Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0063-W/05
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-W/05vom 16.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Eberharter,
Steuerberater Wirtschaftstreuhänder, 4452 Ternberg, Jägerweg 11,
vom 7. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom
23. Oktober 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.
Jänner 1999 bis 31.12.2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers (Ges-Gf) DB und DZ zu entrichten ist,
weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich
2 EStG 1988 führen.
Geschäftsführerin der Bw. ist Herr W.. Der
Geschäftsführer ist an der Bw zu 100% beteiligt. Für die
Geschäftsführerbezüge sind im Zeitraum 1999 bis 2001 weder der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) noch der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) abgeführt worden. Der Gf Bezug hat
1999 und 2000, 1.441.110 ATS (€ 104.729) und 2001 ATS 1.332.000.- (€
96.800.21) betragen.
Der Nachforderungsbetrag 1999 bis 2001, der im
bekämpften Bescheid zur Vorschreibung gelangte, betrug insgesamt €
14.421,20 (ATS 198.440.04 an Dienstgeberbeitrag und € 1.677,58 (ATS
23.084,00 an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Das Finanzamt folgte den obigen
Prüfungsfeststellungen und erließ den den entsprechenden
Abgabenbescheid.
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt ausgeführt:
Bezugnehmend auf das VwGH-Erkenntnis 97/13/0169 ergibt sich
im Hinblick auf die DB und DZ-Pflicht von Geschäftsführern eine andere
als die bisher vorgenommene Judikatur. Es wird auf die Art und Weise der
Geschäftsführung Bezug genommen.
Folgende Kriterien scheinen dafür
ausschlaggebend:
Es
wurde mit dem Geschäftsführer kein Dienstvertrag, sondern ein jeweils
für ein Jahr geltender Rahmenvertrag abgeschlossen. Dieser wurde als
Werkvertrag tituliert, wobei dieser mehr den Merkmalen eines "Freien
Dienstvertrages" entspricht
Die
Zeiteinteilung obliegt dem jeweiligen Geschäftsführer nach eigener
Einteilung und jeweiliger Notwendigkeit des wirtschaftlichen Erfordernisses
für den Betriebserfolg.
Auszahlung
des Honorars 12x jährlich mittels Honorarlegung und Ust-Ausweis in der
Honorarnote (Veranlagung zur Est unter Abzug der von dem GF selber getragenen
GSVG-Versicherungsbeiträgen und sonstigen Ausgaben und
Werbungskosten).
Keine
Urlaubsregelung (im Urlaubsfall Vertretung des GF-ohne Kosten für die GmbH
bzw. Urlaub nur im Zusammenhang mit dem Betriebsurlaub des Betriebes).
Keine
Endigungsansprüche bei Beendigung der GF-Tätigkeit.
Keine
Reisekostenvergütungen
Eine Weisungsgebundenheit der GF kann durch die 100%
Gesellschafterstellung ebenfalls ausgeschlossen werden.
Der VwGH weist auch ausdrücklich darauf hin, dass die
Anstellung eines GF einer GmbH nicht allein im Rahmen eines Dienstvertrages,
sondern auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages oder Werkvertrages erfolgen
kann
Zu erwähnen ist, dass der GF über entsprechende
Gewerbeberechtigungen verfügt, die es ihm jederzeit ermöglichen, diese
entsprechend auszuüben und in entsprechende Leistungsbeziehung zur GmbH zu
treten - dies wurde faktisch auch im Rahmen des vorliegenden Rahmenvertrages
gelebt.
Die Tatsache, dass in einem Kleinbetrieb, wie auch vielen
anderen, eine organisatorische Trennung zwischen Geschäftsführung und
Mitarbeit im Betrieb nicht möglich ist, wobei aber volles Unternehmerrisiko
vorherrscht, kann aus fiskalischer Sicht nicht dazu führen, eine DB und DZ
Pflicht anzunehmen, wenn die unternehmerischen Merkmale überwiegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die eingangs wiedergegebenen Prüfungsfeststellungen
ergeben sich aus der Aktenlage und blieben im übrigen unwidersprochen.
Diese können daher als unstrittig dem gegenständlichen
Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert u.a.
Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993,
BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass der
Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der
letztgenannten Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 normiert
u.a.:
Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2
und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001,
2001/13/0063, verwiesen.
Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen
werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht, dass der Ges-Gf zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist, dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen-
bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft
und dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf das Kriterium
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
ab, während die Kriterien des Fehlens des Unternehmerwagnisses und des
laufenden Anfallens einer Entlohnung - laut jüngster, revidierter Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018 - in den
Hintergrund zu treten haben.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, vom 26. April 2000, 99/14/0339 und vom 23. April 2001,
2001/14/0054).
Im vorliegenden Fall war Herr W. . laut Firmenbuch im
berufungsgegenständlichen Zeitraum für die Bw als
Geschäftsführer tätig und leitete die Geschäfte. Dem Gf.
oblag somit die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen. Er
hatte demnach für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen
Belange der Gesellschaft Sorge zu tragen.
Vor dem Hintergrund des vom VwGH vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist, durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben.
Dem Vorbringen des Vorliegens eines Rahmenvertrages
für ein Jahr, welcher mehr den Merkmalen eines freien Dienstvertrages
entspreche ist zu entgegnen, dass die zivilrechtliche Form, in welche die
Leistungsbeziehung zwischen dem wesentlich Beteiligten und der Gesellschaft
gekleidet ist, für die Beurteilung der steuerrechtlichen Qualifikation der
Einkünfte aus den gewährten Vergütungen ohne Aussagekraft ist,
und dass es entscheidend jeweils nur auf die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit und die tatsächlich gewährte Vergütung, somit auf
die nach außen in Erscheinung tretende tatsächliche Abwicklung der
Leistungsbeziehung ohne Bedachtnahme auf entgegenstehende vertragliche
Vereinbarungen ankommt.
Die von der Berufungswerberin vorgetragenen Argumente
hinsichtlich Zeiteinteilung, Urlaubsregelung, sowie Auszahlung des Entgeltes,
Reisekostenvergütung sowie hinsichtlich des Nichtbestehens von
Endigungsansprüchen bei Beendigung der GF-Tätigkeit gehen mangels
rechtlicher Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere.
Ausschlaggebend ist, dass der Gf. tatsächlich und ohne
Unterbrechung als Geschäftsführer tätig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-W/05
- Stammnummer
- 28835
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF