Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0290-W/07
Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung in drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen jeweils mit 30 % festgestellt, so sind diese Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des UFS zu Grunde zu legen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-W/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1160 Wien, R.gasse, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 8//16/17 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 20.3.2006 stellte die Bw. den Antrag auf Gewährung
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.
Als Begründung wurde "Skoliose ab der Geburt" angegeben. Laut eines
Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.6.2006
wurde bei der Bw. ein Grad der Behinderung von 30 % wegen "Idiopathischer
Skoliose" ab 1.6.2006 festgestellt, jedoch sei sie voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Auf Grund dieses Gutachtens wurde der Antrag aus
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mit der Begründung
abgewiesen, dass diese gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG nur dann zustehe,
wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % betrage oder die Antragstellerin
voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.7. 2006 mit der
Begründung berufen, dass der Grad der Behinderung wesentlich höher
sein müsse und der Rücken der Bw. von der untersuchenden Ärztin
bloß angetastet worden sei.
Am 27.7.2006 wurde die Bw. neuerlich ärztlich
untersucht. Der Grad der Behinderung wurde neuerlich mit 30 % festgestellt,
jedoch bereits ab 1.3.2006. Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen worden war, stellte die Bw. am 9.8.2006 den Vorlageantrag.
Laut Akteninhalt wurde am 4.9.2006 neuerlich eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt,
wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs.4 FLAG steht die erhöhte
Familienbeihilfe einem erheblich behinderten Kind zu.
Erheblich behindert ist nach Abs. 5 dieser gesetzlichen
Bestimmung ein Kind mit nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen oder
psychischen Bereich oder im Bereich der Sinneswahrnehmung.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen,
sofern es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der
Behinderung oder die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Grundsätzlich legt auch der Unabhängige
Finanzsenat diese Sachverständigengutachten im Rahmen der freien
Beweiswürdigung seinen Entscheidungen zu Grunde und urteilt nicht über
medizinische Fragen, etwa das Ausmaß des Grades der Behinderung.
Bei der Bw. wurde bei drei Untersuchungsterminen,
nämlich am 14.6.2006, am 27.7.2006 und am 4.9.2006 jeweils ein Grad der
Behinderung von 30 % festgestellt. Der Sachverhalt bietet keinen Anlass, an der
Richtigkeit oder dem ordnungsmäßigen Zustandekommen der Gutachten
bzw. Bescheinigungen zu zweifeln.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
der Grad der Behinderung der Bw. 30 % beträgt und sie nicht dauernd
außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die erhöhte Familienbeihilfe steht daher nicht zu.
Wien, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-W/07
- Stammnummer
- 28833
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF