Es
treffe nicht zu, dass es der gemeinsame Wille von Veräußerer- und
Erwerberseite gewesen sei, dem Bw. das Grundstück letztlich bebaut zukommen
zu lassen. Zum Beweis dafür, dass Gegenstand des Erwerbsvorganges nur das
unbebaute Grundstück gewesen sei, beantragte der Bw. die Einvernahme der
Verkäufer.
(6) Da der Bw. in seiner Berufung ua. gerügt hat, dass
ihm die vom Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahme ins Treffen
geführten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht bekannt seien, wurden ihm
von Seiten des UFS die entsprechenden Aktenteile per Schreiben vom
7. Mai 2007 (in Kopie) zur Kenntnis übermittelt.
In seiner daraufhin erstatteten Stellungnahme vom
24. Mai 2007 führt der Bw. im Wesentlichen wiederholend aus, den
bezüglichen Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass der
Grunderwerber an den Erwerb und die Errichtung eines G-Hauses gebunden gewesen
wäre. Eine Bindung habe lediglich - wie allgemein üblich -
hinsichtlich des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtlinien bestanden. Auch
aus dem zeitlichen Zusammenhang könne nichts abgeleitet werden, da ein
Baugrundstück in der Regel nur erworben werde, wenn die Errichtung eines
Hauses beabsichtigt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zur Wiederaufnahme
des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt
hätte.
Maßgebend ist, ob der Behörde in dem wieder
wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervor gekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit,
bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen (s. zB Ritz,
BAO-Kommentar 3. Auflage, § 303 Tz 10, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen
Bescheides am 28. April (bzw. 15. Juni) 1999 waren dem
Finanzamt die näheren - insbesondere oben unter (3) dargestellten -
Umstände der Vertragsgestaltung nicht bekannt. Erst im Zuge
nachträglicher abgabenbehördlicher Erhebungen ergab sich insbesondere,
dass
--- die Ehegatten H mit Herrn FK bereits am
17. Februar 1998 einen - ua. auch das gegenständliche
Grundstück betreffenden - Optionsvertrag abgeschlossen haben, und
--- der Grunderwerb nur in Verbindung mit dem Erwerb bzw.
der Errichtung eines G-Hauses möglich war.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes
bereits fest, dass der Bw. letztlich ein mit einem von Baumeister Ing. DG
bebautes Grundstück erwerben würde bzw. der Erwerb des
Grundstückes überhaupt nur in Verbindung mit einem G-Haus möglich
war. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher richtigerweise - siehe dazu die
näheren Ausführungen unter Punkt 2. - nicht nur von den bloßen
Grundkosten, sondern auch von den Kosten der Hauserrichtung.
Da jedoch aus Sicht des Finanzamtes diese für die
richtige Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände erst nach Ergehen des
Bescheides vom 28. April 1999 offen gelegt und bekannt wurden, sind
nachträglich neue Tatsachen hervor gekommen, die zu einer amtswegigen
Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt haben.
Die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid erweist sich
sohin als unbegründet.
2.) Zum neuen - im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen -Grunderwerbsteuerbescheid:
Die Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 1 leg. cit.
gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge,
sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist (s. zB die bei
Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar,
§ 5 Rz 5 zitierte Rechtsprechung). Maßgebend ist stets, zu
welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages
verpflichtet hat (zB VwGH vom 17. März 2005,
2004/16/0278).
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG
anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen
Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere
abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils
vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander
abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer
Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des
Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde,
bezogen ist (Fellner, aaO,
Rz 9 zu § 5, samt dort angeführter Rechtsprechung).
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand
des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören in diesem Fall alle
Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99).
Erbringt sohin ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung
des Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand maßgebend, in dem das Grundstück
erworben werden soll (vgl. die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 88a angeführte - umfangreiche -
Judikatur). Bei einem an ein im Wesentlichen bereits vorgegebenes Projekt
gebundenen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH vom 31. März 1999,
99/16/0066).
Lässt sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst und gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben, die sich an ein im Wesentlichen vorgegebenes
Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Ist durch den
unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Vertragsschlüsse
gewährleistet, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in
bebautem Zustand erhalten werde, dann kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen werden bzw. in den Vertragsurkunden aufeinander
kein Bezug genommen wird (s. zB VwGH vom 30. September 2004,
2004/16/0081, mwN, sowie Fellner, aaO,
§ 5 Rz 88b, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ohne Bedeutung ist es schließlich auch, wenn der
Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst
danach - wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des
Hauses notwendigen Vertrag. Es kommt auch nicht darauf an, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können (BFH vom 23. November 1994,
II R 53/94, BStBl. 1995 II 331).
In Anbetracht dieser Rechtsausführungen ergibt sich,
dass der Bw. aus grunderwerbsteuerlicher Sicht objektiv betrachtet als
einheitlichen Leistungsgegenstand jedenfalls ein Grundstück mit
herzustellendem Gebäude erhalten (bzw. erworben) hat:
Die (zivilrechtlichen) Verkäufer, die Ehegatten H,
räumten Herrn FK - welcher bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen
stets zugegen war und der die Gesamtfinanzierung "über hatte" - mit
Optionsvertrag vom 17. Februar 1998 das Recht ein, das
gegenständliche Grundstück (sowie die benachbarten Bauparzellen) zu
erwerben bzw. dritte Erwerber namhaft zu machen. Auf der Liegenschaft war laut
Bau- und Widmungsakten von Anbeginn an der Bau einer von der "Fa. G" (bzw. Ing.
DG) zu errichtenden Wohnanlage geplant. Das Wohnprojekt wurde von der Gemeinde
entsprechend beworben, wobei als Kontaktperson für potenzielle
Interessenten Herr Baumeister Ing. DG angegeben wurde. Baumeister G hatte das
Projekt bereits vor Abschluss des hier zur Beurteilung stehenden
Grundkaufvertrages weitgehend geplant und hiefür als Organisator eines
Bauvorhabens von Eigenheimen in einer Gruppe von elf Häusern auch um eine
entsprechende öffentliche Förderung beim Land Steiermark angesucht.
Der Bw. selbst gab an, dass ihm das Grundstück von der Immobilien-GmbH zum
Kauf angeboten wurde. Der Grundkaufvertrag wurde am 9. bzw.
30. März 1999 unterfertigt, die Auftragserteilung für den
Hausbau erfolgte am 18. März d. J.
All diese Umstände indizieren die finale
Verknüpfung von Grundstückskauf und Errichtung des Gebäudes durch
die Fa. G (vgl. dazu nochmals insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom
30. September 2004, 2004/16/0081). Dazu kommt, dass nach den -
expliziten - Angaben der Erwerberin einer Nachbarparzelle der Erwerb einer
Bauparzelle nur in Verbindung mit der Erteilung eines Bauauftrages an die Fa. G
möglich gewesen sei.
Wenn in der Berufung jeglicher Zusammenhang zwischen dem
Grunderwerb und der Errichtung des G-Hauses in Abrede gestellt wird, so ist -
abgesehen von den vorangeführten Angaben der AG - insbesondere darauf zu
verweisen, dass nicht erfindlich wäre, aus welchen Gründen Baumeister
Ing. DG sämtliche das von ihm projektierte Bauvorhaben W betreffende
"Vorarbeiten" (wie zB Ansuchen um Förderung für Eigenheimbau in
Gruppen oder um Straßensondernutzung, Einholung eines bodenmechanischen
Gutachtens etc.) übernehmen sollte, wenn er nicht letztendlich auch die
damit verbundenen Bauaufträge lukrieren würde. In diesem Zusammenhang
ist zudem zu erwähnen, dass auch auf den benachbarten Bauparzellen jeweils
Häuser desselben Baumeisters errichtet wurden. Der - im Übrigen nicht
näher belegte - Umstand, dass der Grundkaufvertrag bereits vor dem
3. März 1999 (?) rechtsgültig zustande gekommen sein soll,
ist nicht zuletzt deswegen ohne Belang, da auf Grund der dargestellten
sachlichen und zeitlichen Zusammenhänge davon auszugehen ist, dass
diesfalls auch bezüglich der Hauserrichtung bereits vor Abschluss der
entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen Einigkeit zwischen den
Vertragsparteien bestanden hat.
Auf Grund all dieser Umstände, insbesondere auf Grund
des sachlichen Zusammenhangs bzw. der zeitlichen Abfolge der einzelnen
Aufträge und Vertragsschlüsse, war bereits im Zeitpunkt der
Vertragsunterfertigung im März 1999 sichergestellt, dass der Bw. als
einheitlichen Erwerbsgegenstand letztlich ein - wenngleich auch erst zeitlich
später - bebautes Grundstück erhalten würde. Im Hinblick darauf,
dass der Begriff der Gegenleistung - wie oben dargelegt - im wirtschaftlichen
Sinn verstanden wird, ist es nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn das
Finanzamt bei Ermittlung der Gegenleistung auf das gesamte "Vertragsgeflecht"
Bedacht genommen und neben den Grundkosten auch die mit der Hauserrichtung
verbundenen Kosten in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen hat.
Dem Antrag des Bw. auf Einvernahme der Ehegatten H war
keine Folge zu leisten, da Herr Josef H vom abgabenbehördlichen
Erhebungsorgan bereits am 2. Februar 2005 niederschriftlich befragt
wurde. Eine Kopie der bezüglichen Niederschrift wurde dem Bw. von Seiten
des UFS übermittelt. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Verkäufer
dar, dass der Grundstücksverkauf auf Grund des bereits mehrfach
erwähnten Optionsvertrages erfolgt sei. Da Herr H zudem angab, den
Zusammenhang zwischen Herrn FK und der Fa. G nicht zu kennen, waren aus einer
nochmaligen Befragung keine weiteren Erkenntnisse bezüglich des vom Bw.
relevierten Beweisthemas (Frage, in welchem Zustand - bebaut oder unbebaut - das
Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorganges war) zu erwarten.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Wiederaufnahme des VerfahrensBauherrenmodellGegenleistungKaufpreiswirtschaftliche Betrachtungsweise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0238-G/06
- Stammnummer
- 28838
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF