Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010222/0097-VI/7/2007
Pendlerzuschlag für ArbeitnehmerInnen mit geringem Einkommen in 2008 und 2009
geltende FassungInfoBMF-010222/0097-VI/7/2007vom 05.06.2007
Wortlaut laut Findok
Beziehen Sie
als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ein geringes Einkommen und fallen Sie unter
die Besteuerungsgrenze, haben Sie Anspruch auf die so genannte Negativsteuer.
Diese ist begrenzt mit 10 % der gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurde im Hinblick auf die
angehobenen Mineralölsteuersätze das Pendlerpauschale erhöht.
Personen, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, würden davon
aber nicht profitieren. Daher wird für diese Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Höchstbetrag der Negativsteuer von derzeit 110 Euro
auf 200 Euro angehoben. Dieser Pendlerzuschlag in Höhe von
höchstens 90 Euro steht zu, wenn Sie mindestens in einem Kalendermonat
Anspruch auf das Pendlerpauschale haben.
Der Pendlerzuschlag steht für die Kalenderjahre 2008
und 2009 zu und kann daher erstmalig im Jahr 2009 bei der
ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2008 geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Negativsteuer (inklusive
Pendlerzuschlag) mit 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung begrenzt ist.
Beispiele:
Eine Arbeitnehmerin
(Angestellte) verdient im Kalenderjahr 2008 ganzjährig monatlich 800 Euro.
Die Sozialversicherungsbeiträge betragen 2.000 Euro. Da sie täglich
zwischen Bruck/Leitha und Wien pendelt, hat sie Anspruch auf das
Pendlerpauschale. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2008 kommt es zur einer
Steuergutschrift von 200 Euro (Negativsteuer mit Pendlerzuschlag).
Eine Arbeitnehmerin
(Angestellte) verdient im Kalenderjahr 2008 ganzjährig monatlich 500 Euro.
Die Sozialversicherungsbeiträge betragen 1.250 Euro. Sie hat Anspruch auf
das Pendlerpauschale. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2008 kommt es zur
einer Steuergutschrift von 125 Euro (Negativsteuer mit Pendlerzuschlag, begrenzt
mit 10 % der Sozialversicherungsbeiträge).
Ein Ferialpraktikant
verdient in den Monaten Juli und August jeweils 1.200 Euro sowie den aliquoten
Anteil des 13. und 14. Bezuges. Bei der laufenden Lohnverrechnung werden
45,74 Euro Lohnsteuer und 502 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen
einbehalten. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung erhält er neben der
einbehalten Lohnsteuer von 45,74 Euro auch Negativsteuer in Höhe von 50,20
Euro.
Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0097-VI/7/2007
- Stammnummer
- 28836
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF